Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/799 des Rates vom 16. September 2019 über den im Namen der Europäischen Union im Public Governance Committee der OECD und im OECD-Rat zum Entwurf einer „Empfehlung zur Bekämpfung des illegalen Handels — Mehr Transparenz in Freihandelszonen“ zu vertretenden Standpunkt

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Quellenkennung: 32021D0799. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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sparteien und der FHZ bei der praktischen Umsetzung der Empfehlung entwickelt, auch mit Blick auf die Einhaltung des Verhaltenskodex für saubere Freihandelszonen. Dieses Instrumentarium würde ein FHZ-Risikobewertungsmodell für Unternehmen umfassen, mit dem sie die Integrität und Angemessenheit guter Staatsführung in verschiedenen FHZ anhand von Referenzwerten beurteilen können. Es würde ferner ein Verzeichnis bewährter Verfahren mit konkreten Beispielen enthalten, und nach und nach könnten Plattformen für die Kooperation zahlreicher Interessenträger eingerichtet werden, um Politik-, Staatsführungs- und Durchsetzungsdefizite abzubauen. • Überwachung der Umsetzung dieser Empfehlung und Berichterstattung darüber an den Rat spätestens fünf Jahr nach Annahme der Empfehlung und danach mindestens alle zehn Jahre: In diesem Bericht werden Relevanz und Auswirkungen der vorgeschlagenen Empfehlung mit Blick auf die Gewährleistung der Aktualität der Empfehlung bewertet und gegebenenfalls die Notwendigkeit der Überarbeitung festgestellt. Der Bericht baut auf den während der Entwicklung des Instrumentariums gesammelten Informationen zu bewährten Verfahren auf, ferner auf den Diskussionen im PGC und dessen entsprechenden nachgeordneten Gremien über die Umsetzung der vorgeschlagenen Empfehlung sowie auf dem Austausch auf den Multi-Stakeholder-Plattformen, die gebildet wurden, um die Arbeit des PGC und seiner nachgeordneten Gremien in dieser Frage zu unterstützen. 29. Im Empfehlungsentwurf werden der Generalsekretär und die Beitrittsparteien ersucht, die Empfehlung zu verbreiten. Nach Annahme wird die Empfehlung im Online-Kompendium der OECD-Rechtsinstrumente abrufbar sein. Eine Broschüre mit dem Wortlaut der Empfehlung wird zusammen mit einschlägigen Hintergrundinformationen zur einfacheren Verbreitung im PDF-Format zur Verfügung stehen. Das Sekretariat wird den Empfehlungsentwurf auf den Sitzungen mit den entsprechenden Ministerien, parlamentarischen Gruppen, Industrie- und Berufsverbänden sowie Hochschul- und Expertennetzwerken bekannt machen. 30. Auch Nichtmitglieder können der vorgeschlagenen Empfehlung beitreten. Der Beitritt bringt die politische Verpflichtung für die Beitrittsparteien mit sich, die im Empfehlungsentwurf enthaltenen Grundsätzen zu befolgen. Wenn interessierte Nichtmitglieder sich der Empfehlung anschließen könnten, würde dies zeigen, dass sie bei den Bemühungen um eine Verringerung des illegalen Handels eine proaktive Rolle spielen und zur Förderung gleicher Wettbewerbsbedingungen weltweit beitragen können. Alle der Empfehlung beitretenden Nichtmitglieder würden an den Aktivitäten zur Unterstützung und Überwachung der Umsetzung der Empfehlung beteiligt. (1)  Die Taskforce für die Bekämpfung des illegalen Handels erfasst und misst die wirtschaftlichen Auswirkungen des grenzüberschreitenden Handels in Bereichen wie Handel mit nachgeahmten Waren, wildlebenden Tieren und Pflanzen sowie Menschenhandel. (2)  Erklärung des Rates auf Ministerebene 2017. (3)  Governance Frameworks to Counter Illicit Trade (OECD, 2018). (4)   Trade in Counterfeit Goods and Free Trade Zones: Evidence from recent trends (OECD-EUIPO, 2018). (5)   Why Do Countries Export Fakes? The Role of Governance Frameworks, Enforcement and Socio-economic Factors (OECD-EUIPO, 2018); Illicit Trade: Converging Criminal Networks (OECD, 2016). (6)   Governance Frameworks to Counter Illicit Trade (OECD, 2018). ANLAGE Entwurf einer Empfehlung des Rates Mehr Transparenz in Freihandelszonen DER RAT, UNTER HINWEIS auf Artikel 5 Buchstabe b des Übereinkommens über die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 14. Dezember 1960; UNTER HINWEIS auf die Empfehlung des Rates zur Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Steuer- und anderen Vollzugsbehörden bei der Bekämpfung schwerer Straftaten [Recommendation of the Council to Facilitate Co-operation between Tax and Other Law Enforcement Authorities to Combat Serious Crimes – OECD/LEGAL/0384]; UNTER HINWEIS auf die Empfehlung des Rates zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Pestiziden Recommendation of the Council on Countering the Illegal Trade of Pesticides [OECD/LEGAL/0446]; UNTER HINWEIS auf die Empfehlungen der FATF von 2012, das WTO-Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums von 1994 und das WTO-Übereinkommen über Handelserleichterungen von 2017; UNTER VERWEIS auf die Grundsätze der Zollverfahren und der Zollkontrollen, die in der überarbeiteten Fassung des WZO-Übereinkommens von Kyoto, Spezifische Anlage D, Kapitel 2 (Freizonen) festgelegt sind; IN DER ERKENNTNIS‚ dass im Schatten der globalen Wirtschaft illegaler Handel stattfindet, wobei Täter auf immer ausgefeiltere Weise mit einer Reihe verbotener Waren und Dienstleistungen, darunter auch Fälschungen, Handel treiben; IN DER ERKENNTNIS‚ dass illegaler Handel und kriminelle Netze weltweit ein wachsendes Sicherheitsproblem und für Gemeinschaften und Gesellschaften insgesamt eine Bedrohung darstellen, weil sie lukrative kriminelle Unternehmungen und die Finanzierung des Terrorismus ermöglichen sowie zu mehr Instabilität und Gewalt in der ganzen Welt beitragen; IN ANERKENNUNG der Tatsache‚ dass es verschiedene internationale Standards gibt, mit denen unterschiedliche Bereiche des illegalen Handels, zum Beispiel des Handels mit Menschen, Drogen, Fälschungen, gefährdeten und illegal gewonnenen Tier- und Pflanzenarten, Antiquitäten und konventionellen Waffen, verboten oder reguliert und die Umsetzung rechtlicher, regulatorischer und operativer Maßnahmen zur Bekämpfung der Erzielung von Erträgen aus illegalem Handel gefördert werden können; IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit zusätzlicher harmonisierter Leitlinien, die den Regierungen wirksame Instrumente an die Hand geben, mit denen sie illegalen Handel unabhängig von dessen Gegenstand aufdecken, von ihm abschrecken und ihn verringern können; IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, proaktive Maßnahmen zu verabschieden, um das Angebot an illegalen Waren und Dienstleistungen auf einer Reihe illegaler Märkte zu verringern und von der Nachfrage abzuschrecken; IN ANERKENNUNG der Tatsache‚ dass Freihandelszonen (im Folgenden „FHZ“) rechtmäßiges Wirtschaftswachstum fördern und eine zentrale Rolle in der Wirtschaft vieler Länder und der Geschäftstätigkeit führender Hersteller spielen können; IN DER ERKENNTNIS‚ dass Standards, Aufsichts- und andere Kontrollmaßnahmen in Bezug auf die FHZ zwar weitverbreitet sind, aber nicht in allen Fällen mit der wachsenden Zahl der Wirtschaftsteilnehmer und dem zunehmenden Volumen des illegalen Handels mit Waren und Dienstleistungen Schritt gehalten haben; IN DER ERKENNTNIS‚ dass zuständige Behörden in einigen FHZ möglicherweise physisch nicht rechtzeitig Zugang zu den betreffenden Räumlichkeiten bekommen und häufig nur unter Schwierigkeiten Informationen über die Tätigkeit in FHZ niedergelassener Wirtschaftsteilnehmer erhalten und dass Informationen über das Eigentum an Gütern, die über FHZ befördert oder dort hergestellt oder zusammengebaut werden, für zuständige Behörden ebenfalls schwer erhältlich sind, selbst wenn andere einschlägige internationale Standards die Bereitstellung dieser Informationen erfordern; IN WÜRDIGUNG der Tatsache‚ dass einige Wirtschaftsteilnehmer von einem Mangel an Aufsicht, Kontrolle und Transparenz in FHZ profitieren könnten, um Handelsbetrug zu begehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, Schmuggelware zu befördern, die Verbreitung von Waffen zu erleichtern und illegal erwirtschaftete Erlöse zu waschen; UNTER VERWEIS auf die Möglichkeit, zuständige Behörden zur Verantwortung zu ziehen, die sich bei der Beaufsichtigung von Wirtschaftsteilnehmern, die illegalen, für Personen, Unternehmen und die Umwelt schädlichen Handel betreiben oder ermöglichen, mitschuldig machen oder fahrlässig verhalten; Auf Vorschlag des Public Governance Committee: I. EINIGT SICH für die Zwecke dieser Empfehlung auf folgende Definitionen: — „Freihandelszone“ (FHZ) bezeichnet ein von einem Land oder einem Hoheitsgebiet bestimmtes Gebiet, in dem Waren, die in dieses Gebiet verbracht werden, keinen oder weniger Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben unterliegen als denjenigen, die gelten würden, wenn die Waren zum Zeitpunkt ihrer Verbringung in dieses Gebiet zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden. Für die vorübergehende Verwahrung oder das Zolllagerverfahren verwendete Einrichtungen gelten nicht als Freihandelszonen. — „Zuständige Behörden“ umfassen unter anderem folgende Behörden: Polizei-, Zoll-, Steuer- und Marktaufsichtsbeamte, die bezüglich der betreffenden Personen, Orte, Prozesse/Verfahren oder Waren hoheitliche Befugnisse innehaben. II. EMPFIEHLT den Mitgliedern und Nichtmitgliedern, die der Empfehlung beigetreten sind (im Folgenden „Beitrittsparteien“), Transparenz zu fördern, damit FHZ nicht als Kanäle für illegalen Handel missbraucht werden können. Zu diesem Zweck sollten die Beitrittsparteien in einer Weise, die diskriminierungsfrei ist und keine unangemessenen Handelshemmnisse schafft, 1. dafür Sorge tragen, dass der Rechtsrahmen für FHZ, der in ihrem Hoheitsgebiet festgelegt ist oder anderweitig ihrer Verwaltungskontrolle unterliegt, • zuständigen Behörden das Recht einräumt, einschlägige Daten, Unterlagen, Proben und andere Informationen im Zusammenhang mit der Produktion und dem Verkehr von Waren anzufordern und im Einklang mit den internen Rechtsvorschriften jederzeit von Amts wegen Kontrollen von Waren, die in FHZ gelagert, hergestellt oder verpackt werden, sowie von Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die in FHZ erbracht bzw. durchgeführt werden, vorzunehmen; • es zuständigen Behörden ermöglicht, geeignete Schritte und Maßnahmen im Einklang mit ihrem internen Recht zu ergreifen; • zuständige Behörden befugt, Waren vor oder zum Zeitpunkt der Zulassung zu einer FHZ oder zu jedem späteren Zeitpunkt zu kontrollieren, wenn die Kontrolle als notwendig erachtet wird, um die ordnungsgemäße Anwendung einer Rechtsvorschrift, einer Verordnung oder einer Anweisung zu erleichtern, zu deren Durchsetzung die zuständige Behörde befugt ist; • zuständige Behörden befugt, anwendbare Verbote und Beschränkungen durchzusetzen, die in den FHZ durchgeführte Tätigkeiten betreffen und mit der Art der fraglichen Ware, den Anforderungen der zollamtlichen Überwachung, der Sicherheit oder der Gesundheit im Zusammenhang stehen; • zuständige Behörden befugt, Personen, die nicht die erforderliche Gewähr für die Einhaltung der zollrechtlichen Bestimmungen bieten, die Ausübung einer Tätigkeit in einer FHZ zu untersagen; • es juristischen oder natürlichen Personen, die wegen illegaler wirtschaftlicher oder finanzieller Tätigkeiten verurteilt wurden, untersagt, innerhalb von FHZ tätig zu sein; • sicherstellt, dass die Gebietsgrenzen sowie die Ein- und Ausgänge von FHZ der Überwachung durch die zuständigen Behörden unterliegen; • sicherstellt, dass Waren, Personen und Beförderungsmittel, die in die FHZ gelangen und sie verlassen, einer wirksamen Kontrolle unterliegen; • sicherstellt, dass die Wirtschaftsteilnehmer, die innerhalb von FHZ tätig sein dürfen, sich physisch in der betreffenden FHZ befinden und den zuständigen Behörden die Identität ihrer Kunden mitteilen. Fungiert der Kunde als Bevollmächtigter oder Vertreter, so sollte der Wirtschaftsteilnehmer den zuständigen Behörden auch die Identität des Hauptakteurs, d. h. der Person(en), für die der Bevollmächtigte tätig wird, mitteilen; 2. sicherstellen, dass für zuständige Behörden anhand der jeweiligen zolltariflichen Einreihung aggregierte statistische Daten über die Waren, die in die FHZ gelangen und sie verlassen, sowie Angaben zur Identifizierung des Eigentümers bzw. der Eigentümer der Waren zur Verfügung stehen; 3. auf internationaler Ebene beim Austausch von Strafverfolgungsdaten zusammenarbeiten und sich mit den zuständigen Behörden und betroffenen Wirtschaftszweigen in Untersuchungen und anderen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zu konkreten Fällen des Missbrauchs von FHZ im Zusammenhang mit unerlaubtem Handel beraten. Dies umfasst u. a. folgende Maßnahmen: • im Einklang mit dem internen Recht spontan und auf Ersuchen Finanz- und Verwaltungsinformationen zu teilen, die Bereitstellung von Beweismitteln in Gerichtsverfahren zu unterstützen oder die wirksame Überwachung und Kontrolle von FHZ und die Verhinderung von deren Missbrauch zu gewährleisten und zu fördern; • die derzeitigen Regelungen für die Zusammenarbeit im Zollwesen besser zu nutzen und einzuhalten, wie dies im Rahmen der Amtshilfevereinbarungen im Zollbereich und anderer Gateways und Protokolle für den Informationsaustausch im Bereich Strafverfolgung verlangt wird; • bei der Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Verfahren zur Bekämpfung des illegalen Handels in FHZ zusammenzuarbeiten und dazu beizutragen, wozu auch technische Hilfe für die gemeinsame Nutzung und Entwicklung verbesserter Systeme zur Führung von Aufzeichnungen durch die zuständigen Behörden, die FHZ und die Wirtschaftsteilnehmer gehört; 4. die interinstitutionelle Zusammenarbeit verbessern; dazu gehören Verpflichtungen zur Meldung eines Verdachts illegaler Handlungen an die zuständigen Behörden, Informationsaustausch zwischen Agenturen und weitere Kooperationsmechanismen wie gemeinsame Untersuchungen und gemeinsame Fahndungsstellen; 5. die zuständigen Behörden und Akteure des privaten Sektors (z. B. wichtige Vermittler wie Transportagenten, Spediteure, Zollagenten und Logistikunternehmen) sensibilisieren, damit diese die Rollen und Zuständigkeiten bei einer Wirtschaftstätigkeit in einer FHZ sowie die damit verbundenen Risiken besser verstehen; 6. Partnerschaften fördern, die Interessenträger zur Bekämpfung des illegalen Handels bilden, der von FHZ mit hohem Risiko ausgeht, z. B. von FHZ, die den im Anhang aufgeführten Verhaltenskodex für saubere Freihandelszonen — Bestandteil dieser Empfehlung — nicht umgesetzt haben; Dabei sollten die Unternehmen, die FHZ nutzen oder Betreiber in FHZ finanzieren, veranlasst werden, Geschäfte in FHZ zu tätigen, die den Verhaltenskodex für saubere Freihandelszonen einhalten, beziehungsweise sich in solchen FHZ zu engagieren; 7. die Aktivitäten der FHZ überwachen und jährliche Indikatoren veröffentlichen, die zu einer Bewertung des von FHZ ausgehenden Risikos der Erleichterung des illegalen Handels beitragen; 8. einschlägige vorläufige Statistiken über Einhaltung oder Nichteinhaltung 8. fortentwickeln‚ auch über die Zurückhaltung von Waren durch die Zollbehörden und über die Beschlagnahmung illegaler Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus FHZ sowie über bereits ergriffene Durchsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der betreffenden FHZ; 9. in Bezug auf Sendungen, die aus mit hohem Risiko behafteten FHZ stammen wie solchen, die den Verhaltenskodex für saubere Freihandelszonen nicht umsetzen, gezielte Maßnahmen durchführen. 10. bestehende oder neue internationale Übereinkünfte, die Bestimmungen über Amtshilfe oder andere Formen der Zusammenarbeit bei der Durchsetzung enthalten, stärker nutzen, um den über FHZ abgewickelten illegalen Handel zu bekämpfen. Bei der Verwaltung solcher Übereinkünfte sollten die Beitrittsparteien die zuständigen Behörden und deren Kontaktstellen benennen, um die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien dieser Übereinkünfte sowie innerhalb dieser Behörden zu erleichtern. III. EMPFIEHLT‚ dass die Beitrittsparteien Maßnahmen ergreifen, um die FHZ zu veranlassen, den Verhaltenskodex für saubere Freihandelszonen umzusetzen. Zu diesen Maßnahmen zählen unter anderem die strenge Kontrolle von Sendungen, die aus FHZ eintreffen oder die nachweislich durch FHZ durchgeführt wurden, die den Verhaltenskodex für saubere Freihandelszonen nicht umsetzen. IV. EMPFIEHLT den Beitrittsparteien‚ gegebenenfalls Handelsabkommen heranzuziehen, um die Einhaltung der in dieser Empfehlung enthaltenen Grundsätze zur Bekämpfung des illegalen Handels in FHZ voranzubringen. V. ERSUCHT den Generalsekretär und die Beitrittsparteien um Verbreitung dieser Empfehlung. VI. ERSUCHT Nicht-Beitrittsparteien, dieser Empfehlung Rechnung zu tragen und sie zu befolgen. VII. BEAUFTRAGT das Public Governance Committee über die Taskforce für die Bekämpfung des illegalen Handels, Folgendes zu tun: • als Forum für den Informationsaustausch und die Durchführung freiwilliger Peer Reviews in Bezug auf die Umsetzung dieser Empfehlung zu fungieren; • einen Mechanismus für die Bewertung des Vorgehens und der Compliance von FHZ in Bezug auf den Verhaltenskodex für saubere Freihandelszonen innerhalb eines Jahres nach Annahme der Empfehlung einzuführen und dem Rat darüber Bericht zu erstatten; • ein Instrumentarium zur Unterstützung der Beitrittsparteien bei der Umsetzung der Empfehlung zu erarbeiten, was auch die Förderung der FHZ bei der Einhaltung des Verhaltenskodex für saubere Freihandelszonen umfasst, und zwar innerhalb eines Jahres nach der Annahme der Empfehlung; und • die Umsetzung dieser Empfehlung zu überwachen und darüber spätestens fünf Jahre nach Annahme der Empfehlung und danach mindestens alle zehn Jahre dem Rat zu berichten. ANHANG VERHALTENSKODEX FÜR SAUBERE FREIHANDELSZONEN Saubere Freihandelszonen verhalten sich wie folgt: 1. Sie gewähren den zuständigen Behörden im Einklang mit ihrem internen Recht bedingungslosen Zugang, damit diese bei Untersuchungen von Verstößen gegen geltende Rechts- und Verwaltungsvorschriften ungehindert von Amts wegen Kontrollen bei Wirtschaftsteilnehmern durchführen können. 2. Sie unterrichten die zuständigen Behörden vorab über alle gewerblichen, kommerziellen oder Dienstleistungstätigkeiten, die in der FHZ ausgeübt werden. 3. Sie untersagen Wirtschaftsteilnehmern und Personen, die nicht die erforderliche Gewähr für die Einhaltung der anwendbaren zollrechtlichen Vorschriften bieten, die Ausübung einer Tätigkeit in der FHZ. 4. Sie sorgen dafür, dass in der FHZ tätige Wirtschaftsteilnehmer ausreichend detaillierte digitale Aufzeichnungen über alle Lieferungen von Waren, die in die Zone verbracht oder aus ihr verbracht werden, sowie über alle darin produzierten Waren und Dienstleistungen aufbewahren, sodass bekannt ist, was sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der Zone befindet. Für die digitalen Aufzeichnungen gilt: • Sie sollten den Verkauf und Erwerb aller Waren und Dienstleistungen, die in die FHZ verbracht oder aus ihr verbracht werden, dokumentieren; sie sind den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. • In ihnen sollten im Einklang mit dem internen Recht alle geschäftlichen Transaktionen aufgeführt werden, sodass über die bei Herstellung und Zusammenbau verwendeten Materialien vollständig Rechenschaft abgelegt werden kann; diese Angaben können mit dem Volumen und dem Wert der entsprechenden Handelsgeschäfte abgeglichen werden. Diese Aufzeichnungen sollten — für die Dauer von mindestens fünf Jahren aufbewahrt werden, — den zuständigen Behörden auf Anfrage zeitnah zur Verfügung gestellt werden, — in einem von den zuständigen Behörden vorgeschriebenen Format geführt werden, sodass sie von der zuständigen Behörde zur Erstellung von Risikoprofilen verwendet werden können. 5. Sie übermitteln den zuständigen Behörden zeitnah die nach internem Recht angeforderten Aufzeichnungen und Informationen, die gemäß den Aufzeichnungspflichten aufbewahrt werden müssen. 6. Sie sorgen dafür, dass die in der FHZ tätigen Wirtschaftsteilnehmer auf Antrag der in dem Gebiet, in dem die Zone eingerichtet ist, zuständigen Behörden Zugang zu ihren detaillierten digitalen Aufzeichnungen gewähren müssen. 7. Sie benennen eine spezielle Kontaktstelle, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Ressourcen verfügt, um auf solche Auskunftsersuchen der zuständigen Behörden effizient zu reagieren. 8. Sie setzen Anreize dafür, dass bei geschäftlichen oder finanziellen innerhalb der FHZ abgewickelten oder aus der FHZ heraus veranlassten Transaktionen der in der FHZ tätigen Wirtschaftsteilnehmer die Zahlung elektronisch erfolgt, und gewährleisten die Rückverfolgbarkeit von Bargeldtransaktionen. 9. Sie nehmen an Peer-Learning und Dialogen mit den Beitrittsparteien teil, um Probleme im Zusammenhang mit der Einhaltung der Vorschriften zu lösen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.