Europäische Union

89/421/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juni 1989 zur Ermächtigung der Griechischen Republik, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der griechische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31989D0421 89/421/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juni 1989 zur Ermächtigung der Griechischen Republik, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der griechische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 193 vom 08/07/1989 S. 0041 - 0042 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Juni 1989 zur Ermächtigung der Griechischen Republik, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der griechische Text ist verbindlich) (89/421/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/380/EWG (2), insbesondere auf Artikel 15 Absätze 2 und 3, auf Antrag der Griechischen Republik, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 70/457/EWG tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß Saat- und Pflanzgut von Sorten, die ab 1. Juli 1972 in mindestens einem Mitgliedstaat nach den Grundsätzen der Richtlinie zugelassen worden sind, ab 31. Dezember des zweiten Jahres nach dem Jahr der Zulassung der Sorte keinen Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Sorte unterliegt. Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 70/457/EWG kann ein Mitgliedstaat in den in Artikel 15 Absatz 3 genannten Fällen jedoch auf Antrag ermächtigt werden, den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut bestimmter Sorten zu untersagen. Ferner sieht Artikel 15 Absatz 7 der Richtlinie 70/457/EWG vor, daß die in Artikel 15 Absatz 1 genannte Frist bezueglich der spätestens am 31. Dezember 1985 eingereichten und Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) zweiter Fall entsprechenden Anträge Griechenlands bis zum 30. Juni 1989 verlängert werden kann. Der griechische Antrag bezieht sich auf frühe Sojasorten. Der Antrag wurde vor dem 31. Dezember 1985 eingereicht und gründet sich auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) zweiter Fall der Richtlinie 70/457/EWG, nämlich daß allgemein bekannt ist, daß diese Sorten derzeit zum Anbau in Griechenland nicht geeignet sind. Mit der Entscheidung 89/37/EWG der Kommission (3) ist der Zeitraum, währenddessen Griechenland Saatgut bestimmter früher Sojasorten Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Sorte unterwerfen kann, verlängert worden, damit der Antrag vollständig geprüft werden konnte. Die Prüfung ist nunmehr abgeschlossen, und es hat sich gezeigt, daß die Bedingungen von Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) zweiter Fall der Richtlinie 70/457/EWG erfuellt sind, nämlich daß allgemein bekannt ist, daß diese Sorten derzeit zum Anbau in Griechenland nicht geeignet sind. Dem Antrag Griechenlands sollte daher bezueglich der in der Entscheidung 89/37/EWG aufgeführten frühen Sojasorten voll entsprochen werden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche, und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Griechische Republik wird ermächtigt, den Verkehr mit Saatgut folgender Sorten, die in dem gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten 1989 veröffentlicht sind, auf ihrem gesamten Gebiet zu untersagen: Öl- und Faserpflanzen, Glycine max (L.) Merr. (Soja), Effi, Maple Arrow, Olima, Sito, Ultra. Artikel 2 Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 wird widerrufen, sobald festgestellt wird, daß ihre Voraussetzungen nicht mehr erfuellt sind. Artikel 3 Die Griechische Republik teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, ab wann und in welcher Weise sie von der Ermächtigung gemäß Artikel 1 Gebrauch macht. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Griechische Republik gerichtet. Brüssel, den 22. Juni 1989 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S. 1. (2) ABl. Nr. L 187 vom 16. 7. 1988, S. 31. (3) ABl. Nr. L 15 vom 19. 1. 1989, S. 35.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.