Europäische Union

2006/315/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. April 2006 über die Förderfähigkeit der für 2006 veranschlagten Ausgaben bestimmter Mitgliedstaaten für die Datenerhebung und -verwaltung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1704)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0315. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

29.4.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 116/68 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. April 2006 über die Förderfähigkeit der für 2006 veranschlagten Ausgaben bestimmter Mitgliedstaaten für die Datenerhebung und -verwaltung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1704) (Nur der dänische, der deutsche, der englische, der estnische, der finnische, der französische, der griechische, der italienische, der lettische, der litauische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der schwedische, der slowenische und der spanische Text sind verbindlich) (2006/315/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 2000/439/EG des Rates vom 29. Juni 2000 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Erhebung von Daten sowie die Finanzierung von Studien und Pilotvorhaben zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Entscheidung 2000/439/EG sind die Bedingungen festgelegt, nach denen die Gemeinschaft einen Beitrag zu den Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Programme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates vom 29. Juni 2000 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung der Daten, die zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich sind (2), gewährt. Hiernach entscheidet die Kommission jährlich anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben über die Förderfähigkeit der veranschlagten Ausgaben und die Höhe der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft. (2) Die Kommission hat von Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Malta, den Niederlanden, Polen, Portugal, Finnland, Slowenien, Schweden und dem Vereinigten Königreich die jährlichen nationalen Programme erhalten, in denen beschrieben wird, welche Daten vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 erhoben werden sollen. Diese Mitgliedstaaten haben auch Anträge auf eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2000/439/EG eingereicht. (3) Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1639/2001 der Kommission vom 25. Juli 2001 über das Mindestprogramm und das erweiterte Programm der Gemeinschaft zur Datenerhebung im Fischereisektor und einzelne Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates (3) hat die Kommission die nationalen Programme der Mitgliedstaaten für 2006 geprüft und auf der Grundlage dieser Programme die Förderfähigkeit der veranschlagten Ausgaben beurteilt. Auf der Grundlage dieser Beurteilung ist den betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Entscheidung 2000/439/EG eine erste Rate zu gewähren. (4) Der Restbetrag ist 2007 zu zahlen, nachdem die Kommission den Finanzbericht und den technischen Bericht gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Entscheidung 2000/439/EG und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1639/2001 erhalten und angenommen hat, in dem im Einzelnen beschrieben ist, inwieweit die bei Erstellung der Mindestprogramme und der erweiterten Programme festgesetzten Ziele verwirklicht wurden. (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Mit der vorliegenden Entscheidung werden die Höhe der förderfähigen Ausgaben der einzelnen Mitgliedstaaten und die Höhe der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft für die Datenerhebung und -verwaltung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik für 2006 festgelegt. Artikel 2 Zu den Ausgaben, die bei der Datenerhebung und -verwaltung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß Anhang I entstehen, wird ein finanzieller Beitrag von bis zu 50 % der im Rahmen des Mindestprogramms gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 förderfähigen Ausgaben gewährt. Artikel 3 Zu den Ausgaben, die bei der Datenerhebung und -verwaltung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß Anhang II entstehen, wird ein finanzieller Beitrag von bis zu 35 % der im Rahmen des erweiterten Programms gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 förderfähigen Ausgaben gewährt. Artikel 4 (1)   Die Gemeinschaft zahlt eine erste Rate in Höhe von 50 % des in den Anhängen I und II genannten Finanzbeitrags. (2)   Der Restbetrag wird im Jahr 2007 nach Eingang und Annahme des Finanzberichts und des technischen Berichts gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Entscheidung 2000/439/EG gezahlt. Artikel 5 (1)   Für die Berechnung der förderfähigen Beträge nach dieser Entscheidung gilt der Euro-Umrechnungskurs vom Mai 2005. (2)   Ausgabenerklärungen und Vorschussanträge in Landeswährung derjenigen Mitgliedstaaten, die sich nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion beteiligen, werden zu dem Kurs in Euro umgerechnet, der im Monat ihres Eingangs bei der Kommission gilt. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 28. April 2006 Für die Kommission Joe BORG Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 42. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2005/703/EG (ABl. L 267 vom 12.10.2005, S. 26). (2)   ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 1. (3)   ABl. L 222 vom 17.8.2001, S. 53. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1581/2004 (ABl. L 289 vom 10.9.2004, S. 6). ANHANG I Mindestprogramm Mitgliedstaat Förderfähige Ausgaben (EUR) Höchstbeitrag der Gemeinschaft (EUR) BELGIEN 1 014 257 507 129 DÄNEMARK 4 299 000 2 149 500 DEUTSCHLAND 2 444 531 1 222 265 ESTLAND 475 988 237 994 GRIECHENLAND 1 620 845 810 423 SPANIEN 6 510 667 3 255 334 FRANKREICH 6 613 877 3 306 939 IRLAND 4 524 442 2 262 221 ITALIEN 3 954 825 1 977 413 ZYPERN 589 866 294 933 LETTLAND 317 073 158 536 LITAUEN 122 691 61 346 MALTA 551 845 275 923 NIEDERLANDE 3 026 346 1 513 173 POLEN 571 660 285 830 PORTUGAL 2 550 422 1 275 211 SLOWENIEN 373 060 186 530 FINNLAND 1 247 350 623 675 SCHWEDEN 2 709 795 1 354 898 VEREINIGTES KÖNIGREICH 6 222 481 3 111 241 Insgesamt 49 741 021 24 870 511 ANHANG II Erweitertes Programm Mitgliedstaat Förderfähige Ausgaben (EUR) Höchstbeitrag der Gemeinschaft (EUR) BELGIEN     DÄNEMARK     DEUTSCHLAND 544 246 190 486 ESTLAND 26 208 9 173 GRIECHENLAND 215 350 75 373 SPANIEN 1 842 106 644 737 FRANKREICH 339 500 118 825 IRLAND 371 426 129 999 ITALIEN 560 554 196 194 ZYPERN     LETTLAND 5 364 1 878 LITAUEN     MALTA     NIEDERLANDE 435 762 152 517 POLEN 1 316 461 PORTUGAL 443 832 155 241 SLOWENIEN     FINNLAND 257 434 90 102 SCHWEDEN 81 518 28 531 VEREINIGTES KÖNIGREICH 2 134 804 747 181 Insgesamt 7 259 420 2 540 798

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.