Europäische Union

2005/486/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Juni 2005 über die Förderfähigkeit der für 2005 veranschlagten Ausgaben bestimmter Mitgliedstaaten für die Datenerhebung und -verwaltung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1858)

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13.7.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 181/31 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. Juni 2005 über die Förderfähigkeit der für 2005 veranschlagten Ausgaben bestimmter Mitgliedstaaten für die Datenerhebung und -verwaltung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1858) (Nur der dänische, der deutsche, der englische, der estnische, der finnische, der französische, der griechische, der italienische, der lettische, der litauische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der schwedische und der spanische Text sind verbindlich) (2005/486/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 2000/439/EG des Rates vom 29. Juni 2000 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Erhebung von Daten sowie die Finanzierung von Studien und Pilotvorhaben zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Entscheidung 2000/439/EG sind die Bedingungen festgelegt, nach denen die Gemeinschaft einen Beitrag zu den Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Programme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates vom 20. Juni 2000 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung der Daten, die zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich sind (2), gewährt. Hiernach entscheidet die Kommission jährlich anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben über die Förderfähigkeit der veranschlagten Ausgaben und die Höhe der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft für das folgende Jahr. (2) Die Kommission hat von Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Malta, den Niederlanden, Polen, Portugal, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich Programme erhalten, in denen beschrieben wird, welche Daten zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2005 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 erhoben werden sollen. Diese Mitgliedstaaten haben auch Anträge auf eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2000/439/EG eingereicht. (3) Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1639/2001 der Kommission vom 25. Juli 2001 über das Mindestprogramm und das erweiterte Programm der Gemeinschaft zur Datenerhebung im Fischereisektor und einzelne Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates (3) hat die Kommission die nationalen Programme der Mitgliedstaaten für 2005 geprüft und auf der Grundlage dieser Programme die Förderfähigkeit der veranschlagten Ausgaben beurteilt. Auf der Grundlage dieser Beurteilung ist den betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Entscheidung 2000/439/EG eine erste Rate zu gewähren. (4) Der Restbetrag ist 2006 zu zahlen, nachdem die Kommission den Finanzbericht und den technischen Bericht gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Entscheidung 2000/439/EG und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1639/2001 erhalten und angenommen hat, in dem im Einzelnen beschrieben ist, inwieweit die bei Erstellung der Mindestprogramme und der erweiterten Programme festgesetzten Ziele verwirklicht wurden. (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Mit der vorliegenden Entscheidung werden die Höhe der förderfähigen Ausgaben der einzelnen Mitgliedstaaten und die Höhe der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft für die Datenerhebung und -verwaltung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik für 2005 festgelegt. Artikel 2 Zu den Ausgaben, die bei der Datenerhebung und -verwaltung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik gemäß Anhang I entstehen, wird ein finanzieller Beitrag von bis zu 50 % der im Rahmen des Mindestprogramms gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 förderfähigen Ausgaben gewährt. Artikel 3 Zu den Ausgaben, die bei der Datenerhebung und -verwaltung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik gemäß Anhang II entstehen, wird ein finanzieller Beitrag von bis zu 35 % der im Rahmen des erweiterten Programms gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 förderfähigen Ausgaben gewährt. Artikel 4 (1)   Die Gemeinschaft zahlt eine erste Rate in Höhe von 50 % des in den Anhängen I und II genannten Finanzbeitrags. (2)   Der Restbetrag wird im Jahr 2006 nach Eingang und Annahme des Finanzberichts und des technischen Berichts gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Entscheidung 2000/439/EG gezahlt. Artikel 5 (1)   Für die Berechnung der förderfähigen Beträge nach dieser Entscheidung gilt der Euro-Umrechnungskurs vom Mai 2004. (2)   Ausgabenerklärungen und Vorschussanträge in Landeswährung derjenigen Mitgliedstaaten, die sich nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion beteiligen, werden zu dem Kurs in Euro umgerechnet, der im Monat ihres Eingangs bei der Kommission gilt. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, die Republik Portugal, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 23. Juni 2005 Für die Kommission Joe BORG Mitglied der Kommission BEGLAUBIGTE AUSFERTIGUNG Für den Generalsekretär, Patricia BUGNOT Direktor der Kanzlei (1)   ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 42 (2)   ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 1 (3)   ABl. L 222 vom 17.8.2001, S. 53 ANHANG I Mindestprogramm (in EUR) Mitgliedstaat Förderungsfähige Ausgaben Höchstbeitrag der Gemeinschaft Belgien 931 929 465 965 Dänemark 4 632 157 2 316 079 Deutschland 3 027 084 1 513 542 Estland 434 185 217 092 Griechenland 1 551 247 775 624 Spanien 6 932 181 3 466 091 Frankreich 5 617 757 2 808 879 Irland 4 260 714 2 130 356 Italien 4 214 183 2 107 092 Zypern 479 018 239 509 Lettland 309 113 154 556 Litauen 148 381 74 190 Malta 593 120 296 560 Niederlande 3 223 864 1 611 932 Polen 521 500 260 750 Portugal 2 855 414 1 427 707 Finnland 986 122 493 061 Schweden 2 144 333 1 072 166 Vereinigtes königreich 6 791 948 3 395 974 Total 49 654 250 24 827 125 ANHANG II Erweitertes Programm (in EUR) Mitgliedstaat Förderungsfähige Ausgaben Höchstbeitrag der Gemeinschaft Belgien 0 0 Dänemark 13 745 4 811 Deutschland 0 0 Estland 22 322 7 813 Griechenland 204 180 71 463 Spanien 832 402 291 341 Frankreich 343 851 120 348 Irland 280 878 98 306 Italien 470 958 164 835 Zypern 0 0 Lettland 12 080 4 228 Litauen 0 0 Malta 71 980 25 193 Niederlande 446 583 156 304 Polen 1 050 368 Portugal 442 513 154 880 Finnland 279 723 97 903 Schweden 158 263 55 392 Vereinigtes Königreich 956 754 334 864 Total 4 537 282 1 588 049

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.