Europäische Union

89/205/EWG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1988 über ein Verfahren nach Artikel 86 EWG-Vertrag (IV/31.851 - Magill TV Guide / ITP, BBC und RTE) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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in der Praxis durch die Veröffentlichung (oder Sendung) der Fernsehprogrammführer zugänglich gemacht. Die in den Fernsehprogrammführern enthaltenen Wochenprogramme der Fernsehanstalten sind für den Verbraucher aus den gleichen Gründen, wie vorstehend für den Verleger aufgeführt, nicht austauschbar. Ausserdem können wöchentliche Programmlisten von täglichen Programmvorschauen unterschieden werden. Tägliche Programmvorschauen sind nach der von ihnen dem Verbraucher gebotenen Information nur in begrenztem Umfang mit wöchentlichen Programmlisten substituierbar. Die Tatsache, daß viele Verbraucher bereit sind, einen oder mehrere Fernsehprogrammführer von ITP, BBC und RTE zu kaufen, obwohl in den Tageszeitungen die Information von Tag zu Tag enthalten ist, ist ein Zeichen für eine Nachfrage nach einer längerfristigeren Information. Es zeigt weiter den Wunsch der Kunden, daß diese Information in einer einzigen Zeitschrift, das heisst, in einem umfassenden Fernsehprogrammführer enthalten sein soll. Das entspricht der Erfahrung von Magill und anderen Verlegern, die versucht haben, wöchentliche Programmlisten im voraus zu veröffentlichten. Die gleiche Situation besteht in anderen Mitgliedstaaten, in denen wöchentliche umfassende Fernsehprogrammführer angeboten werden. In diesem Zusammenhang ist die Bedeutung von umfassenden Fernsehprogrammführern für Werbeanzeigen zu betonen, insbesondere im Hinblick auf die potentielle Nachfrage nach diesen Führern. Die vorstehend beschriebenen Märkte für Fernsehprogrammführer sind von dem Markt oder den Märkten für Rundfunkprogramme zu trennen, obwohl die Fernsehprogrammärkte ihre Existenz von den Rundfunkprogrammärkten ableiten und als Ergänzung von ihnen angesehen werden können. Räumlich relevanter Markt (21) Der geographische Markt wird im vorliegenden Fall durch das gemeinsame Gebiet bestimmt, in dem die in den wöchentlichen Programmlisten aufgeführten Programme empfangen werden können und in dem Fernsehprogrammführer mit diesen Listen erhältlich sind. Das Programm der RTE wird im grössten Teil, wenn nicht überall, von Irland und Nordirland empfangen. Die Programme von BBC, ITV und Channel Four, oder zumindest regionale Versionen, werden ebenfalls in diesem Gebiet empfangen. Jeder umfassende wöchentliche Fernsehprogrammführer müsste deshalb zumindest die wöchentlichen Listen dieser regionalen Programme enthalten. Daraus folgt, daß im Rahmen des vorliegenden Falles der relevante räumliche Markt aus dem grössten Teil, wenn nicht aus ganz Irland und Nordirland, besteht, ein Gebiet, das einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes im Sinne von Artikel 86 darstellt. Marktbeherrschung (22) Unabhängig von irgendwelchen geistigen Eigentumsrechten, die sie besitzen oder auf die sie Anspruch erheben, haben Fernsehanstalten ein faktisches Monopol für die Zusammenstellung und die erste Veröffentlichung ihrer Wochenprogramme. Die Programmübersichten sind nämlich ein Nebenprodukt der Programmzusammenstellung, die von den Planern der Programme durchgeführt wird und nur ihnen bekannt ist. Ausserdem werden die Programmlisten erst dann kommerzialisierbare Produkte, wenn die Programme zusammengestellt sind (vorbehaltlich von Änderungen im letzten Augenblick), kurz vor der Sendung. Das Ergebnis ist deshalb, daß es dritten Parteien nicht möglich ist, selbst verläßliche Programmlisten für die Veröffentlichung in ihren eigenen Fernsehprogrammführern zusammenzustellen. Statt dessen sind sie darauf angewiesen, die Programmlisten von den Fernsehanstalten selbst oder von den Unternehmen, denen die Rechte für die Programmlisten übertragen worden sind, in diesem Falle ITP, BBC und RTE, zu beziehen. Dritte Parteien sind deshalb in einer Situation wirtschaftlicher Abhängigkeit, die für das Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung charakteristisch ist. Das von den Fernsehanstalten hinsichtlich ihrer jeweiligen Programmlisten gehaltene faktische Monopol wird weiter insofern zu einem rechtlichen Monopol verstärkt, als die Anstalten den Schutz nach den im Vereinigten Königreich und/oder Irland geltenden Urheberrechtsgesetzen für sich in Anspruch nehmen oder dieser Schutz von Parteien, auf die sie die von ihnen behaupteten Rechte übertragen haben, beansprucht wird. Im vorliegenden Falle haben ITP (auf die unabhängige Fernsehgesellschaften im Vereinigten Königreich ihre Rechte übertragen haben), BBC und RTE alle den Urheberrechtsschutz nach den jeweiligen Gesetzen geltend gemacht. Das Ergebnis ist, daß einem Wettbewerb durch Dritte auf diesen Märkten keine Existenzmöglichkeit eingeräumt wird. Nach dem Vorstehenden ergibt sich, daß alle, ITP, BBC und RTE eine beherrschende Stellung im Sinne des Artikels 86 einnehmen. Mißbrauch (23) Artikel 86 sieht unter b) ausdrücklich vor, daß ein Mißbrauch vorliegt, wenn ein Unternehmen die Erzeugung des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher einschränkt. Gegenwärtig haben die Verleger nicht die Möglichkeit, einen umfassenden Fernsehprogrammführer für die Verbraucher in Irland oder Nordirland herauszugeben. Statt dessen müssen Verbraucher, die wöchentlich im voraus über die Programme informiert werden wollen, drei verschiedene Führer kaufen, nämlich TV Times, Radio Times und RTE Guide, die von ITP, BBC und RTE jeweils veröffentlicht werden und sie müssen dafür wöchentlich 1,54 irische Pfund, das entspricht jährlich etwa 77 irischen Pfund, zahlen. Auch damit ist der Verbraucher in Irland noch nicht voll über alle Fernsehprogramme unterrichtet, die er in seiner Gegend empfangen kann, weil in verschiedenen Teilen des Landes eine Reihe von Kabelprogrammen und Satellitenkanälen empfangen werden können. Obwohl Verleger diesbezuegliche Informationen unentgeltlich veröffentlichen dürfen, ist es wirtschaftlich nicht rentabel, dies in einer wöchentlichen Veröffentlichung zu tun, die nicht auch die wöchentlichen ITP-, BBC- und RTE-Listen enthält. Der Umstand, daß Verleger keinen umfassenden Fernsehprogrammführer erstellen und veröffentlichen können, beruht sowohl darauf, daß ITP, BBC und RTE sich weigern, ihnen im voraus wöchentliche Programmlisten zur Verfügung zu stellen und die Veröffentlichung diesbezueglicher Informationen in einem solchen umfassenden Fernsehprogrammführer zu gestatten als auch auf den Gerichtsverfahren, die ITP, BBC und RTE gegen Verleger anstrengen, die ihre Weigerung, eine solche Veröffentlichung zu gestatten, nicht respektieren. Das wird durch die Erfahrung von Magill bestätigt. ITP, BBC und RTE verhindern dadurch, daß einer wesentlichen potentiellen Nachfrage auf dem Markt für umfassende Fernsehprogrammführer nachgekommen wird. Die Nachfrage resultiert aus den Vorteilen, die umfassende Fernsehprogrammführer bieten, indem sie dem Verbraucher im voraus wöchentliche Übersichten hinsichtlich einer grossen Mehrzahl von Programmen verschaffen auf eine angemessene, praktische Art und ohne daß er einen beachtlichen Geldbetrag zahlen muß. Was die Preise angeht, zeigen die Situation in anderen Mitgliedstaaten und die Erfahrung von Magill, daß solche umfassenden Führer zu einem Preis erhältlich sind, der nicht viel höher ist als der jedes der einzelnen Fernsehprogrammführer der ITP, BBC und RTE. In dieser Hinsicht muß die bedeutende Anziehungskraft, die das wirtschaftliche Potential eines umfassenden Fernsehprogrammführers auf Werbetreibende ausübt, in Rechnung gestellt werden. Diese Anziehungskraft wird durch den Umstand verstärkt, daß nach den Schätzungen der BBC Fernsehprogrammführer, wie Radio Times, tatsächlich von viel mehr Personen gelesen werden, wie sie gegenwärtig gekauft werden. Das Potential des Marktes, wie oben beschrieben, wird auch durch die Situation in mehreren anderen Mitgliedstaaten bestätigt, wo umfassende wöchentliche Fernsehprogrammführer von einem grossen Teil der nationalen Bevölkerung erworben werden, trotz des Umstandes, daß auch umfassende tägliche Fernsehprogrammführer in Zeitungen in der gleichen Art wie in Irland und im Vereinigten Königreich existieren. Die Veröffentlichung des Magill Fernsehprogrammführers zeigt ebenfalls deutlich, obwohl sie nur kurzfristig und in eingeschränkter Auflage erfolgte, daß von Seiten der Verbraucher in dem betreffenden Gebiet eine Nachfrage nach einem umfassenden wöchentlichen Fernsehprogrammführer besteht. ITP, BBC und RTE machen (einzeln oder gemeinsam) geltend, daß ihre derzeitige Politik und Praxis bezueglich ihrer im voraus erstellten wöchentlichen Listen durch das Erfordernis begründet sind, eine umfassende, hochqualifizierte Wiedergabe ihrer Programme einschließlich Minderheiten- oder Regionalprogramme oder Programme von kultureller, historischer und/oder erzieherischer Bedeutung sicherzustellen. Die Kommission ist der Auffassung, daß diese Politik und Praxis nicht erforderlich sind, um diese Ziele zu erreichen, die sie stattdessen durch weniger einschränkende Mittel erreichen können, indem sie, falls erforderlich, Verlegern, denen sie Lizenzen zur Veröffentlichung ihrer Programmlisten erteilen, zu diesem Zweck Bedingungen auferlegen. Die Kommission stellt jedoch fest, daß keine der Parteien es für notwendig erachtet hat, die Veröffentlichung täglicher (oder zwei Tage betreffender) Listen durch dritte Personen Beschränkungen zu unterwerfen, um diesen Zweck zu erreichen. Die Kommission ist der Auffassung, daß die derzeitige jeweilige Praxis und Verhaltensweise von ITP, BBC und RTE, die darin besteht, daß Verleger ihre wöchentlichen Listen im voraus erhalten, aber infolge der Bedingungen der ihnen erteilten Lizenzen auf die Veröffentlichung von täglichen oder höchstens zwei Tage betreffenden Listen beschränkt sind, oder überhaupt keine Lizenzen erhalten, unangemessen restriktiv ist. Nach alledem ist die Kommission zu der Schlußfolgerung gelangt, daß die gegenwärtige Praxis und Politik der ITP, BBC und RTE hinsichtlich der Bekanntmachung ihrer jeweiligen wöchentlichen Programmlisten den Zweck verfolgen und die Wirkung haben, die Stellung ihrer eigenen Fernsehprogrammführer zu schützen, die nicht untereinander oder mit irgendwelchen anderen Führern konkurrieren. In diesem Zusammenhang ist die Kommission der Auffassung, daß die drei Fernsehgesellschaften, angesichts ihrer gegenwärtigen Stellung und Markterfahrung, die Fähigkeit besitzen, eine wichtige Rolle auf dem Markt für umfassende wöchentliche Fernsehprogrammführer zu spielen. Alternativ können sie weiter getrennte Fernsehprogrammführer in einem Markt, in dem umfassende Führer erhältlich sind, herausgeben, wenn sie der Auffassung sind, daß ihre eigenen Führer für Verbraucher am nützlichsten sind, wie sie ausgeführt haben. Wenn sie jedoch den Rahmen ihrer Lizenzpolitik derart beschränken, daß die Produktion und der Verkauf von umfassenden Fernsehprogrammführern verhindert werden, wird der Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher eingeschränkt. Die Kommission ist der Auffassung, daß, unter den obenbeschriebenen Umständen, marktbeherrschende Unternehmen, hier ITP, BBC und RTE, die diese Stellung dazu benutzen, die Einführung eines neuen Produktes auf den Markt, in diesem Fall einen umfassenden wöchentlichen Fernsehprogrammführer, zu verhindern, jeweils ihre marktbeherrschende Stellung in einer durch Artikel 86 verbotenen Art und Weise mißbrauchen. Die von den Parteien vorgebrachten urheberrechtlichen Argumente ändern diese Schlußfolgerung nicht. Im Gegenteil, die Kommission ist der Auffassung, daß ITP, BBC und RTE im gegenwärtigen Fall das Urheberrecht als Mittel des Mißbrauchs einsetzen, in einer Art, die nicht vom spezifischen Schutzgegenstand des Rechts am geistigen Eigentum erfasst wird. Der Mißbrauch beruht zusätzlich auch darauf, daß ITP, BBC und RTE, die jeweils auf dem Markt für ihre eigenen Programme eine beherrschende Stellung innehaben, auch den abgeleiteten Markt für wöchentliche Fernsehprogramme lieber für sich behalten. Auf diesem Markt könnte sich anderenfalls ein Wettbewerb entfalten, insbesondere im Hinblick auf allgemeine wöchentliche Führer. Beschränkung des zwischenstaatlichen Handels (24) Der vorgenannte Mißbrauch beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten dadurch, daß ein umfassender Fernsehprogrammführer mit der Bekanntmachung der wöchentlichen Programmlisten der ITP, der BBC Regionalsendungen und der RTE sicherlich ein in Irland und Nordirland vermarktbares Produkt sein würde, so daß zwischenstaatlicher Handel mit solchen Fernsehprogrammführern bestehen würde. Ausserdem würde ein zwischenstaatlicher Handel mit den wöchentlichen Programmlisten selbst entstehen. Artikel 90 Absatz 2 (25) Auch wenn ITP, BBC und/oder RTE unter einer öffentlichen oder gesetzlichen Verpflichtung stuenden, ihre eigenen Programmlisten in Form von Fernsehprogrammführern zu veröffentlichen, würde die Anwendung der EG-Wettbewerbsregeln in diesem Fall der Erfuellung dieser besonderen Aufgabe im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 keineswegs im Wege stehen. Artikel 90 Absatz 2 findet deshalb im gegenwärtigen Fall keine Anwendung. B. Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 (26) Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission, wenn sie eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 86 des Vertrages feststellt, die beteiligten Unternehmen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. (27) Im gegenwärtigen Fall besteht der Mißbrauch in der Einschränkung des Marktes für wöchentliche Fernsehprogrammführer in Irland und Nordirland durch die Behinderung des Marktzutritts für umfassende Fernsehprogrammführer. Demzufolge muß die Abstellung der Zuwiderhandlung zumindest für die Möglichkeit sorgen, daß ein umfassender Fernsehprogrammführer veröffentlicht werden kann. Zu diesem Zweck erscheint die gegenseitige Bereitstellung der regionalen ITP und der BBC wöchentliche Programmlisten sowie der Programmlisten der RTE oder deren Bereitstellung für dritte Personen zum Zwecke der Veröffentlichung eines umfassenden Fernsehprogrammführers unerläßlich. Die Auferlegung einer lediglich gegenseitigen Bereitstellung der Programmlisten zwischen ITP, BBC und RTE würde Dritte, die einen umfassenden wöchentlichen Fernsehprogrammführer herausgeben wollten, in einer mit Artikel 86 unvereinbaren Weise diskriminieren. Demzufolge muß ITP, BBC und RTE in diesem Fall die Auflage gemacht werden, sich gegenseitig sowie dritten Personen ihre eigenen wöchentlichen Programmlisten zugänglich zu machen, soweit ein Antrag diesbezueglich gestellt wird. Diese Programmlisten müssen allen Parteien auf Antrag in einer nicht diskriminierenden Weise bereitgestellt werden. Soweit ITP, BBC und RTE ihre Programmlisten in Form von Lizenzen zugänglich machen, müssen die Lizenzgebühren angemessen sein. Ausserdem ist es ITP, BBC und RTE gestattet, Bedingungen aufzuerlegen, die sicherstellen, daß dritte Parteien eine umfassende und qualitativ hohe Berichterstattung ihrer sämtlichen Programme vornehmen, einschließlich der weniger attraktiven und/oder regionalen Sendungen sowie der kulturellen, historischen und erzieherischen Sendungen. Die Parteien werden deshalb gebeten, der Kommission zur Zustimmung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung Vorschläge zu machen über die Bedingungen, unter denen dritte Parteien die Genehmigung erhalten, die von dieser Entscheidung betroffenen wöchentlichen Programmlisten zu veröffentlichen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Praxis und Politik von ITP, BBC und RTE hinsichtlich ihrer eigenen wöchentlichen Programmlisten bezueglich der in Irland und Nordirland empfangenen Sendungen stellen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 86 dar, insoweit sie die Veröffentlichung und den Verkauf von umfassenden wöchentlichen Fernsehprogrammführern in Irland und Nordirland behindern. Artikel 2 ITP, BBC und RTE stellen die in Artikel 1 genannte Zuwiderhandlung unverzueglich ab, indem sie sich gegenseitig und dritten Parteien auf Anfrage und auf einer nichtdiskriminierenden Basis ihre jeweiligen vorausschauenden wöchentlichen Programmlisten zur Verfügung stellen und die Veröffentlichung durch diese Parteien gestatten. Diese Forderung erstreckt sich nicht auf Zusatzinformationen zu den Listen, wie sie in der vorliegenden Entscheidung definiert werden. Wenn sie dies im Wege von Lizenzen tun, müssen die von ITP, BBC und RTE geforderten Lizenzgebühren angemessen sein. Ausserdem können ITP, BBC und RTE in ihre Lizenzen, die sie dritten Parteien erteilen, Bestimmungen aufnehmen, die sie für erforderlich halten, um eine umfassende und hochwertige Wiedergabe aller ihrer Programme sicherzustellen, einschließlich Minderheiten- und Regionalprogramme und Programme von kultureller oder erzieherischer Bedeutung. Die Parteien werden deshalb aufgefordert, der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung Vorschläge zur Zustimmung zu unterbreiten, über die Bedingungen, zu denen dritten Parteien die Veröffentlichung vorausschauender wöchentlicher Programmlisten, die Gegenstand dieser Entscheidung sind, gestattet werden soll. Artikel 3 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Independent Television Publications Ltd, 247 Tottenham Court Road, UK-London W1P 0AU; British Broadcasting Corporation, BBC Broadcasting House, UK-London W1A 1AA; BBC Enterprises Ltd, Woodlands, 80 Woodlane, UK-London W12 0TF; Radio Telefis Eireann, IR-Dublin 4. Brüssel, den 21. Dezember 1988 Für die Kommission Peter SUTHERLAND Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.