Europäische Union

2003/856/GASP: Beschluss 2003/856/GASP des Rates vom 8. Dezember 2003 zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2002/210/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union

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Avis juridique important | 32003D0856 2003/856/GASP: Beschluss 2003/856/GASP des Rates vom 8. Dezember 2003 zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2002/210/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union Amtsblatt Nr. L 323 vom 10/12/2003 S. 0013 - 0013 Beschluss 2003/856/GASP des Rates vom 8. Dezember 2003 zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2002/210/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2002/210/GASP des Rates vom 11. März 2002 über die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM)(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) letzter Unterabsatz, in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Vertrags über die Europäische Union, in Erwägung des nachstehenden Grundes: Der Rat sollte über den endgültigen Haushalt für das Jahr 2004 beschließen - BESCHLIESST: Artikel 1 (1) Zur Deckung der laufenden Durchführungskosten der EUPM im Jahr 2004 wird ein Betrag in Höhe von 17,5 Mio. EUR aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert. (2) Die Verwaltung der in Absatz 1 genannten, aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierten Ausgaben unterliegt den Verfahren und Vorschriften der Gemeinschaft in Haushaltsangelegenheiten, außer dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt. Artikel 2 Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam. Artikel 3 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2003. Im Namen des Rates Der Präsident F. Frattini (1) ABl. L 70 vom 13.3.2002, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.