Europäische Union

Beschluss (GASP) 2020/1726 des Rates vom 14. September 2020 über die Unterzeichnung und den Abschluss — im Namen der Union — des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinten Nationen über gegenseitige Unterstützung bei ihren jeweiligen Missionen und Operationen vor Ort

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19.11.2020    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 389/1 BESCHLUSS (GASP) 2020/1726 DES RATES vom 14. September 2020 über die Unterzeichnung und den Abschluss — im Namen der Union — des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinten Nationen über gegenseitige Unterstützung bei ihren jeweiligen Missionen und Operationen vor Ort DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37, in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 5 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 5. März 2015 die Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluss eines Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Vereinten Nationen im Zusammenhang ihrer jeweiligen Krisenbewältigungsoperationen genehmigt. (2) Ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinten Nationen über gegenseitige Unterstützung bei ihren jeweiligen Missionen und Operationen vor Ort (im Folgenden „Rahmenabkommen“) wurde ausgehandelt. (3) Das Rahmenabkommen sollte im Namen der Union genehmigt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinten Nationen über gegenseitige Unterstützung bei ihren jeweiligen Missionen und Operationen vor Ort wird im Namen der Union genehmigt. (1) Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Rahmenabkommen rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 14. September 2020. Im Namen des Rates Der Präsident M. ROTH (1)  Siehe Seite 2 dieses Amtsblatts.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.