Europäische Union

97/257/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Juni 1996 über Beihilfevorhaben der Bundesrepublik Deutschland betreffend ein Bürgschaftsprogramm des Landes Brandenburg für Investitionsvorhaben in Polen (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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berechnet auf Grundlage der von der Kommission akzeptierten förderbaren Kosten, zu einer 15 % für kleine und 7,5 % für mittlere Unternehmen Beihilfenintensität führen, sind gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag einzeln zu notifizieren. Artikel 3 Die Bundesregierung wird aufgefordert, der Kommission Jahresberichte über die Anwendung der Regelung vorzulegen. Artikel 4 Die Bundesregierung wird darauf hingewiesen, daß die Durchführung der Regelung den Vorschriften über die Kumulierung von Beihilfen unterschiedlicher Zweckbestimmung (ABl. Nr. C 3 vom 5. 1. 1985) oder von Beihilfen derselben Zweckbestimmung in Anwendung mehrerer von derselben Behörde oder von unterschiedlichen (zentralen, regionalen und/oder lokalen) Behörden angenommenen Regelungen unterliegt. In letzterem Fall darf die für die in Artikel 1 genannte Regelung genehmigte Hoechstgrenze nicht überschritten werden. Darüber hinaus wird die Bundesregierung daran erinnert, daß sie die Gemeinschaftsvorschriften über bestimmte Tätigkeitsbereiche, d. h. in den vom EGKS-Vertrag erfaßten Bereichen sowie Verkehr, Fischerei und Landwirtschaft einschließlich der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (ABl. Nr. C 29 vom 2. 2. 1996, S., 4), zu beachten hat. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 5. Juni 1996 Für die Kommission Hans VAN DEN BROEK Mitglied der Kommission (1) Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) (ABl. Nr. C 213 vom 19. 8. 1992, S. 2). (2) Berechnung des Subventionsäquivalents von Kreditbürgschaften: siehe zweiter Gedankenstrich der Mitteilung der Kommission über De-minimis-Beihilfen (ABl. Nr. C 68 vom 6. 3. 1996, S. 9). (3) ABl. Nr. C 31 vom 3. 2. 1979, S. 9. (4) KOM(95) 42 endg., S. 5. (*) Zu lesen: Madrid. (5) SI 95/1000, S. 14. (6) Siehe z. B. Artikel 6 des Vorschlags für den Abschluß des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Nepal (ABl. Nr. C 338 vom 16. 12. 1995, S. 10) und Artikel 12 des Vorschlags für den Abschluß des interregionalen Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens und seinen Mitgliedstaaten (Argentinien, Brasilien, Paraguay, Uruguay) andererseits (ABl. Nr. C 14 vom 19. 1. 1996, S. 4).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.