Europäische Union

86/200/EWG: Beschluß der Kommission vom 12. Mai 1986 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für die Verbreitung landwirtschaftlicher Informationen

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31986D0200. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31986D0200 86/200/EWG: Beschluß der Kommission vom 12. Mai 1986 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für die Verbreitung landwirtschaftlicher Informationen Amtsblatt Nr. L 149 vom 03/06/1986 S. 0046 - 0047 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 21 S. 0070 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 21 S. 0070 ***** BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 12. Mai 1986 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für die Verbreitung landwirtschaftlicher Informationen (86/200/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Koordinierung der Bestrebungen auf dem Gebiet der Verbreitung landwirtschaftlicher Fachkenntnisse gemäß Artikel 41 des Vertrages lässt sich am wirksamsten durch Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den entsprechenden einzelstaatlichen Sachverständigen im Rahmen eines Sachverständigenausschusses verwirklichen. Zu diesem Zweck ist ein Beratender Ausschuß für die Verbreitung landwirtschaftlicher Informationen einzusetzen, in dem landwirtschaftliche Beratungsdienste der Mitgliedstaaten vertreten sind - BESCHLIESST: Artikel 1 Bei der Kommission wird ein Beratender Ausschuß für die Verbreitung landwirtschaftlicher Informationen, im folgenden »Ausschuß" genannt, eingesetzt. Artikel 2 (1) Der Ausschuß setzt sich aus den Leitern der landwirtschaftlichen Beratungsdienste der Mitgliedstaaten zusammen, denen jeweils ein Sachverständiger für den Bereich Weitergabe von Informationen zur Seite steht. (2) Der Leiter eines Beratungsdienstes kann sich in jeder Sitzung von einem Mitarbeiter seines Dienstes vertreten lassen, der Beratungssachverständiger für die jeweils in dieser Sitzung behandelte Frage ist. Artikel 3 Die Sitzungen des Ausschusses finden unter dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission statt. Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden ebenfalls von den Dienststellen der Kommission wahrgenommen. Artikel 4 Die Kommission kann den Ausschuß im Hinblick auf optimale Ergebnisse in folgenden Bereichen hören: a) Verbesserung der praktischen Effizienz des gemeinschaftsweiten laufenden Verzeichnisses der Agrarforschungsprojekte (AGREP) und der von FAO und Gemeinschaft unterhaltenen agrarwissenschaftlich-technologischen Datenbank (EUR-AGRIS); b) ihre eigene Unterrichtung für alle erforderlichen Informationen zu land- und betriebswirtschaftlichen Fragen, deren Lösung für die künftige Entwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik unerläßlich ist, jeweils unter Einschaltung des Ständigen Agrarforschungsausschusses; c) allgemein verständliche Unterrichtung der Beratungsdienste und Landwirte über alle wichtigen Ergebnisse gemeinschaftlicher Forschungsprogramme; d) etwaige Verbesserung von Inhalt, Durchführungsmethoden und Effizienz strukturpolitischer Maßnahmen die in einem bestimmten Teil der Gemeinschaft durchgeführt werden; e) Weitergabe aller zweckdienlichen Informationen über andere wichtige Fragen der Gemeinsamen Agrarpolitik an die landwirtschaftlichen Erwerbstätigen in der Gemeinschaft. Artikel 5 (1) Die Mitglieder des Ausschusses werden auf drei Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig. (2) Nach Ablauf der drei Jahre üben die Mitglieder des Ausschusses ihre Tätigkeit bis zu ihrer Ersetzung oder Wiederernennung weiter aus. (3) Bei freiwilligem Rücktritt oder im Todesfall vor Ablauf der drei Jahre erlischt das Mandat. Die Amtszeit eines Mitglieds kann ebenfalls beendet werden, wenn der Beratungsdienst, der seine Kandidatur vorgeschlagen hat, eine Ersetzung beantragt. Das Ausschußmitglied wird in den vorgenannten Fällen für den Rest seiner Amtszeit im Einvernehmen mit der Kommission vom betreffenden Beratungsdienst ersetzt. (4) Die Ausschusstätigkeit ist unentgeltlich. (5) Die Liste der Mitglieder wird von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Artikel 6 Der Ausschuß kann aus Gründen der Arbeitserleichterung Arbeitsgruppen einsetzen. Der Ausschuß tritt, wenn dies erforderlich ist, nach Einberufung durch die Kommission zusammen. Die Vertreter der zuständigen Dienststellen der Kommission nehmen an den Sitzungen des Ausschusses und der Arbeitsgruppen teil. Artikel 7 (1) Über die Arbeiten und Beratungen des Ausschusses findet keine Abstimmung statt. (2) Bei der Aufforderung zur Stellungnahme kann die Kommission dem Ausschuß eine Frist setzen, innerhalb welcher die Stellungnahme abzugeben ist. (3) Die Stellungnahmen der im Ausschuß vertretenen Beratungsdienste werden in einem Sitzungsbericht niedergelegt, der der Kommission übermittelt wird. (4) Kommt eine einstimmige Stellungnahme im Ausschuß zustande, so werden die gemeinsamen Schlußfolgerungen niedergelegt und dem Sitzungsbericht beigefügt. Artikel 8 Unbeschadet von Artikel 214 des Vertrages dürfen die Mitglieder des Ausschusses Informationen, von denen sie durch ihre Tätigkeit im Ausschuß Kenntnis erlangt haben, nicht preisgeben, wenn die Kommission sie darauf hingewiesen hat, daß die erbetene Stellungnahme vertraulichen Charakter besitzt. In diesem Fall nehmen an den Sitzungen nur die Mitglieder des Ausschusses und die Vertreter der Dienststellen der Kommission teil. Artikel 9 Dieser Beschluß tritt am 12. Mai 1986 in Kraft. Brüssel, den 12. Mai 1986 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.