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84/351/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. April 1984 nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag über ein Beihilfevorhaben der italienischen Regierung im Textil- und Bekleidungssektor (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31984D0351 84/351/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. April 1984 nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag über ein Beihilfevorhaben der italienischen Regierung im Textil- und Bekleidungssektor (Nur der italienische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 186 vom 13/07/1984 S. 0045 - 0047 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. April 1984 nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag über ein Beihilfevorhaben der italienischen Regierung im Textil- und Bekleidungssektor (Nur der italienische Text ist verbindlich) (84/351/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, nach Einholung der Äusserungen der Beteiligten gemäß dem vorgenannten Artikel und im Hinblick auf diese Äusserungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Mit Schreiben vom 6. September 1983 unterrichtete die italienische Regierung die Kommission von einem Beihilfevorhaben zugunsten eines in Bologna gelegenen Unternehmens der Textil- und Bekleidungsindustrie, das hauptsächlich der Sparte Schlafanzuege (Kat. MFA 24), die in Italien als sehr wettbewerbsfähig gilt und daher grundsätzlich vom Anwendungsbereich des Beihilfegesetzes Nr. 675/77 über die Umstrukturierung und Umstellung der Industrie ausgenommen ist, und der Sparte Unterkleidung aus Gewirken (MFA 13), die ebenfalls zu den wettbewerbsfähigen Sparten zählt, bei denen jeder Einzelfall der vorherigen Meldung unterworfen ist, angehört. Die italienische Regierung beabsichtigt gleichwohl, diesem Unternehmen, das rund 250 Personen beschäftigt, die im vorerwähnten Gesetz Nr. 675/77 vorgesehenen Beihilfen zu gewähren. Das Programm des Unternehmens sieht keinen Abbau der Produktionskapazitäten vor, die weiter bei 2 000 000 Stück liegen werden, sondern vielmehr eine Erhöhung der Produktion um jährlich 200 000 Stück. Die geplante Beihilfe weist die Form eines Zinszuschusses von 7,94 Punkten zu einem Schuldscheindarlehen von 925 Millionen Lire zum Referenzsatz von 19,85 % auf, das bei einem tilgungsfreien Zeitraum von zwei Jahren eine Laufzeit von zehn Jahren besitzt. Bei Investitionen von insgesamt 5,02 Milliarden Lire beziffert sich der Vorratskauf auf 3,2 Milliarden Lire, wovon 440 Millionen durch die Beihilfe finanziert werden. Im übrigen betrifft der Kauf von Ausrüstungen grösstenteils den Erwerb von Maschinen zur Erneuerung des Produktionsapparates, deren Kosten normalerweise von dem Unternehmen selbst getragen werden müssen. Nach Auffassung der Kommission erfuellt die Beihilfe nicht die von der Kommission am 18. Januar 1983 gebilligten Voraussetzungen für die Anwendung des genannten Gesetzes Nr. 675/77. Die Kommission eröffnete gegen die geplante Beihilfe des Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag und forderte die italienische Regierung mit Schreiben vom 15. Dezember 1983 zur Äusserung auf. II Die von den italienischen Behörden am 1. Februar 1984 im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag vorgelegten Bemerkungen enthalten keine neuen Elemente, die geeignet sind, die bei der Eröffnung des Verfahrens vorgenommene Beurteilung zu ändern. Die italienischen Behörden begnügen sich mit dem Hinweis, daß der Investitionsplan im wesentlichen auf die qualitative Verbesserung und die Automatisierung der Produktion abzielt und daß die im Gemeinschaftsinteresse liegende Gegenleistung nicht unbedingt auf Ebene des beihilfebegünstigten Einzelunternehmens erbracht werden müsse, sondern in der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem vom CIPI (Interministerieller Ausschuß für die Industriepolitik) gebilligten sektoralen Gesamtprogramm liegen könne. Im Rahmen des gleichen Verfahrens brachten drei Mitgliedstaaten sowie drei nationale Verbände der Textil- und Bekleidungsindustrie ihre Bemerkungen vor. Diese Bemerkungen stützen die Haltung der Kommission und zeigen insbesondere auf, daß das Unternehmen eine Erhöhung der Produktion vorsieht. Es gehört einer auf EWG-Ebene sehr wettbewerbsfähigen Sparte an. Die vorgesehenen Investitionen umfassen hauptsächlich den Kauf neuer Maschinen und Ausrüstungen zum Zwecke der Modernisierung, die nicht als Teile einer Umstrukturierung angesehen werden können. III Die von der italienischen Regierung geplante Beihilfe ist geeignet, im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen, da sie das betreffende Unternehmen und seine Produktion begünstigt. Nach Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag sind Beihilfen, die die darin genannten Kriterien erfuellen, grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Ausnahmen von dem Beihilfeverbot sind nach Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag nur dann möglich, wenn die mit den Beihilfen verfolgten Ziele im Gemeinschaftsinteresse liegen und nicht nur für den Beihilfenempfänger von Nutzen sind. Die fraglichen Ausnahmebestimmungen müssen bei der Prüfung von regionalen oder sektoralen Beihilfeprogrammen oder von Einzelfällen einer Anwendung allgemeiner Beihilferegelungen eng ausgelegt werden. Sie sind insbesondere nur dann anwendbar, wenn die Kommission feststellen kann, daß ohne die Beihilfegewährung die Marktkräfte allein nicht ausreichen würden, die begünstigten Unternehmen zu einem Verhalten zu bewegen, das zur Erreichung eines der in den Ausnahmebestimmungen genannten Ziele beizutragen vermag. Würden die genannten Ausnahmebestimmungen auf Beihilfen angewandt, die mit keiner solchen Gegenleistung verbunden sind, so liefe dies darauf hinaus, daß Beeinträchtigungen des Handels zwischen Mitgliedstaaten und Verfälschungen des Wettbewerbs hingenommen werden, ohne daß dies im Hinblick auf das Gemeinschaftsinteresse in irgendeiner Weise gerechtfertigt wäre, während bestimmte Mitgliedstaaten gleichzeitig ungerechtfertigte Vorteile erlangen würden. Wenn die Kommission bei der Prüfung von Beihilfefällen die vorerwähnten Grundsätze anwendet, muß sie sich davon vergewissern, daß das begünstigte Unternehmen insoweit eine Gegenleistung erbringt, die die Beihilfengewährung rechtfertigt, als die Beihilfe erforderlich ist, um die Verwirklichung eines der im Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag genannten Ziele zu fördern. Kann dies nicht nachgewiesen werden, so trägt die Beihilfe eindeutig nicht zur Verwirklichung der in den Ausnahmebestimmungen abgesteckten Ziele bei, sondern dient vielmehr dazu, die Finanzlage des betreffenden Unternehmens zu verbessern. Für die Textil- und Bekleidungsindustrie legte die Kommission in den in den Jahren 1971 und 1977 definierten Gemeinschaftsrahmen für Beihilfen an diesen Sektor die im Gemeinschaftsinteresse zu verfolgenden Ziele fest. Diese Ziele schließen insbesondere jegliche Erhaltungsbeihilfe aus, die dazu angetan wäre, die Schwierigkeiten von einem Mitgliedstaat auf den anderen abzuwälzen. Im vorliegenden Fall ist eine solche Gegenleistung des beihilfebegünstigten Unternehmens nicht ersichtlich. Die italienische Regierung hat keine Gründe gegeben und die Kommission konnte keine Gründe erkennen, aus denen hervorginge, daß die fragliche Beihilfe die Voraussetzungen für die Anwendung einer der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag erfuellt. Zu den Ausnahmebestimmungen in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) über die Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete ist zu sagen, daß die Zone, in der das Werk des begünstigten Unternehmens liegt, nicht zu den Zonen zählt, in denen im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, und daß im Hinblick auf die Ausnahmebestimmung von Buchstabe c) die Beihilfe nicht im Sinne dieser Bestimmung die Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete fördert, ein Ziel, für dessen Verwirklichung die Beihilfe auch nicht vorgesehen ist. Bezueglich der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b) ist bei der fraglichen Maßnahme kein Merkmal zu erkennen, das es ermöglichen würde, es als »Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse" oder als »Vorhaben zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates" zu bezeichnen, was gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) eine Ausnahme von dem Beihilfeverbot des Artikels 92 Absatz 1 rechtfertigen würde. Die Kommission beschloß am 18. Januar 1983, gegen die Inkraftsetzung der italienischen Beihilferegelung nach dem Gesetz Nr. 675/77 über die Umstrukturierung und Umstellung der Industrie keine Einwände zu erheben, gleichzeitig aber bestimmte empfindliche Sparten der Textil- und Bekleidungsindustrie wie die Produktion von Schlafanzuegen (MFA 24) von der Regelung auszunehmen, vorausgesetzt, daß alle Vorhaben zugunsten eines Unternehmens der Sparte Unterkleidung aus Gewirken (MFA 13) vorher gemeldet werden. Diese Bedingungen sind insbesondere durch die von den fraglichen italienischen Sparten bereits erreichte hohe Wettbewerbsfähigkeit begründet. Sie sollen eine dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufende Beeinträchtigung des Handels verhindern. Aus dem Vorstehenden geht hervor, daß den Beihilfen, die hauptsächlich der Förderung von Investitionen zur Modernisierung, zur Erneuerung und zur Vorratsbildung des fraglichen Unternehmens dienen, keine Gegenleistung im Gemeinschaftsinteresse gegenübersteht, weshalb es der Kommission nicht möglich war, durch Anwendung der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) von dem Grundsatz der Unvereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt abzuweichen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von der italienischen Regierung aufgrund des Gesetzes Nr. 675/77 geplanten Beihilfen zugunsten eines in Bologna gelegenen Unternehmens der Sparte Schlafanzuege und Unterkleidung aus Gewirken, die der Kommission mit Schreiben vom 6. September 1983 gemeldet worden sind, sind im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und dürfen daher nicht gewährt werden. Artikel 2 Die italienische Regierung unterrichtet die Kommission binnen einem Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die sie getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 17. April 1984 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Mitglied der Kommission

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