Europäische Union

98/212/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. April 1997 über eine Beihilfe Italiens zugunsten Enirisorse S.p.A. (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31998D0212. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en sowohl innerhalb der Gemeinschaft als auch auf dem Weltmarkt. Eine Unterstützung von Enirisorse in Höhe von 1 819 Milliarden ITL läuft Gefahr, den Wettbewerb zu verfälschen, und wirkt sich auf den innergemeinschaftlichen Handel aus. Folglich ist der Gesamtbetrag der zwischen 1992 und 1996 vorgenommenen Kapitalzufuhren eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag und des Artikels 61 Absatz 1 EWR-Abkommen. Artikel 92 nennt in Absatz 2 und 3 einige Arten staatlicher Beihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Angesichts der Natur der Operation, der breiten Streuung der Geschäftsbereiche der Gruppe und ihrer Produktionsstätten wie auch angesichts der Tatsache, daß die finanziellen Maßnahmen keine regionalen Ziele verfolgten, finden Artikel 92 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag keine Anwendung auf die fragliche staatliche Beihilfe, so daß ausschließlich die Freistellungsvoraussetzung gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) in Betracht kommen kann, die für Beihilfen gilt, die die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige fördern sollen. Die Kapitalzufuhren zugunsten von Enirisorse wurden in der Absicht vorgenommen, ein Umstrukturierungsprojekt zu finanzieren, das letztendlich auf die völlige Liquidation des Unternehmens abzielte. Die Politik der Kommission bezüglich der staatlichen Umstrukturierungsbeihilfen ist in den einschlägigen Leitlinien der Gemeinschaft dargelegt (6). In diesen Leitlinien betont die Kommission, daß sie bei der Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfen dieser Art streng vorgeht, da diese Beihilfen andernfalls dazu führen, daß soziale oder industrielle Probleme unbegründeterweise von einem Mitgliedstaat auf einen anderen übertragen werden. Daher genehmigt die Kommission eine Umstrukturierungsbeihilfe nur dann, wenn der entsprechende Plan folgende allgemeine Voraussetzungen erfuellt: 1. Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums; 2. Vermeidung anzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen; 3. Angemessenheit im Vergleich zu Kosten und Nutzen der Umstrukturierung; 4. vollständige Durchführung; 5. Kontrolle und Berichterstattung. Nur wenn diese Grundvoraussetzungen erfuellt sind können die Wirkungen der Beihilfe als mit dem gemeinsamen Interesse im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vereinbar angesehen werden. 1. Wiederherstellung der Rentabilität und Privatisierung Grundsätzlich ist conditio sine qua non für die Genehmigung jedes Umstrukturierungsplans, daß dieser die Sanierung des betreffenden Unternehmens und die Wiederherstellung seiner langfristigen Rentabilität und Lebensfähigkeit gewährleistet. Im Fall von Enirisorse zielte der Umstrukturierungsplan auf die Liquidation von Unternehmen im Wege der Schließung, Veräußerung und Umstrukturierung mit anschließender Privatisierung ab. Wie oben ausgeführt, haben diese Maßnahmen eine deutliche Verringerung der Verluste von Enirisorse in den Jahren der Plandurchführung bewirkt: die Verluste aufgrund der laufenden Betriebsführung sanken von 551,2 Milliarden ITL im Jahr 1992 auf 98,6 Milliarden ITL im Jahr 1996. Die für 1997 vorausgeschätzten Verluste in Höhe von 48 Milliarden ITL entfallen auf den Zinkproduktionsbetrieb Pertusola Sud, der im Laufe des Jahres geschlossen, stillgelegt oder an einen Investor verkauft werden soll, der Interesse gezeigt hat. Das Werk wird jedoch die Zinkproduktion einstellen. Einer der Gründe für die Einleitung des Verfahrens war die vorläufige Schlußfolgerung der Kommission, daß sich nach den verschiedenen Liquidationen und Veräußerungen von Unternehmen die finanzielle Situation von Enirisorse nicht gebessert hatte. Dies traf zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zu, als der Umstrukturierungsprozeß noch nicht abgeschlossen war und noch nicht den gewünschten Erfolg gezeitigt hatte. Wie bereits dargelegt, hat sich die finanzielle Situation von Enirisorse seither jedoch insofern deutlich verändert, als die Verschuldung zurückgegangen ist und der einzige noch mit Verlust arbeitende Geschäftsbereich (Zinkproduktion von Pertusola Sud) im Laufe des Jahres 1997 privatisiert werden soll. Nach dieser Privatisierung wird Enirisorse nur noch Portovesme und Nuova Solmine umfassen, die beide mit Gewinn arbeiten. Enirisorse ist es somit gelungen, alle nichtstrategischen Geschäftsbereiche abzustoßen; derzeit arbeitet das Unternehmen daran, die Kapazitäten der strategischen Bereiche zu reduzieren. Mit diesen Maßnahmen gelang es Enirisorse, ihre Schulden abzubauen, und mit der Veräußerung oder Schließung von Pertusola Sud wird es auch das letzte mit Verlust arbeitende Unternehmen abstoßen. Darüber hinaus haben die italienischen Behörden nachgewiesen, daß die Umstrukturierung nicht vor den strategischen Geschäftsbereichen von Enirisorse haltmachte, wie man zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens annahm. Aus der ersten Phase der Aufgabe eines großen Teils ihrer Geschäftsbereiche ist Einirisorse verschlankt hervorgegangen und setze sich nur noch aus drei Unternehmen, dem strategischen Kerngeschäft, zusammen. Der Prozeß der Privatisierung dieser Unternehmen ist im Gange und wird demnächst abgeschlossen. Nach der Veräußerung der Betriebe von Porto Marghera und Paderno Dugnano sowie des Unternehmens Pertusola Sud bleiben nur Aktivitäten übrig, die gewinnbringend sind. Daher trifft es nicht mehr zu, daß die strategischen Geschäftsbereiche die Mittel von ENI vereinnahmen. Die Umstrukturierungsmaßnahmen zugunsten dieser Bereiche haben einen Abbau der Produktionskapazitäten und der Belegschaften bewirkt. Ferner haben sich die italienischen Behörden gegenüber der Kommission verpflichtet, die beiden verbleibenden Unternehmen zu privatisieren. Tatsächlich wurde der Privatisierungsprozeß bereits eingeleitet, und es liegen unwiderrufliche Angebote der interessierten Käufer vor, bei denen es sich um Privatunternehmen handelt. Nach Abschluß der Privatisierung wird Enirisorse liquidiert. Dies steht im Gegensatz zu der Annahme, von der bei der Einleitung des Verfahrens ausgegangen war, als noch nicht ersichtlich war, ob im Rahmen der Umstrukturierung eine Fortsetzung der Geschäftstätigkeit von Enirisorse vorgesehen war. Vor diesem Hintergrund der uneingeschränkten Privatisierung und Liquidation von Enirisorse wird es die Aufgabe der neuen Eigentümer sein, die Rentabilität der Unternehmen ohne staatliche Unterstützung endgültig sicherzustellen. Mit der Privatisierung wird die unmittelbare finanzielle Verbindung zwischen Enirisorse und dem italienischen Staat enden, und die Unternehmen werden nicht mehr in den Genuß öffentlicher Finanzierungen kommen. 2. Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen Eine weitere Voraussetzung für die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen ist die Durchführung von Maßnahmen, um nachteilige Auswirkungen auf Konkurrenten nach Möglichkeit auszugleichen. Die Beihilfen würden nämlich sonst dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen und könnten nicht gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag freigestellt werden. Mit der Umstrukturierung von Enirisorse wurden bedeutende Anstrengungen unternommen, um die Produktionskapazitäten des Unternehmens über die gesamte Produktpalette hinweg abzubauen. Die Daten zum Jahresumsatz, der von 1867 Milliarden ITL im Jahr 1992 auf 810 Milliarden ITL in 1997 gesunken ist, sind hierfür ein eindeutiges Zeichen. Als die Kommission das Verfahren einleitete, kannte sie die massiven Einschränkungen der Geschäftstätigkeit noch nicht, die für die strategischen Bereiche von Enirisorse geplant waren, und war anhand der damals verfügbaren Informationen der Ansicht, daß die Umstrukturierung auf diese Tätigkeiten keine Auswirkungen haben würde. Den von der italienischen Regierung in ihrer Antwort auf die Einleitung des Verfahrens vorgelegten Daten ist zu entnehmen, daß die Umstrukturierung auch die strategischen Geschäftsbereiche betraf, und zwar mit einem deutlichen Abbau: die Bleiproduktion sank um 45 %, die Zinkproduktion um 40 %, die Kupferproduktion wurde gänzlich eingestellt, und die Produktion von Schwefelsäure wurde um 38 % reduziert. Auch das Personal dieser Geschäftsbereiche wurde deutlich verringert: die Beschäftigtenzahl sank zwischen 1992 und 1996 von 618 auf 297 im Bereich Blei, von 1 636 auf 1 284 im Bereich Zink, von 518 auf 202 im Bereich Kupfer und - 1997 - von 346 auf 187 im Bereich Schwefelsäure. Angesichts dieser Überlegungen ist davon auszugehen, daß die Umstrukturierung von Enirisorse und die sich daraus ergebende Marktstellung des Unternehmens nicht in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Umfang den Wettbewerb beeinflussen werden. 3. Angemessenheit der Beihilfen im Vergleich zur Umstrukturierung Wie oben dargelegt, wurden die in den vergangenen Jahren vorgenommenen Kapitalzufuhren dazu verwendet, die Kosten zu decken, die mit dem Abbau der Verschuldung von Enirisorse, mit der Liquidation und Schließung von Unternehmen und Betrieben sowie mit der Umstrukturierung einer Reihe weiterer Unternehmen und Betriebe verbunden waren. Es ist hervorzuheben, daß die Begünstigte in bedeutendem Umfang zur Finanzierung des Umstrukturierungs- und Liquidationsplans beigetragen hat, wozu sie die Einnahmen aus der Veräußerung von Aktiva und von Tochterunternehmen verwendet hat. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens bestanden Unklarheiten über das tatsächliche Bestehen dieses Beitrags. Der Kommission ist von der italienischen Regierung eindeutig bestätigt worden, daß die Einnahmen aus der Abstoßung von Unternehmen und Betrieben dazu verwendet wurden, die übrigen Umstrukturierungsmaßnahmen mitzufinanzieren. Wie bereits erläutert, belaufen sich die Gesamtkosten für die Umstrukturierung bis zum heutigen Tage auf 2 658 Milliarden ITL, die Enirisorse mit Kapitalzufuhren in Höhe von 1 819 Milliarden ITL sowie mit den Einkünften aus Veräußerungen in Höhe von 840 Milliarden ITL finanziert hat. Diese Kosten hätten nicht gedeckt werden können, wenn Enirisorse die Einkünfte aus der Veräußerung der verschiedenen Vermögenswerte nicht für die Umstrukturierung verwendet hätte. Die letzte Phase der Privatisierung der umstrukturierten Geschäftsbereiche von Enirisorse wird einen weiteren Beitrag zur Finanzierung dieser Kosten liefern. Dieser Beitrag stellt das Maximum dar, das die Begünstigte leisten kann. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß die Enirisorse gewährte Beihilfe nicht dazu dient, dem Unternehmen oder seinen Tochterunternehmen oder den noch aktiven Betrieben einen Liquiditätsüberschuß zu verschaffen, der für agressive, marktverfälschende Maßnahmen ohne Zusammenhang mit dem Umstrukturierungsprozeß oder zur Finanzierung neuer, nicht im Umstrukturierungsplan vorgesehener Investitionen verwendet werden könnte. 4. Vollständige Durchführung des Umstrukturierungsplans Entsprechend einer weiteren Voraussetzung der einschlägigen Leitlinien der Gemeinschaft muß das Unternehmen den der Kommission vorgelegten und von ihr genehmigten Umstrukturierungsplan vollständig durchführen. Dieser Plan besteht in der Veräußerung und Liquidation der im Eigentum von Enirisorse befindlichen Unternehmen, in der Umstrukturierung der strategischen Geschäftsbereiche zwecks Vorbereitung der Privatisierung der betreffenden Unternehmen, in der tatsächlichen Privatisierung dieser Unternehmen und letztendlich in der Liquidation von Enirisorse. Da Italien sich verpflichtet hat, diesen Plan vollständg durchzuführen, ist davon auszugehen, daß diese Voraussetzung erfuellt ist. 5. Kontrolle und Berichterstattung Der Abschluß der laufenden Privatisierung (Pertusola Sud) und die Privatisierungen von Portovesme/San Gavino und Nuova Solmine sind unter Kontrolle der Kommission durchzuführen. Zu diesem Zweck sollten die italienischen Behörden regelmäßig Berichte über den Fortschritt der Privatisierungen, über die finanzielle Lage von Enirisorse und über die Einnahmen aus den Privatisierungen Bericht erstatten - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von Italien im Zeitraum 1992-1996 zugunsten von Enirisorse S.p.A. in Form von Kapitalzufuhren in Höhe von 1 819 Milliarden ITL gewährten Beihilfen, die der Umstrukturierung von Enirisorse entsprechend dem Umstrukturierungsplan dienen sollten, sind gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar, sofern sie den Artikeln 2 und 3 dieser Entscheidung genügen. Artikel 2 Italien erfuellt die Verpflichtung, die verbleibenden Unternehmen und die verbleibenden Produktionsstätten von Enirisorse S.p.A. zu privatisieren und nimmt die endgültige Liquidation dieser Gesellschaft vor. Die Privatisierungen sind bis zum 31. Dezember 1998 abzuschließen. Die Einnahmen aus den Privatisierungen dürfen von ENI nicht für Investitionen in andere in ihrem Eigentum befindliche Unternehmen, sondern müssen zur Deckung eventueller weiterer Kosten der Liquidation von Enirisorse verwendet werden. Artikel 3 (1) Italien arbeitet bei der Kontrolle der Durchführung dieser Entscheidung uneingeschränkt mit der Kommission zusammen und legt ihr halbjährliche Berichte mit Angaben zu folgenden Punkten vor: a) Fortschritte bei den noch durchzuführenden Privatisierungen und mit diesen erzielte Einnahmen; b) Fortschritte bei der endgültigen Liquidation von Enirisorse S.p.A. und eventuelle weitere Kosten der Liquidation; c) jeweilige finanzielle Lage von Enirisorse S.p.A. (2) Der erste Bericht ist der Kommission bis zum 1. Oktober 1997 vorzulegen; die weiteren Berichte folgen jeweils halbjährlich. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 16. April 1997 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. C 102 vom 4. 4. 1996, S. 11. (2) Slg. 1991, I-1443, Randnr. 21. (3) ABl. C 368 vom 23. 12. 1994, S. 12. (4) ABl. C 307 vom 13. 11. 1993, S. 3. (5) Slg. 1991, I-1443, Randnr. 21. (6) ABl. C 368 vom 23. 12. 1994, S. 12.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.