Europäische Union

2013/80/EU: Beschluss der Kommission vom 13. Februar 2013 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von geschweißten Rohren und Hohlprofilen mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Türkei und der Ukraine

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14.2.2013    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 43/36 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 13. Februar 2013 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von geschweißten Rohren und Hohlprofilen mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Türkei und der Ukraine (2013/80/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: A.   VERFAHREN (1) Am 16. Februar 2012 ging bei der Europäischen Kommission („Kommission“) ein Antrag ein, dem zufolge die Einfuhren von geschweißten Rohren und Hohlprofilen mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) („Hohlprofile“) mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Türkei und der Ukraine („betroffene Länder“) angeblich gedumpt seien und dadurch eine Schädigung verursacht hätten. (2) Der Antrag wurde im Namen von Unionsherstellern („Antragsteller“) eingereicht, auf die mehr als 25 % der EU-Gesamtproduktion von Hohlprofilen entfällt. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping und einer durch die gedumpten Einfuhren verursachten bedeutenden Schädigung, die für die Einleitung eines Antidumpingverfahrens als ausreichend angesehen wurden. (3) Nach Anhörung des Beratenden Ausschusses leitete die Kommission im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Hohlprofilen mit Ursprung in den betroffenen Ländern ein. (4) Die Kommission sandte Fragebogen an den Wirtschaftszweig der Union, an die ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern, an die Einführer und an die Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Türkei und der Ukraine. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist zu der Sache schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. (5) Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört. B.   RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS (6) Mit Schreiben vom 23. November 2012 an die Kommission zogen die Antragsteller ihren Antrag förmlich zurück. (7) Nach Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dies läge nicht im Interesse der Union. (8) Nach Auffassung der Kommission sollte dieses Verfahren eingestellt werden, da bei der Untersuchung keine Gründe dafür oder Hinweise darauf gefunden wurden, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. (9) Die interessierten Parteien wurden entsprechend informiert und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein, denen zufolge die Einstellung des Verfahrens dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. (10) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Hohlprofilen mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Türkei und der Ukraine in die Union ohne Einführung von Maßnahmen eingestellt werden sollte — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von geschweißten Rohren und Hohlprofilen mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl), die derzeit unter den KN-Codes 7306 61 92 und 7306 61 99 eingereiht werden, mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Türkei und der Ukraine, wird eingestellt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Brüssel, den 13. Februar 2013 Für die Kommission Der Präsident José Manuel BARROSO (1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51. (2)   ABl. C 96 vom 31.3.2012, S. 13.

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