Europäische Union

2008/805/EG: Beschluss des Rates vom 15. Juli 2008 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits

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30.10.2008 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 289/I/1 II (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden) ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE RAT BESCHLUSS DES RATES vom 15. Juli 2008 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (2008/805/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (1) bereits angewandt. gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2, Artikel 71, (4) Artikel 243 Absatz 3 des Abkommens sieht dessen Artikel 80 Absatz 2, Artikel 133 Absätze 1, 5 und 6 und vorläufige Anwendung bis zu seinem Inkrafttreten vor. Artikel 181 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterab- (5) Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses sollte das satz 1 Satz 1, Abkommen im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet und vorläufig angewandt werden, sofern Elemente betroffen auf Vorschlag der Kommission, sind, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen. (6) Das Abkommen sollte nicht das Recht von Investoren aus in Erwägung nachstehender Gründe: den Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschränken, eine günstigere Behandlung in Anspruch zu nehmen, die in (1) Am 12. Juni 2002 ermächtigte der Rat die Kommission zur einem Abkommen über Investitionen vorgesehen ist, bei Aufnahme von Verhandlungen über Wirtschaftspartner- dem ein Mitgliedstaat und ein CARIFORUM-Staat Vertrags- schaftsabkommen mit den AKP-Staaten. parteien sind. Die Mitgliedstaaten können solche Abkom- men beibehalten und abschließen, sofern sie mit dem (2) Diese Verhandlungen wurden abgeschlossen und das Wirt- Gemeinschaftsrecht vereinbar sind — schaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFO- BESCHLIESST: RUM-Staaten (zu denen Antigua und Barbuda, das Commonwealth der Bahamas, Barbados, Belize, das Artikel 1 Commonwealth Dominica, die Dominikanische Republik, Grenada, die Republik Guyana, die Republik Haiti, Jamaika, Die Unterzeichnung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens St. Christoph und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Euro- Grenadinen, die Republik Suriname und die Republik päischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits Trinidad und Tobago zählen) einerseits und der Euro- wird vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens päischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderer- im Namen der Gemeinschaft genehmigt. seits (nachstehend „Abkommen“ genannt) wurde am 16. Dezember 2007 paraphiert. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 (3) Gemäß Artikel 243 Absatz 4 des Abkommens werden bestimmte Bestandteile des Abkommens auf der Grundlage (1) Der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemeinsamen Rat der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom CARIFORUM-EG und im Handels- und Entwicklungsausschuss 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu CARIFORUM-EG wird nach Maßgabe der einschlägigen Bestim- den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mungen des Vertrags auf Vorschlag der Kommission vom Rat oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führen- festgelegt. den Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen (1) ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1. L 289/I/2 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.10.2008 (2) Für die Zwecke von Artikel 228 Absatz 4 des Abkommens Artikel 4 haben der Präsident des Rates und ein Mitglied der Kommission gemeinsam den im Turnus wahrgenommenen Vorsitz im Gemäß Artikel 243 Absatz 3 des Abkommens wird das Gemeinsamen Rat CARIFORUM-EG inne und vertreten den Abkommen bis zum Abschluss der für das Inkrafttreten Standpunkt der Gemeinschaft nach Maßgabe des Vertrags. Für erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt, sofern Elemente die Zwecke von Artikel 230 Absatz 2 des Abkommens hat ein betroffen sind, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen. Vertreter der Kommission den im Turnus wahrgenommenen Die Kommission teilt in einer Bekanntmachung den Tag des Vorsitz im Handels- und Entwicklungsausschuss CARIFORUM- Beginns der vorläufigen Anwendung mit. EG inne und vertritt den Standpunkt der Gemeinschaft. Artikel 3 Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2008 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu Im Namen des Rates bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich Der Präsident seines Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen. M. BARNIER

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.