Europäische Union

2003/616/EG: Beschluss der Kommission vom 11. August 2003 zur Genehmigung der Änderung der Anhänge des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen im Namen der Europäischen Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 32003D0616 2003/616/EG: Beschluss der Kommission vom 11. August 2003 zur Genehmigung der Änderung der Anhänge des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen im Namen der Europäischen Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 214 vom 26/08/2003 S. 0036 - 0037 Beschluss der Kommission vom 11. August 2003 zur Genehmigung der Änderung der Anhänge des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen im Namen der Europäischen Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/616/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf den Beschluss 97/132/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen(1), geändert durch den Beschluss 1999/837/EG(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Beschluss 2002/957/EG des Rates vom 28. November 2002 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Änderung der Anhänge des Abkommens über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen(3) sah die Möglichkeit vor, die Gleichwertigkeit der neuseeländischen Bescheinigungssysteme für Frischfleisch und Fleischerzeugnisse anzuerkennen. (2) Der Gemeinsame Verwaltungsausschuss für das Abkommen (im Folgenden "Ausschuss" genannt) hat in seiner Sitzung am 27. und 28. Februar 2003 eine Empfehlung zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Bescheinigungssysteme für folgende tierische Erzeugnisse ausgesprochen: Tierdärme, Häute und Felle, Heimtierfutter, Knochen und Knochenerzeugnisse, verarbeitetes tierisches Eiweiß, Blut und Bluterzeugnisse, Schmalz und ausgelassene Fette, Rohstoffe für Futtermittel, pharmazeutische und technische Zwecke sowie Erzeugnisse von Gefluegelfleisch. Aufgrund dieser Empfehlung ist es angezeigt, Anhang V des Abkommens zu ändern. (3) Auf derselben Sitzung hat der Ausschuss weitere Empfehlungen hinsichtlich der Änderung bestimmter Anhänge des Abkommens ausgesprochen, um Änderungen in der Verwaltungsstruktur der zuständigen Behörden und der Kontaktstelle Neuseelands sowie Neuerungen in den neuseeländischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. Außerdem hat der Ausschuss eine Änderung des Anhangs V in Bezug auf die Maßnamen im Zusammenhang mit BSE entsprechend den derzeitigen Rechtsvorschriften der beiden Parteien empfohlen. (4) Diese Änderungsvorschläge sollten im Namen der Gemeinschaft genehmigt werden. (5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit - HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Entsprechend den Empfehlungen des gemeinsamen Verwaltungsausschusses gemäß Artikel 16 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen werden hiermit die Änderungsvorschläge für die Anhänge II, V und X des genannten Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels mit den Änderungen der Anhänge dieses Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Generaldirektor für Gesundheit und Verbraucherschutz wird hiermit ermächtigt, das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem Neuseeland der Kommission schriftlich notifiziert, dass die internen Verfahren zur Genehmigung der Änderungen gemäß Artikel 1 abgeschlossen sind. Brüssel, den 11. August 2003 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 57 vom 26.2.1997, S. 4. (2) ABl. L 332 vom 23.12.1999, S. 1. (3) ABl. L 333 vom 10.12.2002, S. 13.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.