Europäische Union

2006/529/EG: Beschluss des Rates vom 29. November 2005 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

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Ukraine-Italien — Artikel 6 des Abkommens Ukraine-Lettland — Artikel 12 des Abkommens Ukraine-Litauen — Artikel 8 des Abkommens Ukraine-Luxemburg — Artikel 5 des Abkommens Ukraine-Malta — Artikel 9 des Abkommens Ukraine-Niederlande — Artikel 12 des Abkommens Ukraine-Polen — Artikel 6 des Abkommens Ukraine-Portugal — Artikel 12 des Abkommens Ukraine-Slowakische Republik — Artikel 8 des Abkommens Ukraine-Slowenien — Artikel V des Abkommens Ukraine-Spanien — Artikel 6 des Abkommens Ukraine-Schweden — Artikel 8 des Abkommens Ukraine-Vereinigtes Königreich e) Beförderungstarife — Artikel 11 des Abkommens Ukraine-Österreich — Artikel 12 des Abkommens Ukraine-Belgien — Artikel 14 des Abkommens Ukraine-Tschechische Republik — Artikel 14 des Abkommens Ukraine-Zypern — Artikel 11 des Abkommens Ukraine-Dänemark — Artikel 10 des Abkommens Ukraine-Deutschland — Artikel 11 des Abkommens Ukraine-Estland — Artikel 10 des Abkommens Ukraine-Finnland — Artikel 17 des Abkommens Ukraine-Frankreich — Artikel 14 des Abkommens Ukraine-Griechenland — Artikel 10 des Abkommens Ukraine-Ungarn — Artikel 6 des Abkommens Ukraine-Irland — Artikel 8 des Abkommens Ukraine-Italien — Artikel 10 des Abkommens Ukraine-Lettland — Artikel 10 des Abkommens Ukraine-Litauen — Artikel 10 des Abkommens Ukraine-Luxemburg — Artikel 11 des Abkommens Ukraine-Malta — Artikel 5 des Abkommens Ukraine-Niederlande — Artikel 11 des Abkommens Ukraine-Polen — Artikel 18 des Abkommens Ukraine-Portugal — Artikel 11 des Abkommens Ukraine-Slowakische Republik — Artikel 12 des Abkommens Ukraine-Slowenien — Artikel VII des Abkommens Ukraine-Spanien — Artikel 11 des Abkommens Ukraine-Schweden — Artikel 7 des Abkommens Ukraine-Vereinigtes Königreich. ANHANG III Liste der sonstigen Staaten nach Artikel 2 dieses Abkommens a) Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) b) Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) c) Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) d) Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr). ANHANG IV Begriffsbestimmungen Der Ausdruck „Mitgliedstaat“ bezeichnet die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Die „Niederlassung eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats“ setzt voraus, dass eine effektive und tatsächliche Luftverkehrstätigkeit im Rahmen fester Vereinbarungen ausgeübt wird. Die rechtliche Form einer derartigen Niederlassung — Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft mit Rechtspersönlichkeit — sollte in diesem Zusammenhang nicht der ausschlaggebende Faktor sein. Der Ausdruck „Betriebsgenehmigung“ bezeichnet eine Genehmigung, die einem Unternehmen vom zuständigen Mitgliedstaat erteilt wird und das Unternehmen je nach den Angaben in der Genehmigung berechtigt, Fluggäste, Post und/oder Fracht im gewerblichen Luftverkehr zu befördern. Der Ausdruck „Luftverkehrsbetreiberzeugnis“ bezeichnet eine von den zuständigen Behörden einem Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen ausgestellte Urkunde, in der dem betreffenden Luftverkehrsbetreiber bescheinigt wird, dass er über die fachliche Eignung und Organisation verfügt, um den sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen für die im Zeugnis genannten Luftverkehrstätigkeiten zu gewährleisten. Voraussetzungen einer „wirksamen gesetzlichen Kontrolle“ sind unter anderem, dass das betreffende Luftfahrtunternehmen über eine von den zuständigen Behörden ausgestellte Betriebsgenehmigung verfügt und die von den zuständigen Behörden festgelegten Kriterien für die Erbringung internationaler Luftverkehrsdienste erfüllt, darunter der Nachweis ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit, die Fähigkeit, gegebenenfalls Erfordernisse des öffentlichen Interesses, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen usw. zu erfüllen, und die Bedingung, dass der Mitgliedstaat, der die Genehmigung erteilt, über Programme für die Flug- und Luftsicherheitsaufsicht, die mindestens den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation entsprechen, verfügt und diese unterhält.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.