Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/3135 der Kommission vom 17. Dezember 2024 zur Genehmigung — im Namen der Europäischen Union — einer Änderung des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2024/3135 18.12.2024 BESCHLUSS (EU) 2024/3135 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2024 zur Genehmigung — im Namen der Europäischen Union — einer Änderung des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf den Beschluss (EU) 2022/1448 des Rates (1) vom 18. Juli 2022 über den Abschluss des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien und des zugehörigen Durchführungsprotokolls, insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß dem Beschluss (EU) 2021/2123 des Rates (2) wurden das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Union und Mauretanien und das zugehörige Durchführungsprotokoll am 15. November 2021 unterzeichnet und seitdem vorläufig angewendet. (2) Gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei kann der Gemischte Ausschuss Änderungen des Durchführungsprotokolls und seiner Anhänge in Bezug auf die technischen Bedingungen und Regelungen, unter denen Fischereifahrzeuge der Union ihre Fangtätigkeiten ausüben, genehmigen. Gemäß Artikel 14 Absatz 5 des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei können Beschlüsse des Gemischten Ausschusses im Wege eines Briefwechsels gefasst werden. (3) Mit Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2022/1448 wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Union Änderungen des Durchführungsprotokolls zu genehmigen, die von dem mit Artikel 14 des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei eingesetzten Gemischten Ausschuss gemäß den im Anhang des genannten Beschlusses festgelegten Verfahren und Bedingungen angenommen wurden. (4) Gemäß dem Durchführungsprotokoll unterliegt die Unionsflotte den Anlande- und Umladeverpflichtungen in mauretanischen Häfen gemäß Anhang I Kapitel V des Durchführungsprotokolls. (5) Hinsichtlich der Anlandeverpflichtungen teilt der Kapitän eines Unionsschiffs der mauretanischen Küstenwache und den Hafenbehörden des mauretanischen Hafens, in dem er seinen Fang anlanden möchte, dies mindestens 24 Stunden vor der Anlandung mit. Als Reaktion auf die Meldung teilt die mauretanische Küstenwache dem Schiffskapitän oder dem Vertreter des Kapitäns innerhalb der nächsten 12 Stunden per Fax oder E-Mail ihre Zustimmung mit. (6) Hinsichtlich der Umladungen teilt der Kapitän eines Unionsschiffs der mauretanischen Küstenwache und den Hafenbehörden des mauretanischen Hafens, in dem er seinen Fang umladen möchte, dies mindestens 24 Stunden (48 Stunden für Thunfischfänger) vor der Anlandung mit. Als Reaktion auf die Meldung teilt die mauretanische Küstenwache dem Schiffskapitän oder dem Vertreter des Kapitäns innerhalb der nächsten 12 Stunden per Fax oder E-Mail ihre Zustimmung mit. (7) Seit Anfang 2023 hat die Fischereiindustrie der Union wiederholt mitgeteilt, dass die mauretanische Küstenwache aufgrund der Überlastung der mauretanischen Häfen und der Unfähigkeit, die technischen und operativen Dienste zu erbringen, nicht in der Lage sei, ihre Zustimmung rechtzeitig zu notifizieren. Die sich daraus ergebenden Verzögerungen gefährden die Erzeugnisse der Fischereiindustrie der Union. Während die mauretanischen Behörden an der Verbesserung der Lage arbeiten, wurde zwischen der Union und den mauretanischen Behörden erörtert, dass bis zu einer Lösung zur Behebung der Verzögerungen in diesen Fällen eine Ausnahme von der Anlandeverpflichtung vorgesehen werden sollte. (8) Am 8. Dezember 2023 kam der im Rahmen des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei und des Durchführungsprotokolls tätige Gemischte Ausschuss überein, einen Vorschlag für eine Ausnahme von den Anlande- und Umladeverpflichtungen zu prüfen, der es den Betreibern ermöglichen würde, ihre Erzeugnisse in anderen Häfen anzulanden, wenn es zu erheblichen Verzögerungen kommt, um den Risiken für die Qualität der Fischereierzeugnisse zu begegnen. (9) Die Kommission hat einen Vorschlag zur Änderung von Anhang I Kapitel V durch Einfügung eines neuen Abschnitts ausgearbeitet, der eine Ausnahme von der Anlande- und Umladeverpflichtung für den Fall vorsieht, dass die Wartezeit auf die Anlandung oder Umladung 24 Stunden ab dem in der Mitteilung angegebenen Datum und der Uhrzeit überschreitet. (10) Der Vorschlag für die Änderung wurde dem Rat am 14. Mai 2024 im Einklang mit Nummer 2 des Anhangs des Beschlusses (EU) 2022/1448 vorgelegt. Der Rat hat den Vorschlag gemäß Nummer 3 des genannten Anhangs bewertet und keine Einwände dagegen erhoben. (11) Der Beschluss sollte am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, damit die Betreiber ihre Erzeugnisse bei erheblichen Verzögerungen in anderen Häfen anlanden und damit etwaige Risiken für die Qualität der Fischereierzeugnisse vermieden werden können. (12) Der Gemischte Ausschuss hat beschlossen, die vorgeschlagene Änderung im Wege eines Briefwechsels zu genehmigen. Die Schreiben wurden am 6. September bzw. am 30. September 2024 übermittelt. (13) Die Änderung des Protokolls sollte im Namen der Europäischen Union genehmigt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Änderung des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien, die vom Gemischten Ausschuss am 6. September bzw. am 30. September 2024 in Form eines Briefwechsels angenommen wurde, wird im Namen der Union genehmigt. Die Änderung des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Brüssel, den 17. Dezember 2024 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN (1)   ABl. L 228 vom 2.9.2022, S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/1448/oj. (2)  Beschluss (EU) 2021/2123 des Rates vom 11. November 2021 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien und des zugehörigen Durchführungsprotokolls (ABl. L 439 vom 8.12.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/2123/oj). ANHANG In Anhang I Kapitel V des Protokolls über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei mit Mauretanien — wird die Überschrift von Nummer 3 geändert in „Ausnahmen von den Anlandeverpflichtungen in Fällen höherer Gewalt“; — wird folgende Nummer 4 neu eingefügt: „4. Ausnahmen von den Anlande- und Umladeverpflichtungen, wenn die Wartezeit auf die Anlandung oder Umladung mehr als 24 Stunden ab dem Zeitpunkt beträgt, der in der Mitteilung gemäß Nummer 1.6 oder 2.5 angegeben ist, mit der der Betreiber die Anlandung oder Umladung anmeldet 1. Abweichend von den Nummern 1 und 2 können die betreffenden Betreiber ihre Fänge auf der Reede eines mauretanischen Hafens oder in einem Hafen außerhalb von Mauretanien anlanden oder umladen, wenn technische oder logistische Schwierigkeiten auftreten (*1), die für ein Unionsschiff eine Verzögerung der Anlandung am Kai oder der Umladung auf der Reede von mehr als 24 Stunden ab dem Zeitpunkt nach sich ziehen, der in der Mitteilung gemäß Nummer 1.6 oder 2.5 angegeben ist, mit der der Betreiber die Anlandung oder Umladung anmeldet. Hierzu können die betreffenden Betreiber ausnahmsweise folgendes Ausnahmeverfahren aktivieren: a) der Betreiber unterrichtet unverzüglich seine nationalen Behörden, die Unionsbehörden (die EU-Delegation in Mauretanien und die GD MARE der Europäischen Kommission) sowie die mauretanische Küstenwache über die vorstehend genannte Verzögerung; b) die Unionsbehörden ersuchen das Ministerium für Fischerei und Meereswirtschaft, das Ausnahmeverfahren einzuleiten, und übermitteln der mauretanischen Küstenwache die Liste der betroffenen Unionsschiffe; c) die mauretanischen Behörden leiten schnellstmöglich das Ausnahmeverfahren ein; d) nach der Einleitung dieses Ausnahmeverfahrens kann der betreffende Betreiber bei der mauretanischen Küstenwache die Genehmigung beantragen, seine Fänge auf der Reede eines mauretanischen Hafens umzuladen oder in einem einvernehmlich festgelegten Hafen anzulanden; e) die mauretanische Küstenwache ernennt unverzüglich die Kontrolleure für die Kontrolle des betreffenden Schiffes oder der betreffenden Schiffe auf Reede eines mauretanischen Hafens oder für die Einschiffung von Kontrolleuren, die das Schiff zum Anlandehafen begleiten; nach Abschluss der Anlandung werden die Kontrolleure vom Betreiber an ihren ursprünglichen Einschiffungsort zurückgebracht; f) es ist Aufgabe des Betreibers, in Abstimmung mit der mauretanischen Küstenwache die für die Reise der Kontrolleure erforderlichen administrativen Angelegenheiten zu regeln; g) es ist Aufgabe des Betreibers, für angemessene Arbeitsbedingungen zu sorgen und alle möglicherweise entstehenden Reisekosten der Kontrolleure zu übernehmen. 2. Dieses Verfahren gilt unbeschadet der sonstigen Befreiungen gemäß Anhang I Kapitel V Nummern 1.2, 1.4, 1.5, 2.4 und 3 des Protokolls. 3. Wird das hier beschriebene Ausnahmeverfahren angewendet, verständigen sich die beiden Vertragsparteien auf die praktischen Modalitäten bezüglich der gemäß Anhang I Kapitel III Nummer 2 des Protokolls als Sachleistung zu übergebenden Fänge, wobei auch die Möglichkeit besteht, die kumulierten Sachleistungen bei einer folgenden Fangreise mit Anlandung in einem mauretanischen Hafen zu übergeben. 4. Die Ausnahmeregelung gilt, solange die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind. (*1)  Auch bei unzureichender Lagerkapazität (und/oder fehlenden Behältern), fehlendem Eis oder Stromausfall in dem Hafen, den das betreffende Schiff anlaufen wollte.“ “ ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/3135/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.