Europäische Union

84/321/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. Juni 1984, mit der festgestellt wird, daß die sechs Geräte ,,LW - Photo-Optical Data Analyzer 16 mm, model 224 - AMK VI" unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden können

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Avis juridique important | 31984D0321 84/321/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. Juni 1984, mit der festgestellt wird, daß die sechs Geräte ,,LW - Photo-Optical Data Analyzer 16 mm, model 224 - AMK VI" unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden können Amtsblatt Nr. L 170 vom 29/06/1984 S. 0073 - 0074 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Juni 1984, mit der festgestellt wird, daß die sechs Geräte »LW - Photo-Optical Data Analyzer 16 mm, model 224 - AMK VI" unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden können (84/321/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 608/82 (2), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Deutschland hat mit Schreiben an die Kommission vom 30. November 1983 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob die Geräte 1. »LW - Photo-Optical Data Analyzer 16 mm, model 224 - AMK VI" , bestellt am 27. Oktober 1982 und bestimmt zur Analyse von sportlichen Bewegungen unter biomechanischen und funktionalen Perspektiven, 2. »LW - Photo-Optical Data Analyzer 16 mm, model 224 - AMK VI", bestellt am 2. November 1982 und bestimmt zur Untersuchung des Einblasens von Gas in Metallschmelzen, 3. »LW - Photo-Optical Data Analyzer 16 mm, model 224 - AMK VI", bestellt am 14. Dezember 1982 und bestimmt zur Untersuchung der Schmierspaltfuellung bzw. der Verschäumungs- und Kavitationsneigung von Schmierstoffen in Gleitlagern, 4. »LW - Photo-Optical Data Analyzer 16 mm, model 224 - AMK VI", bestellt am 20. Dezember 1982 und bestimmt zur Auswertung von Hochfrequenzanalysen, 5. »LW - Photo-Optical Data Analyzer 16 mm, model 224 - AMK VI", bestellt am 28. April 1983 und bestimmt zur Untersuchung von Anlagerungs- und Ablösevorgängen von Partikeln in Tiefenfiltern, 6. »LW - Photo-Optical Data Analyzer 16 mm. model 224 - AMK VI", bestellt am 15. Juli 1983 und bestimmt zur Auswertung von microcinematischen Aufnahmen, als wissenschaftliche oder nichtwissenschaftliche Geräte anzusehen sind und, im Falle einer bejahenden Antwort, ob Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert gegenwärtig in der Gemeinschaft hergestellt werden. Am 14. Mai 1984 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten. Die Prüfung hat ergeben, daß es sich um Projektoren handelt. Aufgrund ihrer objektiven technischen Merkmale wie der grossen Wiederaufnahmegeschwindigkeit sowie ihres Verwendungszwecks sind diese Geräte für die wissenschaftliche Forschung besonders geeignet. Ausserdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten verwendet. Die Geräte sind somit als wissenschaftliche Geräte anzusehen. Nach Auskunft der Mitgliedstaaten werden in der Gemeinschaft keine Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert hergestellt, die zu den gleichen Zwecken verwendet werden können. Es ist somit gerechtfertigt, diese Geräte von den Zöllen freizustellen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Geräte: »LW - Photo-Optical Data Analyzer 16 mm, model 224 - AMK VI, bestellt am: 1. 27. Oktober 1982, 2. 2. November 1982, 3. 14. Dezember 1982, 4. 20. Dezember 1982, 5. 28. April 1983, 6. 15. Juli 1983, die Gegenstand des Antrags Deutschands vom 30. November 1983 sind, können unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 12. Juni 1984 Für die Kommission Karl-Heinz NARJES Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 74 vom 18. 3. 1982, S. 4. (3) ABl. Nr. L 318 vom 13. 12. 1979, S. 32.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.