Europäische Union

AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, SCHLUSSAKTE - III. SONSTIGE ERKLÄRUNGEN - F. Erklärungen der derzeitigen Mitgliedstaaten - 35. Erklärung über die Einhaltung der Verpflichtungen in Agrarfragen, die sich aus nicht in der Beitrittsakte enthaltenen Rechtsakten ergeben

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Quellenkennung: 11994N/AFI/DCL/35. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Avis juridique important | 11994N/AFI/DCL/35 AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, SCHLUSSAKTE - III. SONSTIGE ERKLÄRUNGEN - F. Erklärungen der derzeitigen Mitgliedstaaten - 35. Erklärung über die Einhaltung der Verpflichtungen in Agrarfragen, die sich aus nicht in der Beitrittsakte enthaltenen Rechtsakten ergeben Amtsblatt Nr. C 241 vom 29/08/1994 S. 0393 35. Erklärung über die Einhaltung der Verpflichtungen in Agrarfragen, die sich aus nicht in der Beitrittsakte enthaltenen Rechtsakten ergeben Die Europäische Union erklärt, daß alle Rechtsakte, die für die Einhaltung des Ergebnisses der Beitrittsverhandlungen über Agrarfragen erforderlich sind, die aber nicht in der Beitrittsakte enthalten sind (neue Rechtsakte des Rates, die nach dem Beitritt anwendbar sind, und Rechtsakte der Kommission), zu gegebener Zeit nach den in der Beitrittsakte selbst oder im Rahmen des gemeinschaftlichen Besitzstands festgelegten Verfahren angenommen werden. Die meisten dieser Rechtsakte werden während der Interimszeit nach den in der Beitrittsakte festgelegten Verfahren angenommen. Die übrigen sich aus den Verhandlungen ergebenden Verpflichtungen betreffend Agrarfragen werden rasch und rechtzeitig umgesetzt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.