Europäische Union

Beschluss (GASP) 2021/1838 des Rates vom 18. Oktober 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/824 über das Personalstatut des Satellitenzentrums der Europäischen Union

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20.10.2021    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 372/24 BESCHLUSS (GASP) 2021/1838 DES RATES vom 18. Oktober 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/824 über das Personalstatut des Satellitenzentrums der Europäischen Union DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Beschluss 2014/401/GASP des Rates vom 26. Juni 2014 über das Satellitenzentrum der Europäischen Union und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 2001/555/GASP betreffend die Einrichtung eines Satellitenzentrums der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5, auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Verwaltungsrats des Satellitenzentrums der Europäischen Union, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Satellitenzentrum der Europäischen Union (SATCEN) ist eine den koordinierten Organisationen angeschlossene Agentur der Union. Vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sollte das vom Rat am 15. Mai 2017 mit dem Beschluss (GASP) 2017/824 (2) angenommene Personalstatut des Satellitenzentrums der Europäischen Union (im Folgenden „Personalstatut des SATCEN“) dem Statut der Beamten und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (3) sowie dem Statut der Bediensteten der Europäischen Verteidigungsagentur (4) angeglichen werden. Insbesondere sollte das Personalstatut des SATCEN die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für Streitsachen zwischen dem SATCEN und seinem Personal in gleicher Weise festlegen wie für Streitsachen zwischen jedem anderen Bediensteten der Union und dessen jeweiligem Arbeitgeber. (2) Der Verwaltungsrat des SATCEN hat auf Vorschlag des Direktors des SATCEN Änderungen des Personalstatuts des SATCEN zur Annahme durch den Rat ausgearbeitet — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Beschluss (GASP) 2017/824 wird wie folgt geändert: 1. In Kapitel VIII erhält die Überschrift folgende Fassung: „ Beschwerden “ 2. Artikel 28 erhält folgende Fassung: „Artikel 28 Beschwerden (1)   Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann einen Antrag auf Erlass einer sie betreffenden Entscheidung im Zusammenhang mit Angelegenheiten, die durch das Statut geregelt sind, an den Direktor richten. Dieser teilt dem Antragsteller seine begründete Entscheidung binnen vier Monaten nach dem Tag der Antragstellung mit. Ergeht innerhalb dieser Frist kein Bescheid, so gilt dies als stillschweigende Ablehnung, gegen die eine Beschwerde nach den folgenden Absätzen zulässig ist. (2)   Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann sich mit einer Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme an den Direktor wenden; dies gilt sowohl für den Fall, dass der Direktor eine Entscheidung getroffen hat, als auch für den Fall, dass er eine in diesem Statut vorgeschriebene Maßnahme nicht getroffen hat. Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von drei Monaten eingelegt werden. Für den Beginn dieser Frist gilt Folgendes: a) Die Frist beginnt am Tag der Bekanntmachung der Maßnahme, wenn es sich um eine allgemeine Maßnahme handelt; b) sie beginnt am Tag der Mitteilung der Entscheidung an den Empfänger, spätestens jedoch an dem Tag, an dem dieser die Mitteilung erhält, wenn es sich um eine Einzelmaßnahme handelt; besteht jedoch die Möglichkeit, dass eine Einzelmaßnahme einen Dritten beschwert, so beginnt die Frist für den Dritten an dem Tag, an dem dieser Mitteilung von der Maßnahme erhält, spätestens jedoch am Tag der Bekanntmachung der Maßnahme; c) sie beginnt am Tag, an dem die Beantwortungsfrist abläuft, wenn sich die Beschwerde auf die stillschweigende Ablehnung eines nach Absatz 1 eingereichten Antrags bezieht. (3)   Der Direktor teilt dem Betreffenden seine begründete Entscheidung binnen vier Monaten nach dem Tag der Einreichung der Beschwerde mit. Wird innerhalb dieser Frist keine Antwort auf die Beschwerde erteilt, so gilt dies als stillschweigende Ablehnung, gegen die eine Klage nach Absatz 5 zulässig ist. Im Fall einer abschlägigen Antwort kann der Betreffende die Intervention des Vermittlers beantragen. Dies ist nicht obligatorisch. (4)   Der Direktor ernennt einen Vermittler für einen verlängerbaren Zeitraum von drei Jahren. Der Vermittler ist ein qualifizierter und unabhängiger Jurist. Er fordert beim Direktor und bei dem Bediensteten alle Unterlagen an, die er für die Prüfung der Streitsache für nötig hält. Er legt seine Schlussfolgerungen binnen zwei Monaten nach seiner Befassung vor. Diese Schlussfolgerungen binden weder den Direktor noch den Bediensteten. Die Kosten der Vermittlung gehen zulasten des SATCEN, wenn der Direktor die Schlussfolgerungen zurückweist; sie gehen zu 50 % zulasten des Bediensteten, wenn dieser die Schlussfolgerungen zurückweist. (5)   Für alle Streitsachen zwischen dem SATCEN und einer Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, über die Rechtmäßigkeit einer diese Person beschwerenden Maßnahme im Sinne von Absatz 2 ist der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) zuständig. In Streitsachen vermögensrechtlicher Art hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung, einschließlich der Befugnis zur Aufhebung oder Änderung der getroffenen Maßnahmen. Die Bediensteten können beim Gerichtshof unter den folgenden Bedingungen Klage erheben. a) Eine Klage beim Gerichtshof ist nur zulässig, wenn i) beim Direktor zuvor fristgemäß eine Beschwerde im Sinne von Absatz 2 eingereicht worden ist und ii) diese Beschwerde ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt worden ist. b) Eine Klage nach Buchstabe a muss innerhalb einer Frist von drei Monaten erhoben werden. Für den Beginn dieser Frist gilt Folgendes: i) Die Frist beginnt am Tag der Mitteilung der auf die Beschwerde hin ergangenen Entscheidung, oder ii) wenn sich die Klage gegen eine stillschweigende Ablehnung einer Beschwerde nach Absatz 2 richtet, beginnt die Frist an dem Tag, an dem die Beantwortungsfrist abläuft,; wird die Beschwerde jedoch nach der stillschweigenden Ablehnung, aber noch vor Ablauf der Klagefrist auch ausdrücklich abgelehnt, so läuft die Klagefrist erneut. c) In Abweichung von Buchstabe b kann jedoch nach Einreichung einer Beschwerde gemäß Absatz 2 beim Direktor unverzüglich Klage beim Gerichtshof erhoben werden, wenn der Klage ein Antrag auf Aussetzung des angefochtenen Verwaltungsaktes oder der vorläufigen Maßnahmen beigefügt wird. In diesem Fall wird das Hauptverfahren vor dem Gerichtshof bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, zu dem die Beschwerde ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt wird.“ 3. Anhang X wird aufgehoben. Artikel 2 Dieser Beschluss wird am 1. November 2021 wirksam. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Luxemburg am 18. Oktober 2021. Im Namen des Rates Der Präsident J. BORRELL FONTELLES (1)   ABl. L 188 vom 27.6.2014, S. 73. (2)  Beschluss (GASP) 2017/824 des Rates vom 15. Mai 2017 über das Personalstatut des Satellitenzentrums der Europäischen Union (ABl. L 123 vom 16.5.2017, S. 7). (3)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1). (4)  Beschluss (EU) 2016/1351 des Rates vom 4. August 2016 über das Statut der Bediensteten der Europäischen Verteidigungsagentur und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/676/EG (ABl. L 219 vom 12.8.2016, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.