Europäische Union

84/456/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 6. September 1984 zur Genehmigung von Beihilfen des Vereinigten Königreichs zugunsten des Steinkohlenbergbaus im Haushaltsjahr 1983/84 (Nur der englische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31984D0456 84/456/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 6. September 1984 zur Genehmigung von Beihilfen des Vereinigten Königreichs zugunsten des Steinkohlenbergbaus im Haushaltsjahr 1983/84 (Nur der englische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 255 vom 25/09/1984 S. 0024 - 0025 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. September 1984 zur Genehmigung von Beihilfen des Vereinigten Königreichs zugunsten des Steinkohlenbergbaus im Haushaltsjahr 1983/84 (Nur der englische Text ist verbindlich) (84/456/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - aufgrund der Entscheidung der Kommission Nr. 528/76/EGKS vom 25. Februar 1976 über das gemeinschaftliche System von Maßnahmen der Mitgliedstaaten zugunsten des Steinkohlenbergbaus (1), nach Anhörung des Rates, in Erwägung nachstehender Gründe: I Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat der Komission gemäß Artikel 2 der Entscheidung finanzielle Maßnahmen mitgeteilt, die sie im Laufe des Haushaltsjahres 1983/84 (2) unmittelbar oder mittelbar zugunsten des Steinkohlenbergbaus durchzuführen beabsichtigt. Von diesen Maßnahmen sind die nachfolgend aufgeführten Beihilfen gemäß der vorgenannten Entscheidung genehmigungsfähig: 1.2 // // in Mill. £Stg. // - Beihilfe zur Gewinnung und Aufrechterhaltung von qualifiziertem Personal // 16,9 // - Abdeckung der Grubenbetriebsverluste // 415,0 Die vorstehend aufgeführten Beihilfen entsprechen den Kriterien, die nach der Entscheidung für die Zulässigkeit solcher staatlichen Unterstützungsmaßnahmen gefordert werden. Die Beihilfe zur Gewinnung und Aufrechterhaltung von qualifiziertem Personal soll teilweise die Kosten des National Coal Board (NCB) abdecken, die dadurch entstehen, daß Rationalisierungen vorgenommen werden und die Verlagerung der Förderung auf die besten Anlagen betrieben wird. Hierbei entsteht Aufwand für Umzuege, Transport, u.ä. Von diesen Kosten des NCB übernimmt die Regierung des Vereinigten Königreichs 1983/84 einen Betrag von 16,9 Mill. Pfund Sterling. Ziel und Form der Beihilfe zeigen, daß es sich um eine Maßnahme handelt, die den Kriterien von Arti- kel 8 der Entscheidung entspricht. Die Beihilfe zur Abdeckung der Grubenbetriebsverluste (415,0 Mill. Pfund Sterling) wird die 1983/84 entstehenden Verluste der Grubenbetriebe des NCB weitgehend abdecken. Die Beihilfe wird einerseits gewährt, um schwere wirtschaftliche und soziale Störungen in denjenigen Revieren zu vermeiden, in denen bei Zechenschließungen noch keine ausreichenden Wiederbeschäftigungsmöglichkeiten bestehen, und andererseits, um die vorhandenen Förderkapazitäten im Interesse der Sicherheit der Energieversorgung zu erhalten. Die Beihilfe ist daher vereinbar mit den Bestimmungen des Artikels 12 der Entscheidung. II Die Prüfung der Vereinbarkeit der vorgesehenen Beihilfen mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordert gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung die Berücksichtigung auch aller anderen finanziellen Maßnahmen zugunsten der laufenden Förderung im Haushaltsjahr 1983/84. Die Beihilfen für die laufende Förderung Großbritanniens werden für das Haushaltsjahr 1983/84 719,9 Mill. ECU (= 5,88 ECU/Tonne) betragen. Der britische Steinkohlenbergbau erhält demnach die niedrigsten Beihilfen im Vergleich zu den anderen kohleproduzierenden Ländern der Gemeinschaft. Die Prüfung der Vereinbarkeit der vorgesehenen Beihilfen mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordert keine detaillierten Hinweise oder Untersuchungen: - Versorgungsschwierigkeiten sind 1983/84 auf dem britischen Markt nicht aufgetreten; - die britischen Kohlenlieferungen in andere Gemeinschaftsländer haben 1983/84 gegenüber dem Vorjahr etwas abgenommen; - die Schließung von zehn ertragsschwachen Schachtanlagen hat zu einer Rationalisierung und Konzentration der Förderung auf die Anlagen mit der höchsten Produktivität geführt; - die britischen Kokskohlen- und Kesselkohlenpreise haben 1983/84 nicht zu indirekten Beihilfen an industrielle Kohlenverbraucher geführt. Es ist demnach festzustellen, daß die im Haushaltsjahr 1983/84 vorgesehenen Beihilfen für die laufende Förderung des britischen Steinkohlenbergbaus vereinbar sind mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes. Diese Beurteilung gilt auch bei der Berücksichtigung der Beihilfen, die den Steinkohlenbergwerken gemäß der Entscheidung 73/287/EGKS gezahlt werden. Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Entscheidung hat die Kommission sich zu vergewissern, daß die genehmigten Beihilfen ausschließlich den in den Artikeln 7 bis 12 dieser Entscheidung genannten Zwecken entsprechen. Daher ist sie insbesondere über Höhe und Verteilung der Zahlungen zu unterrichten - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für das Haushaltsjahr 1983/84 wird dem Vereinigten Königreich die Genehmigung erteilt, Beihilfen in Höhe von insgesamt 431 900 000 Pfund Sterlïng an den britischen Steinkohlenbergbau zu gewähren. Dieser Betrag setzt sich aus folgenden Beihilfen zusammen: 1. Zuschuß zur Abdeckung von Kosten, die dem National Coal Board (NCB) dadurch entstehen, daß im Zuge der Rationalisierung der Förderung personelle Umgruppierungen vorgenommen werden müssen bis zu einem Betrag von 16 900 000 Pfund Sterling; 2. Gewährung einer Beihilfe zur Abdeckung der Grubenbetriebsverluste bis zu einem Betrag von 415 000 000 Pfund Sterling. Artikel 2 Die Regierung des Vereinigten Königreichs teilt der Kommission bis zum 30. Juni 1984 Einzelheiten über die aufgrund dieser Entscheidung gewährten Beihilfen, insbesondere über die Höhe und Verteilung der geleisteten Zahlungen, mit. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet. Brüssel, den 6. September 1984 Für die Kommission Étienne DAVIGNON Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 63 vom 11. 3. 1976, S. 1. (2) Das Haushaltsjahr 1983/84 bezieht sich auf den Zeitraum von Anfang April 1983 bis Ende März 1984.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.