Europäische Union

68/376/EWG: Entscheidung der Kommission vom 6. November 1968 über ein Verfahren nach Artikel 85 des Vertrages (IV 23077 - Rieckermann/AEG-Elotherm) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31968D0376. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31968D0376 68/376/EWG: Entscheidung der Kommission vom 6. November 1968 über ein Verfahren nach Artikel 85 des Vertrages (IV 23077 - Rieckermann/AEG-Elotherm) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 276 vom 14/11/1968 S. 0025 - 0028 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. November 1968 über ein Verfahren nach Artikel 5 des Vertrages (IV/23077 - Rieckermann/AEG-Elotherm) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (68/376/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf Artikel 2, im Hinblick auf den von der Johs. Rieckermann Kommanditgesellschaft, Hamburg, gestellten Antrag auf Erteilung eines Negativattests nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 für den von ihr mit der AEG-Elotherm Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Remscheid-Hasten, Deutschland, abgeschlossenen Alleinvertriebsvertrag vom 16. Juni 1953, im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen am 27. Juni 1968 gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 abgegebene Stellungnahme und in Erwägung nachstehender Gründe: I Die Johs. Rieckermann Kommanditgesellschaft Riekkermann) verpflichtet sich gegenüber der AEG-Elotherm Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AEG-Elotherm), den Absatz von Anlagen zum induktiven Erwärmen, Schmelzen und Härten, die von AEG-Elotherm hergestellt werden, in Japan auf eigenes Risiko und für eigene Rechnung zu fördern und in anderen Ländern - mit Ausnahme von Korea - zu unterlassen. Rieckermann ist ferner verpflichtet, Kundendienst- und Garantieleistungen zu erbringen. Ihr ist auferlegt, Erzeugnisse der im Vertrag bezeichneten Art - soweit sie sie in Japan absetzt - nur von AEG-Elotherm zu beziehen. Die AEG-Elotherm ist verpflichtet, ihre Anlagen in Japan ausschließlich über Rieckermann zu vertreiben und dafür zu sorgen, daß ihre übrigen Abnehmer solche Anlagen nicht in Japan vertreiben. Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und beiderseits kündbar. Auf Grund der Angaben der am Vertrag beteiligten Unternehmen konnte die Kommission feststellen: AEG-Elotherm setzt ihre genannten Anlagen innerhalb des Gemeinsamen Marktes über Vertreter auf Provisionsbasis in der Weise ab, daß die Vertreter Aufträge vermitteln. Bei den Anlagen handelt es sich überwiegend nicht um Serienerzeugnisse. Die Anlagen werden vielmehr regelmässig in der Weise gefertigt, wie es besondere Kundenaufträge erfordern. In den meisten Fällen sind die Anlagen auf die technischen Erfordernisse des auftragerteilenden Kunden zugeschnitten, so daß eine Verwendung der Anlagen bei anderen Kunden nicht möglich ist. Die Anlagen sind im Regelfall für die Behandlung bestimmter Werkstücke bestimmt. Es ist sehr unwahrscheinlich, daß mit Hilfe der Anlagen, die verschiedene Kunden in Auftrag gaben, gleiche Werkstücke gefertigt werden können. Hinzu kommt, daß in Japan andere Spannungen und vielfach auch andere Frequenzen üblich sind, so daß der Anschluß der Anlagen, die für Japan bestimmt sind, in Produktionsstätten innerhalb des Gemeinsamen Marktes meist ebensowenig möglich ist wie umgekehrt. Ein Austausch von Anlagen der AEG-Elotherm unter ihren Kunden ist wegen der damit verbundenen technischen Schwierigkeiten nur in Ausnahmefällen möglich. Der Handel mit Anlagen der AEG-Elotherm findet in der Regel in einer dem Vermittlungsgeschäft ähnlichen Weise statt ; Bestellungen werden bei der AEG-Elotherm erst vorgenommen, wenn die Händler Kunden bereits an der Hand haben. Derartige Anlagen werden innerhalb des Gemeinsamen Marktes ausser von AEG-Elotherm von einer ziemlich grossen Anzahl von Unternehmen angeboten, von denen einige eine der AEG-Elotherm vergleichbare Bedeutung haben. Sie vertreiben ihre Anlagen innerhalb und ausserhalb des Gemeinsamen Marktes über Vertretungen, die teils eigene Filialen, teils Vermittlungen und teils Eigenhändler sind. Rieckermann hat sich auf den Ausfuhrhandel, insbesondere nach Ländern des Fernen und Nahen Ostens, spezialisiert. Verkäufe innerhalb des Gemeinsamen Marktes gehören nicht zur Tätigkeit des Unternehmens. Es fehlt an einer entsprechenden Organisation des Unternehmens. Nach Japan führt Rieckermann vor allem Werkzeugmaschinen aus. Die Ausfuhr von Anlagen der genannten Art erfordert Beratung und Kundendienst durch besonders geschultes Personal. Rieckermann steht im Wettbewerb mit einer Vielzahl von Ausfuhrhandelsunternehmen für Japan. (1) ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. Rieckermann hat den Alleinvertriebsvertrag vorsorglich angemeldet. Sie meint, Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags sei auf keine der im Alleinvertriebsvertrag getroffenen Regelungen anwendbar ; auf jeden Fall seien aber die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags gegeben. Der wesentliche Inhalt dieser Anmeldung wurde entsprechend Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 veröffentlicht (1). Bemerkungen Dritter sind der Kommission daraufhin nicht mitgeteilt worden. Rieckermann hat sich im Laufe des Verfahrens mit der Erteilung eines Negativattests nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 einverstanden erklärt. Den zwischen Rieckermann und AEG-Elotherm im Jahre 1953 abgeschlossenen Alleinvertriebsvertrag über den Absatz von Anlagen zum induktiven Erwärmen, Schmelzen und Härten in Korea hat Rieckermann ebenfalls angemeldet. Er hat im wesentlichen den gleichen Inhalt wie der Vertrag für den Absatz in Japan. II Daß Rieckermann den Alleinvertriebsvertrag für Japan angemeldet hat, steht der Erteilung eines Negativattests nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 nicht entgegen, da die Anmeldung vorsorglich erfolgte und Rieckermann sich im Laufe des Verfahrens sogar ausdrücklich mit der Erteilung eines solchen Attestes einverstanden erklärte. Die Erteilung eines Negativattests lässt die durch die Anmeldung etwa eingetretenen günstigen Rechtsfolgen für die am Vertrag Beteiligten unberührt. Nach Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. 1. Der Alleinvertriebsvertrag enthält folgende Ge- und Verbote: Das Rieckermann auferlegte Verbot, Anlagen der AEG-Elotherm in Ländern ausserhalb Japans abzusetzen, umfasst das Verbot des Absatzes dieser Erzeugnisse innerhalb des Gemeinsamen Marktes (Absatzverbot). Dieses Absatzverbot ist Bestandteil des Rieckermann auferlegten Gebotes, den Absatz von Anlagen der AEG-Elotherm in Japan zu fördern. Die Verpflichtung Rieckermanns, Kundendienst- und Garantieleistungen zu erbringen, ist unselbständiger Bestandteil ihrer auf das japanische Gebiet beschränkten Absatzförderungspflicht. Das Absatzverbot für den Gemeinsamen Markt umfasst daher auch das Verbot, innerhalb des Gemeinsamen Marktes Kundendienst- und Garantieleistungen zu erbringen. Rieckermann ist das Verbot auferlegt, Anlagen in Japan zu vertreiben, die mit denjenigen der AEG-Elotherm im Wettbewerb stehen (Konkurrenzverbot). Die Verpflichtung der AEG-Elotherm, ihre Anlagen in Japan ausschließlich über Rieckermann zu vertreiben (Ausschließlichkeitsbindung), umfasst das Verbot, daß AEG-Elotherm selbst keine unmittelbaren Ausfuhren nach Japan bewirken und keine anderen die Absatzförderung durch Rieckermann störenden Handlungen vornehmen darf. Aus dem AEG-Elotherm auferlegten Gebot, dafür zu sorgen, daß die übrigen Abnehmer der AEG-Elotherm deren Anlagen in Japan nicht vertreiben, ist herzuleiten, daß AEG-Elotherm in den Fällen, in denen solche Handlungen Dritter möglich sind, den Abnehmern ihrer Anlagen ein Absatzverbot für Japan auferlegt oder auferlegen lässt (weiterzuleitendes Absatzverbot). 2. Die Kommission hat keine Anhaltspunkte dafür gewonnen, daß die sich aus dem Alleinvertriebsvertrag ergebenden, dargelegten Ge- und Verbote eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken. Der Umstand, daß der wesentliche Zweck eines Alleinvertriebsvertrags darin besteht, den Absatz in einem Land ausserhalb des Gemeinsamen Marktes zu fördern, schließt für sich allein allerdings nicht stets aus, daß die diesem Zweck dienenden Regelungen zugleich Veränderungen des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken. Im vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich, daß die Parteien auch Ziele verfolgen, die sich als spürbare Beeinträchtigung dieses Wettbewerbs erweisen können. 3. Die Kommission gewann die Überzeugung, daß die Regelungen des Alleinvertriebsvertrags keine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags bewirken. Es konnte weder festgestellt werden, daß der Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes für die hier in Frage stehenden Erzeugnisse tatsächlich spürbar beeinträchtigt wurde, noch kann nach den Erfahrungen des Wirtschaftslebens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, daß spürbare Beeinträchtigungen des Wettbewerbs die Folge der Anwendung des Alleinvertriebsvertrags sein werden. (1) ABl. Nr. 119 vom 20.6.1967, S. 2246/67. Zwar steht der Rieckermann gewährten Vertriebsberechtigung für Japan das Absatzverbot für andere Länder gegenüber. Dieses Absatzverbot kann jedoch, wenn überhaupt, nur geringfügige Wirkungen auf den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes haben. Rieckermann nimmt keine Verkäufe derartiger Anlagen innerhalb des Gemeinsamen Marktes vor, weil das Unternehmen für eine solche Absatztätigkeit nicht eingerichtet ist. Es mangelt an einem entsprechenden Apparat für Absatz, Service und Garantie. Daß das Absatzverbot nur dem Ausschluß ohnehin fernliegender potentieller Handlungen dient, ergibt sich zudem daraus, daß die Anlagen im allgemeinen so gefertigt werden, wie es die besonderen Kundenaufträge erfordern, und daß eine Verwendung von durch Rieckermann bereits gekauften Anlagen bei Nachfragern innerhalb des Gemeinsamen Marktes aus technischen Gründen im allgemeinen nicht möglich ist. Da die Auftragsfertigung die Regel ist, Rieckermann also Bestellungen bei AEG-Elotherm erst vornimmt, wenn sie bereits Kunden an der Hand hat, könnte dem Absatzverbot praktisch nur insoweit Bedeutung zukommen, als Rieckermann sich innerhalb des Gemeinsamen Marktes nicht um Bestellungen für Auftragsfertigungen durch AEG-Elotherm bemühen darf. Da der Geschäftsbetrieb Rieckermanns gegenwärtig aber - wie bereits erwähnt - ohnehin nicht auf Absatz innerhalb des Gemeinsamen Marktes eingerichtet ist, verbleibt es auch insoweit bei der nicht naheliegenden Möglichkeit wirtschaftlicher Betätigung innerhalb des Gemeinsamen Marktes. Da AEG-Elotherm und bedeutende Wettbewerber ihre Anlagen im Gemeinsamen Markt unmittelbar an die Verbraucher teils selbst, teils über Konzerngesellschaften oder Abschlüsse vermittelnde Vertreter absetzen, wäre Rieckermann den unmittelbaren Absatzbemühungen von AEG-Elotherm und deren ebenfalls unmittelbar vertreibenden Konkurrenten und damit einem Kostenvorsprung dieser Unternehmen beim Vertrieb ausgesetzt, den Rieckermann auszugleichen hätte. Insbesondere der Umstand, daß bedeutende Hersteller innerhalb des Gemeinsamen Marktes die Funktion der Absatzförderung in den eigenen Tätigkeitsbereich integriert haben, mindert die Wahrscheinlichkeit, daß Rieckermann ohne Absatzverbot innerhalb des Gemeinsamen Marktes anbieten würde. Im übrigen ist Rieckermann auf Grund keiner Regelung des Vertrages gehindert, Anlagen von Wettbewerbern der AEG-Elotherm des Gemeinsamen Marktes zu vertreiben, falls Rieckermann dies wünscht. Auf Grund einer Gesamtwürdigung der zuvor genannten Umstände wurde die Überzeugung gewonnen, daß Wettbewerbsimpulse Rieckermanns innerhalb des Gemeinsamen Marktes selbst bei Fehlen eines Absatzverbots wahrscheinlich gar nicht in Erscheinung treten würden. Dieses Verbot hat mithin praktisch keine Bedeutung für das Spiel des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes. Das Konkurrenzverbot zu Lasten Rieckermanns mit dem Inhalt, in Japan keine Anlagen zu vertreiben, die mit denjenigen der AEG-Elotherm im Wettbewerb stehen, begründet unmittelbar zwar nur eine Beschränkung der Handlungsfreiheit Rieckermanns bei ihren Absatzbemühungen in Japan und nicht innerhalb des Gemeinsamen Marktes. Dieses Verbot hat indessen die Wirkung eines begrenzten Bezugsverbots, weil Rieckerman von Wettbewerbern der AEG-Elotherm in dem Umfang keine Anlagen beziehen kann, als sie für einen Weiterverkauf in Japan bestimmt sind. Dabei handelt es sich um eine Verringerung von Wettbewerbsmöglichkeiten im Angebots- und Nachfrageverhältnis zwischen Herstellern und Händlern innerhalb des Gemeinsamen Marktes. Gleichwohl hat die Kommission die Überzeugung gewonnen, daß das Konkurrenzverbot sich nicht auf eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezieht. Im Hinblick auf die innerhalb des Gemeinsamen Marktes vorherrschenden Wettbewerbsverhältnisse, insbesondere die Zahl der Hersteller von Anlagen und nach Japan exportierenden Händler, sind keine Auswirkungen des Konkurrenzverbots auf die Angebots- und Nachfrageverhältnisse innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu erwarten, die sich als spürbare Beeinträchtigung des Wettbewerbs darstellen könnten. Die Stellung Rieckermanns als Ausfuhrhändlerin für den japanischen Markt ist nicht dadurch gekennzeichnet, daß für die innerhalb des Gemeinsamen Marktes ansässigen Wettbewerber der AEG-Elotherm Absatzmöglichkeiten in Japan beeinträchtigt werden könnten. Rieckermann steht nämlich mit einer Vielzahl von Ausfuhrhandelsunternehmen für Japan im Wettbewerb. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß Wettbewerber der AEG-Elotherm innerhalb des Gemeinsamen Marktes beim Absatz ihrer Anlagen in Japan - sei es durch andere Absatzförderer, sei es durch eigene Vertriebseinrichtungen - Wettbewerbsnachteile erlitten, die nicht eingetreten wären, wenn Rieckermann auch für sie den Absatz übernommen hätte. Es ist auch nicht wahrscheinlich, daß solche Benachteiligungen künftig eintreten. Es erscheint wegen des technisch komplizierten Charakters der Anlagen und des hohen Wertes jeder Anlage zudem fraglich, ob deren Hersteller durch gemeinsame Ausfuhrhändler überhaupt eine Absatzförderung bei der Ausfuhr nach Japan erlangen können, die derjenigen gleichwertig ist, die Alleinvertriebshändler zu erbringen in der Lage sind. Soweit es AEG-Elotherm auf Grund der Ausschließlichkeitsbindung verboten ist, Anlagen unmittelbar nach Japan auszuführen und andere die Absatzförderung Rieckermanns in Japan störende Handlungen vorzunehmen, wird AEG-Elotherm in ihrer Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung nur auf dem japanischen Markt beschränkt. Rückwirkungen auf Angebots- und Nachfrageverhältnisse innerhalb des Gemeinsamen Marktes auf Grund dieses Teils der Ausschließlichkeitsbindung sind nicht ersichtlich. Insoweit handelt es sich nicht um eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes. Wettbewerbsbeeinträchtigungen im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags kommen auf Grund des genannten Verbots nicht in Betracht. Auf Grund der Ausschließlichkeitsbindung ist es AEG-Elotherm untersagt, solche Unternehmen mit Anlagen zu beliefern, die sie in Japan weitervertreiben. Händler, die ihre Tätigkeit auf den Absatz in Japan spezialisiert und ihren Sitz innerhalb des Gemeinsamen Marktes haben, dürfen von AEG-Elotherm überhaupt nicht mit Anlagen beliefert werden. Den übrigen Exporthändlern mit Sitz innerhalb des Gemeinsamen Marktes ist es verwehrt, bei AEG-Elotherm in dem Umfang Anlagen zu beziehen, in dem sie sie in Japan absetzen wollen. Der Ausschluß dieser Unternehmen ist zwar bezweckt, kann jedoch zu keiner spürbaren Beeinträchtigung der Angebots- und Nachfrageverhältnisse innerhalb des Gemeinsamen Marktes führen. Aus der nicht geringen Zahl von Anbietern von Anlagen wird auf Grund des Alleinvertriebsvertrags allein AEG-Elotherm allen übrigen Exporthändlern für Japan entzogen. Dadurch werden mit grosser Wahrscheinlichkeit nur geringfügige Veränderungen des Wettbewerbs auf dem Markt der im Gemeinsamen Markt anbietenden und im Wettbewerb stehenden Anlagenhersteller und der im Gemeinsamen Markt nachfragenden und im Wettbewerb stehenden Exporthändler für Japan herbeigeführt. Durch die Ausschließlichkeitsbindung sollen nur vorsorglich gewisse Wettbewerbsmöglichkeiten der AEG-Elotherm unterbunden werden, die ohnehin nur ausnahmsweise von ihr wahrgenommen würden. Sie würde sich mit grosser Wahrscheinlichkeit auch ohne Vorliegen der hier erörterten Bindung wegen des technisch komplizierten Charakters der Anlagen, des hohen Wertes jeder Anlage sowie der Schwierigkeiten des Absatzes in Japan nur eines Absatzförderers bedienen. Indem AEG-Elotherm denjenigen Abnehmern ihrer Anlagen, denen es möglich ist, diese in Japan zu vertreiben, ein Absatzverbot für Japan aufzuerlegen hat (weiterzuleitendes Absatzverbot), ist sie in der Gestaltung des Inhalts der von ihr mit Abnehmern abzuschließenden Lieferverträge beschränkt. Die Beschränkung erstreckt sich auch auf Vertragsverhältnisse mit Unternehmen innerhalb des Gemeinsamen Marktes. Soweit es sich um Abnehmer handelt, deren Geschäftsbetrieb auf den Absatz innerhalb des Gemeinsamen Marktes und nicht in Japan ausgerichtet ist, kann angenommen werden, daß diese Beschränkung den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes nicht zu stören vermag. Hinsichtlich der Exporthändler, insbesondere der auf eine Ausfuhr nach Japan spezialisierten, hat dieses weiterzuleitende Absatzverbot die gleichen Wirkungen wie die bereits behandelte Ausschließlichkeitsbindung, solche Unternehmen mit Anlagen nicht unmittelbar zu beliefern, die sie in Japan weitervertreiben. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen und festgestellt werden, daß eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes nicht bewirkt wird. 4. Unter diesen Umständen gestatten die Tatsachen, von denen die Kommission Kenntnis hat, gegenwärtig nicht die Annahme, daß der Alleinvertriebsvertrag eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags bezweckt oder bewirkt. Es fehlt daher zumindest an einer der Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags ; somit kann das Negativattest erteilt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für die Kommission besteht nach den ihr bekannten Tatsachen kein Anlaß, gegen den zwischen der Johs. Rieckermann Kommanditgesellschaft und der AEG-Elotherm Gesellschaft mit beschränkter Haftung abgeschlossenen Alleinvertriebsvertrag vom 16. Juni 1953 auf Grund von Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags einzuschreiten. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Johs. Rieckermann Kommanditgesellschaft, Hamburg 1, Mönckebergstrasse 10, und an die AEG-Elotherm Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Remscheid-Hasten, Hammesberger Strasse 31, Deutschland, gerichtet. Brüssel, den 6. November 1968 Für die Kommission Der Präsident Jean REY

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.