Europäische Union

89/216/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. November 1988 betreffend die Fonds zur Förderung der Geflügel- und Kleinviehhaltung sowie von Obst und Gemüse in Belgien (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31989D0216 89/216/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. November 1988 betreffend die Fonds zur Förderung der Geflügel- und Kleinviehhaltung sowie von Obst und Gemüse in Belgien (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 085 vom 30/03/1989 S. 0045 - 0047 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. November 1988 betreffend die Fonds zur Förderung der Gefluegel- und Kleinviehhaltung sowie von Obst und Gemüse in Belgien (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (89/216/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 12, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3207/88 (2), insbesondere auf Artikel 19; gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2238/88 (4), insbesondere auf Artikel 31 sowie auf die entsprechenden Bestimmungen der übrigen Gemeinschaftsverordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äusserung gemäß Artikel 93 Absatz 2 des EWG-Vertrags (5), in Erwägung nachstehender Gründe: I Mit Schreiben vom 26. August 1986 hat die Ständige Vertretung Belgiens bei den Europäischen Gemeinschaften der Kommission Auskünfte über die Fonds zur Förderung der Gefluegel- und Kleinviehhaltung sowie von Obst und Gemüse übermittelt. Die Kommission hatte am 3. April 1986 Auskünfte über im Sektor Gefluegel- und Kleinviehhaltung geltende Rechtsvorschriften angefordert, von denen sie Kenntnis erhalten hatte. Die fraglichen Maßnahmen sind mit Königlichem Erlaß vom 28. Februar 1985, geändert durch die Königlichen Erlasse vom 14. Oktober 1985 und 23. April 1986, eingeführt worden. In den einschlägigen Bestimmungen ist eine Regelung zur Finanzierung der Absatzförderung für die genannten Erzeugnisse aus dem Aufkommen von Pflichtbeiträgen vorgesehen. Nach Angaben der belgischen Behörden werden die Beihilfen u. a. für die Durchführung von Werbemaßnahmen, die Beteiligung an Messen, Absatzstudien und die Teilnahme an Kongressen gewährt. Diese Maßnahmen werden durch Mittel aus Pflichtbeiträgen finanziert. Die Erhebung dieser Beiträge erfolgt durch das ONDAH (Office national des débouchés agricoles et horticoles) auf dem Binnenmarkt (Erzeugung, Handel, Verpackung, Schlachthof) wie auch bei der Einfuhr (Eier in der Schale mit Ausnahme von Bruteiern, Eiprodukte, Gefluegelfleisch, Mischfutter) und bei der Ausfuhr (Eiprodukte, Obst und Gemüse einschließlich Chicorée) erhoben. Ausschlaggebend ist jeweils Menge, Wert bzw. Berufstätigkeit (berufsbedingter Beitrag). Die Höhe der jeweils erhobenen Beträge ist in den verschiedenen Königlichen Erlassen festgelegt. Die belgischen Behörden haben ferner mitgeteilt, daß die Branchenmittel durch eine staatliche Subvention ergänzt werden. Es handelt sich hierbei um einen Teil des von Staat an das ONDAH gezahlten Betrags zur Förderung des Absatzes landwirtschaftlicher Erzeugnisse. II Mit Schreiben vom 30. März 1987 hat die Kommission der belgischen Regierung mitgeteilt, daß sie beschlossen hat, hinsichtlich dieser Beihilfen das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des EWG-Vertrags einzuleiten, da ihr weder über die Beiträge noch über den eigentlichen Aspekt der Beihilfen ausreichende Informationen vorlagen. Die Kommission hat die belgische Regierung im Rahmen dieses Verfahrens aufgefordert, sich zu dieser Angelegenheit zu äussern. Die Kommission hat auch die übrigen Mitgliedstaaten sowie die anderen Beteiligten als die Mitgliedstaaten aufgefordert, sich hierzu zu äussern. III Mit Schreiben vom 5. August 1987 und vom 21. Dezember 1987 haben die belgischen Behörden der Kommission folgendes mitgeteilt: - Im Zusammenhang mit dem eigentlichen Aspekt der Beihilfe wurden bei allen Kampagnen des ONDAH zur Absatzförderung die negativen wie auch positiven Kriterien beachtet, die in der Rahmenregelung für einzelstaatliche Beihilfen im Bereich der Werbung enthalten sind. - Den Entwurf eines Dekrets zur Aufhebung der bei der Einfuhr von Eiern in der Schale, Eiprodukten und Gefluegelfleisch erhobenen Beiträge. Es sei schließlich bemerkt, daß dieser Entwurf am 25. April 1988 angenommen und am 14. Mai 1988 im Moniteur belge veröffentlicht wurde. IV Die belgischen Behörden haben gegen ihre Verpflichtung gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag verstossen, da sie erstens diese Beihilfen nicht als Vorhaben mitgeteilt und zweitens diese Beihilfemaßnahmen angewandt haben, ohne daß sich die Kommission dazu hätte äussern können. Im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag beeinträchtigen diese aus Pflichtbeiträgen und staatlichen Mitteln finanzierten Beihilfen durch Begünstigung der betreffenden Sektoren den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und verfälschen den Wettbewerb oder drohen ihn zu verfälschen. Bei diesen Beihilfen wurde jedoch die Rahmenregelung für einzelstaatliche Beihilfen im Bereich der Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ausgenommen Fischereierzeugnisse) und bestimmte nicht in Anhang II des EWG-Vertrags genannte Erzeugnisse (1) eingehalten. Sie fördern die Entwicklung gewisser Sektoren, ohne daß sie die Handelsbedingungen in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft und kommen von daher als Ausnahme gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags in Betracht. Diese Schlußfolgerung ist jedoch nicht haltbar, da einige dieser Beihilfen aus Abgaben finanziert werden, die gegen die Verpflichtungen aus Artikel 12 und den folgenden Artikeln des Vertrags verstossen (verbundene Rechtssachen 90/63 und 91/63 vom 13. November 1964, Kommission gegen Großherzogtum Luxemburg und Königreich Belgien, Jur. X, S. 1277). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist nämlich die Finanzierung einer staatlichen Beihilfe durch eine zweckgebundene Abgabe wesentlicher Bestandteil dieser Beihilfe und bei der Beurteilung einer solchen Beihilfe muß im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht sowohl die Beihilfe als auch ihre Finanzierung geprüft werden (Rechtssache 47/69 vom 25. Juni 1970, Frankreich gegen Kommission, Jur. XVI, S. 487). In diesem Sinne zahlt der Erzeuger von zum unmittelbaren Verbrauch bestimmtem Gemüse gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3 des Königlichen Erlasses einen Beitrag von 40 Franken je Ar Gewächshausanbaufläche bei einem Mindestbeitrag von 1 000 Franken je Betrieb, von 22,5 Franken je Ar Anbaufläche unter Plastikfolie bei einem Mindestbeitrag von 500 Franken je Betrieb und von 15 Franken je Ar Freilandanbaufläche bei einem Mindestbeitrag von 500 Franken je Betrieb, während die vom Office national des débouchés agricoles et horticoles anerkannten Exporteure von Obst- und Gemüse einen Jahresbeitrag von 5 000 Franken entrichten. Da die Besteuerungsgrundlage dieser Abgaben nicht vergleichbar ist, muß die Ausfuhrabgabe als Abgabe gleicher Wirkung wie ein Ausfuhrzoll angesehen werden, die mit Artikel 12 des EWG-Vertrags unvereinbar ist. Das gleiche gilt für Artikel 1 des Erlasses vom 25. April 1988 zur Änderung des Artikels 2 des Erlasses vom 28. Februar 1985, in dem es in Absatz 4 heisst, daß die auf Eiprodukte spezialisierten Betriebe einen Jahresbeitrag von 12 000 Franken zahlen, während die vom Office national des débouchés agricoles et horticoles anerkannten Betriebe als Exporteure von Eiprodukten einen Jahresbeitrag von 30 000 Franken zahlen. Dieser Beitrag ist als Abgabe gleicher Wirkung wie ein Ausfuhrzoll zu betrachten und ist als solche nicht mit Artikel 12 des EWG-Vertrags vereinbar, da sie die ausgeführten Erzeugnisse in stärkerem Masse belastet als die im Hoheitsgebiet des Landes vermarkteten Erzeugnisse. Da es nach den verfügbaren Angaben nicht möglich ist, die wegen ihrer Finanzierung aus den vorgenannten Beiträgen gegen Artikel 12 des Vertrags verstossenden Beihilfen von den Beihilfen zu unterscheiden, die aus den anderen Beiträgen und aus staatlichen Mitteln finanziert werden, können sämtliche Beihilfen, die vom ONDAH gemäß Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 1983 in den Sektoren Gefluegel- und Kleinviehhaltung einerseits und Obst und Gemüse andererseits finanziert werden, nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden und sind von daher abzuschaffen. Von dieser Entscheidung unberührt bleiben Konsequenzen, zu denen sich die Kommission möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Finanzierung mit der Gemeinsamen Agrarpolitik durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft veranlasst sieht - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfen, die finanziert werden aus den Beiträgen gemäß dem Königlichen Erlaß vom 28. Februar 1985, zuletzt geändert durch den Königlichen Erlaß vom 25. April 1988, sind im Hinblick auf Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages unzulässig. Sie sind ausserdem gemäß Artikel 92 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und müssen aufgehoben werden. Artikel 2 Die belgische Regierung wird der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung mitteilen, welche Maßnahmen sie getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 30. November 1988 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 49. (2) ABl. Nr. L 286 vom 20. 10. 1988, S. 2. (3) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. (4) ABl. Nr. L 198 vom 26. 7. 1988, S. 1. (5) ABl. Nr. C 275 vom 14. 10. 1987, S. 2. (1) ABl. Nr. C 302 vom 12. 11. 1987, S. 6.

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