Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/1476 des Rates vom 26. Juni 2023 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar und des zugehörigen Durchführungsprotokolls (2023-2027)

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Quellenkennung: 32023D1476. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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19.7.2023    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 182/23 BESCHLUSS (EU) 2023/1476 DES RATES vom 26. Juni 2023 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar und des zugehörigen Durchführungsprotokolls (2023-2027) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Republik Madagaskar (im Folgenden „Madagaskar“) und der Europäischen Gemeinschaft (1) (im Folgenden „Abkommen von 2007“), das mit der Verordnung (EG) Nr. 31/2008 des Rates (2) genehmigt wurde, wird seit dem 1. Januar 2007 vorläufig angewandt. Das seit demselben Tag angewandte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen von 2007 wurde mehrfach ersetzt. (2) Das letzte Protokoll zu dem Abkommen von 2007 ist am 31. Dezember 2018 ausgelaufen. (3) Der Rat hat am 4. Juni 2018 einen Beschluss zur Ermächtigung der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit Madagaskar über den Abschluss eines neuen partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei (im Folgenden „Abkommen“) und eines neuen Protokolls zur Durchführung dieses Abkommens (im Folgenden „Protokoll“) angenommen. (4) Zwischen Juli 2018 und Oktober 2022 fanden acht Verhandlungsrunden mit Madagaskar über das Abkommen und das Protokoll statt. Diese Verhandlungen wurden abgeschlossen, und das Abkommen wurde mit dem Protokoll am 28. Oktober 2022 paraphiert. (5) Ziel des Abkommens und des Protokolls ist es, den Unionsschiffen die Ausübung ihrer Fischereitätigkeiten in der Fischereizone Madagaskars zu ermöglichen und es der Union und Madagaskar zu ermöglichen, eng zusammenzuarbeiten, um die Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik und eine verantwortungsvolle Nutzung der Fischereiressourcen in der madagassischen Fischereizone und im Indischen Ozean weiter zu fördern. Diese Zusammenarbeit trägt auch zur Schaffung menschenwürdiger Arbeitsbedingungen im Fischereisektor bei. (6) Das Abkommen und das Protokoll sollten unterzeichnet werden. (7) Das Abkommen und das Protokoll sollten angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Fischereitätigkeiten der Union in der Fischereizone Madagaskars und der Notwendigkeit, die Unterbrechung dieser Tätigkeiten so kurz wie möglich zu halten, so bald wie möglich angewandt werden. (8) Das Abkommen und das Protokoll sollten daher ab dem 1. Juli 2023 oder ab ihrer Unterzeichnung, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, bis zum Abschluss der für ihr Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt werden. (9) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) angehört und hat am 1. Juni 2023 eine Stellungnahme abgegeben — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung – im Namen der Union – des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar und des Protokolls (2023-2027) zur Durchführung des Abkommens wird – vorbehaltlich des Abschlusses dieser Rechtsakte – genehmigt (4). Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen und das Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen. Artikel 3 Das Abkommen wird gemäß seinem Artikel 19 ab dem 1. Juli 2023 vorbehaltlich seiner Unterzeichnung oder ab dem Tag seiner Unterzeichnung, wenn es nach dem 1. Juli 2023 unterzeichnet wird, bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt. Artikel 4 Das Protokoll wird gemäß seinem Artikel 19 ab dem 1. Juli 2023 vorbehaltlich seiner Unterzeichnung oder ab dem Tag seiner Unterzeichnung, wenn es nach dem 1. Juli 2023 unterzeichnet wird, bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt. Artikel 5 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 2023. Im Namen des Rates Der Präsident P. KULLGREN (1)   ABl. L 331 vom 17.12.2007, S. 7. (2)  Verordnung (EG) Nr. 31/2008 des Rates vom 15. November 2007 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Republik Madagaskar und der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 1). (3)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39). (4)  Der Wortlaut des Abkommens und des Protokolls sind auf Seite 84 dieses Amtsblatts veröffentlicht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.