Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/478 der Kommission vom 3. März 2026 zur Änderung des Anhangs der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32026D0478. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino vom 27. März 2012 im Jahr 2013 festgelegt. (2)  Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino vom 27. März 2012 im Jahr 2014 festgelegt. (3)  Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino vom 27. März 2012 im Jahr 2015 festgelegt. (4)  Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino vom 27. März 2012 im Jahr 2016 festgelegt. (5)  Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino vom 27. März 2012 im Jahr 2017 festgelegt. (6)  Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino vom 27. März 2012 im Jahr 2018 festgelegt. (7)  Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino vom 27. März 2012 im Jahr 2019 festgelegt. (8)  Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino vom 27. März 2012 im Jahr 2020 festgelegt. (9)  Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino vom 27. März 2012 im Jahr 2021 festgelegt. (10)  Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino vom 27. März 2012 im Jahr 2022 festgelegt. (11)  Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino vom 27. März 2012 im Jahr 2023 festgelegt. (12)  Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino vom 27. März 2012 im Jahr 2024 festgelegt. (13)  Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino vom 27. März 2012 im Jahr 2025 festgelegt. (*1)  Wie im Rahmen des Meldebogens für die vereinfachte statistische Berichterstattung vereinbart. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/478/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.