Europäische Union

2011/651/: Beschluss der Kommission vom 29. Juni 2011 über die 2003 gewährten Beihilfen im Bereich Tierkörperbeseitigung — Staatliche Beihilfe C 23/05 (ex NN 8/04 und ex N 515/03) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4425) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32011D0651. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Tierkörperbeseitigungsabgabe befreit. Folglich ist in diesem Fall die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 gemäß den Übergangsbestimmungen in Artikel 5 anzuwenden. (50) Die französischen Behörden haben festgestellt, dass die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 erfüllt waren, und nachgewiesen, dass das Subventionsäquivalent der von jedem Begünstigten erhaltenen Beihilfe den Betrag von 200 000 EUR über einen Zeitraum von drei Jahren in keinem Fall überschritten hat. Der Höchstbetrag der Befreiung betrug 13 132 EUR pro Jahr und Unternehmen (siehe Erwägungsgrund 29). (51) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Abgabenbefreiung der Fleisch verkaufenden Einzelhandelsunternehmen, deren Jahresumsatz 2003 unter 762 245 EUR betrug, den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 unterliegt und die Voraussetzungen nach Maßgabe dieser Verordnung erfüllt. Somit handelt es sich bei dieser Befreiung nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Bei der Befreiung von der Tierkörperbeseitigungsabgabe für das Jahr 2003, die Fleisch verkaufenden Einzelhandelsunternehmen mit einem Jahresumsatz unter 762 245 EUR gewährt wurde, handelt es sich nicht um eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV. Artikel 2 Der vorliegende Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 29. Juni 2011 Für die Kommission Dacian CIOLOȘ Mitglied der Kommission (1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag durch die Artikel 107 und 108 AEUV ersetzt. Diese jeweils aufeinander folgenden Bestimmungen sind in der Sache identisch. Verweise auf Artikel 107 und 108 AEUV im vorliegenden Beschluss sind wie Verweise auf Artikel 87 und Artikel 88 EG-Vertrag anzusehen. (2)  Staatliche Beihilfe N 515A/03, Schreiben an die französischen Behörden K(2004) 936 endg. vom 30.3.2004. (3)   ABl. C 228 vom 17.9.2005, S. 13. (4)  Die Gesellschaft hat beantragt, ihre Identität nicht bekannt zu geben. (5)   ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5. (6)  Umrechnungskurs 1 FRF = 0,15 EUR. (7)   ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2. (8)   ABl. L 176 vom 8.7.2005, S. 1. (9)   ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30. (10)  Die französischen Behörden stützten sich hierbei auf Angaben aus der Branche (Centres de gestion de la confédération de la boucherie). (11)   ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33. (12)   ABl. L 1 vom 3.1.2004, S. 1. (13)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (14)  Vgl. Fußnote 3. (15)   ABl. L 282 vom 1.11.1975, S 1. (16)   ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. (17)   ABl. L 148 vom 28.6.1968, S. 24. (18)   ABl. L 312 vom 20.11.1998, S. 1. (19)   ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77. (20)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

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