Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/2165 des Rates vom 10. Juli 2023 über den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Island zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Serie L 2023/2165 18.10.2023 BESCHLUSS (EU) 2023/2165 DES RATES vom 10. Juli 2023 über den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Island zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 74 sowie Artikel 78 Absätze 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß dem Beschluss 2014/194/EU (2) wurde die Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und Island zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (im Folgenden „Vereinbarung“) am 19. Dezember 2022 — vorbehaltlich ihres Abschlusses — unterzeichnet. (2) Die Vereinbarung sollte genehmigt werden. (3) Wie unter Erwägungsgrund 21 der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ausgeführt, beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland an der Verordnung, die für sie bindend ist. Sie sollten daher Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 durch ihre Beteiligung am vorliegenden Beschluss Wirkung verleihen. Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich daher an diesem Beschluss. (4) Wie unter Erwägungsgrund 22 der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 ausgeführt, beteiligt sich Dänemark nicht an der Verordnung und ist somit nicht durch diese gebunden. Dänemark beteiligt sich daher nicht an diesem Beschluss — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und die Republik Island zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen wird im Namen der Union genehmigt (4). Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die Notifizierung nach Artikel 13 Absatz 1 der Vereinbarung im Namen der Union vor (5). Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2023. Im Namen des Rates Der Präsident P. NAVARRO RÍOS (1)  Zustimmung gegeben am 1. Juni 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)  Beschluss 2014/194/EU des Rates vom 11. Februar 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und Island zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (ABl. L 106 vom 9.4.2014, S. 2). (3)  Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11). (4)  Der Wortlaut der Vereinbarung ist in ABl. L, 2023/2166, 18.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2023/2166/oj veröffentlicht. (5)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2165/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.