Europäische Union

2008/366/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 2008 über die staatliche Beihilfe C 35/06 (ex NN 37/06), die Schweden zugunsten von Konsum Jämtland ekonomisk förening durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 311) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32008D0366. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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unt-Waren in den nordischen Ländern und den steigenden Marktanteil des Harddiscount-Segments im Handel mit Verbrauchsgütern des täglichen Bedarfs in diesen Ländern für sich zu nutzen, hatte Lidl seit 2003 in Schweden Verkaufsstellen eröffnet. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass das Unternehmen wirklich Interesse an dem Grundstück hatte, das an Konsum verkauft wurde. (58) Nach Auffassung der Kommission ist das glaubwürdige und verbindliche Angebot von Lidl, das über dem Wert lag, den die schwedischen Behörden in ihrer aktualisierten Bewertung für das fragliche Grundstück veranschlagten, ein besserer Indikator für den Marktwert des Grundstücks als der Wert in der aktualisierten Bewertung, da das Angebot zeigte, wie viel der Markt zum Zeitpunkt des Verkaufs für das Grundstück zu zahlen bereit war. (59) Selbst wenn eine Bewertung durch unabhängige Sachverständige im Sinne der Mitteilung (d. h. eine Bewertung des zu verkaufenden Grundstücks vor dessen Verkauf und auf der Grundlage allgemein akzeptierter Bewertungsstandards) vorgelegen hätte, wäre diese Bewertung in Abwesenheit eines konkreten Angebots lediglich das zweitbeste Instrument gewesen, um den Marktwert des Grundstücks zu bestimmen. Sobald jedoch ein glaubwürdiges, verbindliches Angebot vorliegt, das unmittelbar vergleichbar ist und über dem von den unabhängigen Sachverständigen ermittelten Wert liegt, ist diesem Angebot bei der Bewertung der Vorzug zu geben. Das Angebot legt den tatsächlichen Marktwert fest. Im vorliegenden Falle ist die Differenz zwischen dem Angebot und dem tatsächlich gezahlten Verkaufspreis das beste Maß für die entgangenen staatlichen Mittel. (60) Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass dem Staat im vorliegenden Fall Mittel in Höhe der Differenz zwischen dem Angebot von Lidl und dem tatsächlich gezahlten Verkaufspreis (d. h. 4,6 Mio. SEK, das entspricht rund 0,5 Mio. EUR) entgingen. 1.2   Wirtschaftlicher Vorteil (61) Wäre ein offenes Bietverfahren durchgeführt worden, hätte sich der Grundstückspreis auf mindestens den von Lidl gebotenen Betrag erhöht und Konsum hätte mindestens diesen Preis zahlen müssen, um das Grundstück zu erwerben. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass Konsum im vorliegenden Fall durch den Verkauf des Grundstücks ein selektiver wirtschaftlicher Vorteil in Höhe der Differenz zwischen dem Angebot von Lidl und dem tatsächlich gezahlten Verkaufspreis gewährt wurde. 1.3   Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten (11) (62) Der schwedische Handel mit Verbrauchsgütern des täglichen Bedarfs, in dem sowohl Lidl also auch KF tätig sind, lässt sich in vier Segmente unterteilen: Supermärkte/sog. „ServiceButiker“/Tankstellengeschäfte (Marktanteil am Handel mit Verbrauchsgütern des täglichen Bedarfs 2005: 68,4 %), Großmärkte (16,4 %), Soft-Discounter (11,5 %) und Hard-Discounter (3,7 %). Der Marktanteil der Konsumgenossenschaft am gesamten Handel mit Verbrauchsgütern des täglichen Bedarfs betrug 2005 16,2 %. (63) Der schwedische Lebensmittelgroß- und -einzelhandelsmarkt wird von vier Unternehmen beherrscht: ICA Ahold, Axfood AB, Coop Norden und Bergendahlsgruppen AB. Ihr gemeinsamer Marktanteil beträgt ungefähr 80 % (12). (64) Der schwedische Lebensmitteleinzelhandel war lange Zeit durch stabile Strukturen und eine geringe Internationalisierung gekennzeichnet. 1999, als der große niederländische Lebensmitteleinzelhändler Ahold eine Beteiligung von 50 % an ICA, dem führenden schwedischen Einzelhändler, erwarb, begann sich die Lage zu ändern. In der folgenden Konsolidierungswelle unter den nordischen Einzelhandelsunternehmen verschob sich deren Ausrichtung von einer rein nationalen zu einer eher nordischen Perspektive. (65) Generell war eine Zunahme des Umsatzes von Hypermärkten und großen Supermärkten zu beobachten, während der Umsatz kleiner und mittelgroßer Geschäfte zurückblieb. (66) Der Marktanteil der Billigmärkte stieg an. Ihr Anteil am Gesamtumsatz erhöhte sich zwischen 1990 und 2002 von 3 % auf 13 %. Als Reaktion auf diese Entwicklung gingen die nordischen Einzelhändler dazu über, eigene Billiggeschäfte zu eröffnen und mehr Produkte unter ihrer eigenen Handelsmarke zu verkaufen. (67) Das förmliche Prüfverfahren bestätigte die vorläufige Auffassung der Kommission, dass die Beihilfemaßnahme den Wettbewerb verfälschte und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann. (68) Der Wettbewerb wurde durch eine verzerrte Vermögensallokation zwischen konkurrierenden Unternehmen verfälscht. Zwar ist der Lebensmitteleinzelhandelsmarkt überwiegend von lokalem oder regionalem Charakter; da sich die Beihilfemaßnahme jedoch auf die Markteintrittsstrategie eines ausländischen Wettbewerbers auswirkt, hatte sie das Potenzial, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (69) Überdies verstärkte die Beihilfe die finanzielle Stellung eines internationalen Unternehmens. Hierzu erklärte der EuGH in einem Urteil (13) folgendes: „Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss der innergemeinschaftliche Handel, wenn eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel verstärkt, als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden (Urteil vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11). Wenn nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Erzeugung dadurch beibehalten oder erhöht werden, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Erzeugnisse auf den Markt dieses Mitgliedstaats auszuführen, verringern (Urteil vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1988, 4067, Randnr. 19).“ 1.4   Schlussfolgerung (70) Die Maßnahme stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. 2.   Vereinbarkeit (71) In ihrer Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens erklärte die Kommission, dass sie, falls sich das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe bestätigt, keine rechtliche Grundlage sehe, auf der die Beihilfemaßnahme als mit dem EG-Vertrag vereinbar angesehen werden könne (14). Insbesondere könne die Beihilfe nicht als mit dem EG-Vertrag vereinbare Investitionsbeihilfe gemäß den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (15) gelten. Vielmehr scheine es sich um eine Betriebsbeihilfe zu handeln, die gemäß Nummer 4.15 besagter Leitlinien in Fördergebieten nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag nicht zulässig ist (16). Die Kommission bekräftigt ihre ursprüngliche, in der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung dargelegte Schlussfolgerung, dass es keine andere rechtliche Grundlage dafür gibt, die untersuchte Maßnahme vom allgemeinen Beihilfeverbot auszunehmen. (72) Obwohl die Verfälschung des Wettbewerbs recht lokaler Natur ist und sich die Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten in Grenzen halten dürfte, konnten die schwedischen Behörden nicht nachweisen, dass die Beihilfe einer Zielsetzung von gemeinsamem Interesse diente, die die negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel hätte aufwiegen können. Die schwedischen Behörden konzentrierten ihre Argumentation vielmehr auf die Frage, ob überhaupt eine staatliche Beihilfe vorlag, und lieferten keinerlei Argument für die Vereinbarkeit der Maßnahme. (73) Die vorläufige Schlussfolgerung der Kommission wird daher bestätigt. 3.   Rückforderung (74) Da die Maßnahme ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission durchgeführt wurde und mit den Regeln für staatliche Beihilfen unvereinbar ist, müssen die schwedischen Behörden die Beihilfe vom Empfänger zurückfordern. (75) Ziel der Rückforderung ist es, die Situation wiederherzustellen, die vor der Beihilfegewährung bestand. Dies ist dann erreicht, wenn der Beihilfeempfänger die unrechtmäßige und unvereinbare Beihilfe zurückgezahlt hat, denn auf diese Weise verliert er den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Wettbewerbern hatte. Der Rückforderungsbetrag muss so hoch sein, dass der dem Begünstigten gewährte wirtschaftliche Vorteil aufgehoben wird. (76) Da die Beihilfe zugunsten von Konsum der Differenz zwischen dem Angebot von Lidl und dem tatsächlichen Verkaufspreis (4,6 Mio. SEK, d. h. rund 0,5 Mio. EUR) entspricht, ist dieser Betrag zurückzufordern. (77) Die schwedischen Behörden werden infolgedessen aufgefordert, von Konsum einen Betrag von 4,6 Mio. SEK zurückzufordern; dieser Betrag ist gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (17) zu verzinsen. Die Zinsen sind von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe Konsum zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar. VII.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (78) Die Kommission stellt fest, dass Schweden den Grundstücksverkauf unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag in rechtswidriger Weise durchgeführt hat. Sie kommt zu dem Schluss, dass im Falle der untersuchten Maßnahme, die eine reine Betriebsbeihilfe darstellt, keine der im EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen anwendbar ist und die Maßnahme daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Die Beihilfe ist deshalb zurückzufordern — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe in Höhe von 4,6 Mio. SEK, die Schweden unter Verletzung des Artikels 88 Absatz 3 EG-Vertrag zugunsten von Konsum Jämtland ekonomisk förening rechtswidrig gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 (1)   Schweden fordert die in Artikel 1 genannte Beihilfe vom Begünstigten zurück. (2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet. Artikel 3 (1)   Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert. (2)   Schweden stellt sicher, dass diese Entscheidung binnen vier Monaten nach ihrer Notifikation umgesetzt wird. Artikel 4 (1)   Schweden übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Notifikation dieser Entscheidung die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um dieser Entscheidung nachzukommen; c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Empfänger eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist. (2)   Schweden unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Schweden unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um dieser Entscheidung nachzukommen. Ferner übermittelt Schweden ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an das Königreich Schweden gerichtet. Brüssel, den 30. Januar 2008 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 204 vom 26.8.2006, S. 5. (2)  Sache C 35/06. (3)  Siehe Fußnote 1. (4)  Quellen der Daten in diesem Abschnitt: Beschwerdeführerin und Just-food.com (26. Oktober 2007). (5)  Quellen bestimmter Daten in diesem Abschnitt: Beschwerdeführerin und Jahresabschlüsse 2005 und 2006 von Kooperativa Förbundet. (6)  In einem früheren Entwurf des Vertrags über den Grundstücksverkauf an Konsum (Vertrag mit einem Verkaufspreis von 1 Mio. SEK) wurde Konsum verpflichtet, sein Grundstück im Stadtzentrum von Åre zu verkaufen und seinen dortigen Standort innerhalb einer bestimmten Frist aufzugeben. Diese Bestimmung war jedoch in dem endgültigen Vertrag nicht mehr enthalten. (7)  Das Grundstück wurde im Oktober 2005 an Konsum verkauft. (8)   ABl. C 209 vom 10.7.1997, S. 3. (9)  Ein „Sachverständiger für Wertermittlung“ ist gemäß der Mitteilung eine Person mit hinreichender Qualifikation und Erfahrung. Der Sachverständige für Wertermittlung übt seine Aufgaben unabhängig aus, d. h. öffentliche Stellen sind nicht berechtigt, hinsichtlich des Ermittlungsergebnisses Anweisungen zu erteilen. Staatliche Bewertungsbüros, Beamte oder Angestellte gelten solange als unabhängig, wie eine unzulässige Einflussnahme auf ihre Feststellungen effektiv ausgeschlossen ist. (10)  Siehe z. B. Urteil des Gerichts erster Instanz vom 29. März 2007 in der Rechtssache T-366/00, Scott SA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften. (11)  Quellen bestimmter Daten in diesem Abschnitt: Jahresabschluss 2005 von Kooperativa Förbundet und der Bericht Finland, Retail Food Sector, Report 2003 von Global Agriculture Information Network. (12)  Die Zahlen stammen aus dem Jahr 2002; seitdem dürften keine wesentlichen Änderungen eingetreten sein. (13)  Siehe Urteil des EuGH vom 14. September 1994 in den verb. Rs. C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Rdnr. 40. (Liegt nicht in schwedischer Sprache vor). (14)  Siehe Rdnrn. 29 bis 32 in der Kommissionsentscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens. (15)   ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (16)  Siehe insbesondere Rdnrn. 30 und 31 in der Kommissionsentscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens. (17)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1935/2006, (ABl. L 407 vom 30.12.2006, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.