Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1301 des Rates vom 17. Juni 2025 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in einem mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss hinsichtlich eines Beschlusses dieses Sonderausschusses zu vertretenden Standpunkts

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/1301 2.7.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/1301 DES RATES vom 17. Juni 2025 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in einem mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss hinsichtlich eines Beschlusses dieses Sonderausschusses zu vertretenden Standpunkts DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“ oder „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2021/689 des Rates (1) geschlossen und ist am 1. Mai 2021 in Kraft getreten, nachdem es seit dem 1. Januar 2021 vorläufig angewendet worden war. (2) Der in Anhang 38 des Abkommens vorgesehene Anpassungszeitraum, in dem jede Vertragspartei den Schiffen der anderen Vertragspartei uneingeschränkten Zugang zu ihren Gewässern zur Befischung gewährt, endet am 30. Juni 2026. (3) Gemäß Artikel 500 Absatz 1 des Abkommens, der ab dem 1. Juli 2026 gilt, gewährt jede Vertragspartei, sofern TACs vereinbart wurden, im jeweiligen Jahr den Schiffen der anderen Vertragspartei Zugang zum Fischfang in ihren Gewässern in den entsprechenden ICES-Untergebieten in der Höhe und unter den Bedingungen, die in den jährlichen Konsultationen festgelegt werden. (4) Die Vertragsparteien möchten Regelungen über die Höhe und die Bedingungen des Zugangs vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2038 festlegen, die für die Zwecke des Artikels 500 Absätze 1, 4 und 5 des Abkommens als Höhe und Bedingungen des Zugangs zu betrachten sind und im genannten Zeitraum, auch wenn nach Artikel 499 des Abkommens vorläufige TACs festgesetzt werden, zum Fischfang einen uneingeschränkten Zugang zu den Gewässern verleihen. (5) Nach Artikel 508 Absatz 2 Buchstabe d des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit kann der Sonderausschuss für Fischerei Maßnahmen einschließlich Beschlüssen und Empfehlungen in Bezug auf alle anderen Aspekte der Zusammenarbeit im Bereich des nachhaltigen Fischereimanagements im Rahmen von Teil Zwei Teilbereich Fünf des Abkommens erlassen. (6) Gemäß dem Beschluss Nr. 1/2025 des Partnerschaftsrates zur Auslegung von Artikel 508 Absatz 2 Buchstabe d des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ist der Begriff „Zusammenarbeit im Bereich des nachhaltigen Fischereimanagements“ in Artikel 508 Absatz 2 Buchstabe d des Abkommens so auszulegen, dass er auch die Annahme eines Beschlusses des Sonderausschusses für Fischerei umfasst, mit dem ein mehrjähriger uneingeschränkter Zugang zum Fischfang in den Gewässern für einen bestimmten Zeitraum gewährt wird, der für die Zwecke des Artikels 500 Absätze 1 und 4 des Abkommens als vereinbartes Ergebnis der jährlichen Konsultationen gilt (auch im Falle des Zugangs gemäß Artikel 500 Absatz 5 des Abkommens, falls gemäß Artikel 499 des Abkommens vorläufige TACs festgesetzt werden). (7) Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Sonderausschuss für Fischerei in dieser Angelegenheit zu vertreten ist — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für Fischerei in Bezug auf die Regelungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2038 über die Höhe und die Bedingungen des Zugangs, den jede Vertragspartei den Schiffen der anderen Vertragspartei zum Fischfang in ihren Gewässern gewährt, die für die Zwecke des Artikels 500 Absätze 1, 4 und 5 des Abkommens als Höhe und Bedingungen des Zugangs zu betrachten sind, zu vertreten ist, ist in dem Entwurf eines Beschlusses des Sonderausschusses für Fischerei festgelegt, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 17. Juni 2025. Im Namen des Rates Die Präsidentin P. HENNIG-KLOSKA (1)  Beschluss (EU) 2021/689 des Rates vom 29. April 2021 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/689/oj). ENTWURF BESCHLUSS Nr. … DES MIT ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE Q DES ABKOMMENS ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS EINGERICHTETEN SONDERAUSSCHUSSES FÜR FISCHEREI vom … in Bezug auf die Regelungen über die Höhe und die Bedingungen des Zugangs, den jede Vertragspartei den Schiffen der anderen Vertragspartei zum Fischfang in ihren Gewässern vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2038 gewährt DER SONDERAUSSCHUSS FÜR FISCHEREI — gestützt auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 508 Absatz 2 Buchstabe d und den Beschluss des Partnerschaftsrates vom … zur Auslegung dieses Artikels, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der in Anhang 38 des Abkommens vorgesehene Anpassungszeitraum, in dem jede Vertragspartei den Schiffen der anderen Vertragspartei uneingeschränkten Zugang zu ihren Gewässern zur Befischung gewährt, endet am 30. Juni 2026. (2) Gemäß Artikel 500 Absatz 1 des Abkommens, der nach dem 30. Juni 2026 gilt, gewährt jede Vertragspartei, sofern TACs vereinbart wurden, im jeweiligen Jahr den Schiffen der anderen Vertragspartei Zugang zum Fischfang in ihren Gewässern in den entsprechenden ICES-Untergebieten in der Höhe und unter den Bedingungen, die in den jährlichen Konsultationen festgelegt werden. (3) Die Vertragsparteien vereinbaren die Festlegung von Regelungen über die Höhe und die Bedingungen des Zugangs vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2038, die für die Zwecke des Artikels 500 Absätze 1, 4 und 5 des Abkommens als Höhe und Bedingungen des Zugangs zu betrachten sind und im genannten Zeitraum, auch wenn nach Artikel 499 des Abkommens vorläufige TACs festgesetzt werden, zum Fischfang einen mehrjährigen gegenseitigen Zugang zu den Gewässern verleihen. (4) Die jeweiligen Anteile der Vertragsparteien, die in den Anhängen 35 und 36 für die Zeit ab 2026 festgelegt sind und die Bestimmungen des Anhangs 37 des Abkommens werden von diesem Beschluss nicht berührt. (5) In der Vereinbarung vom 19. Mai 2025 vermerkten die Europäische Kommission und das Vereinigte Königreich die politische Einigung, die zu einem uneingeschränkten gegenseitigen Zugang zu Gewässern für die Befischung bis zum 30. Juni 2038 führt — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Mit diesem Beschluss werden die Regelungen über die Höhe und die Bedingungen des Zugangs, den jede Vertragspartei den Schiffen der anderen Vertragspartei zum Fischfang in ihren Gewässern gewährt, die für die Zwecke des Artikels 500 Absätze 1, 4 und 5 des Abkommens als Höhe und Bedingungen des Zugangs zu betrachten sind, festgelegt. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Artikel 500 Absatz 2 des Abkommens von diesem Beschluss nicht berührt wird. Artikel 2 (1)   Sofern TACs vereinbart wurden, gewährt jede Vertragspartei den Schiffen der anderen Vertragspartei a) uneingeschränkten Zugang zu den in Anhang 35 und Anhang 36 Tabellen A, B und F des Abkommens aufgeführten Beständen in der AWZ der jeweils anderen Vertragspartei und in den Gewässern der Vertragsparteien zwischen sechs und zwölf Seemeilen von der Basislinie in den ICES-Divisionen 4c und 7d-g in einer Höhe, die dem jeweiligen Anteil der Vertragsparteien an den TACs angemessen ist; b) uneingeschränkten Zugang zu den nicht quotengebundenen Beständen in der AWZ der jeweils anderen Vertragspartei und in den Gewässern der Vertragsparteien zwischen sechs und zwölf Seemeilen von der Basislinie in den ICES-Divisionen 4c und 7d-g in einer Höhe, die mindestens der durchschnittlichen Tonnage entspricht, die von dieser Vertragspartei im Zeitraum 2012-2016 in den Gewässern der anderen Vertragspartei gefischt wurde. Für die Zwecke der Buchstaben a und b gilt für qualifizierte Schiffe der uneingeschränkte Zugang zu Fischbeständen zwischen sechs und zwölf Seemeilen von der Basislinie in den ICES-Divisionen 4c und 7d-g, soweit qualifizierte Schiffe der jeweiligen Vertragspartei am 31. Dezember 2020 Zugang zu diesen Gewässern hatten. „Qualifiziertes Schiff“ hat dieselbe Bedeutung wie „qualifiziertes Schiff“ in Artikel 500 Absatz 4 entsprechend der Definition für die Zwecke von Artikel 500 Absatz 4 Buchstabe c. (2)   Der Zugang gemäß Absatz 1 Buchstabe a wird auch gewährt, wenn für einen in Anhang 35 oder Anhang 36 Tabellen A, B und F aufgeführten Bestand am 20. Dezember eines Jahres keine vereinbarte TAC vorhanden war und jede Vertragspartei gemäß Artikel 499 des Abkommens eine vorläufige TAC festgesetzt hat. Gleiches gilt sinngemäß für den Zugang nach Absatz 1 Buchstabe b zu nicht quotengebundenen Beständen. (3)   Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Regelungen umfassen keine finanziellen Verpflichtungen und Quotenübertragungen zwischen den Vertragsparteien. Artikel 3 Aus Gründen der Transparenz können die Vertragsparteien die Regelungen gemäß Artikel 2 in die schriftlichen Aufzeichnungen der jährlichen Fischereikonsultationen gemäß Artikel 498 Absatz 6 des Abkommens aufnehmen. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem 1. Juli 2026. Die Geltung endet am 30. Juni 2038, es sei denn, der Sonderausschuss für Fischerei erlässt einen Beschluss zur Verlängerung. Geschehen zu Brüssel … Für den Sonderausschuss für Fischerei Die Ko-Vorsitzenden Eva María CARBALLEIRA FERNANDEZ Mike DOWELL ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1301/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.