Europäische Union

92/583/EWG: Beschluß des Rates vom 14. Dezember 1992 über den Abschluß eines Protokolls zur Änderung des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen

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Avis juridique important | 31992D0583 92/583/EWG: Beschluß des Rates vom 14. Dezember 1992 über den Abschluß eines Protokolls zur Änderung des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen Amtsblatt Nr. L 395 vom 31/12/1992 S. 0021 - 0024 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 47 S. 0133 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 47 S. 0133 BESCHLUSS DES RATES vom 14. Dezember 1992 über den Abschluß eines Protokolls zur Änderung des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (92/583/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Mit dem Beschluß 78/923/EWG (3) hat die Gemeinschaft das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen, im folgenden "Übereinkommen" genannt, genehmigt. Die Gemeinschaft hat ihre Genehmigungsurkunde hinterlegt. Am 15. November 1991 hat das Ministerkomitee des Europarates ein Protokoll zur Änderung des Übereinkommens angenommen, das der technischen und wissenschaftlichen Entwicklung in der Tierhaltung Rechnung trägt. Unterschiedliche einzelstaatliche Rechtsvorschriften für den Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen können zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen und somit mittelbar das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes beeinflussen. Das Übereinkommen betrifft Sachgebiete, die in den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik fallen. Die Gemeinschaftsbeteiligung steht daher im Einklang mit den gemeinschaftlichen Zielen. Das Änderungsprotokoll sollte genehmigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates hinterlegt die Genehmigungsurkunde gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Änderungsprotokolls. Geschehen zu Brüssel am 14. Dezember 1992. Im Namen des Rates Der Präsident J. GUMMER (1) ABl. Nr. C 337 vom 21. 12. 1992. (2) ABl. Nr. C 332 vom 16. 12. 1992, S. 24. (3) ABl. Nr. L 323 vom 17. 11. 1978, S. 12.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.