Europäische Union

2006/340/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 2006 zur Änderung der Entscheidung 2001/171/EG zwecks Aufhebung der Frist für die Bedingungen, unter denen die in der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Glasverpackungen gelten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1823) (Text von Bedeutung für den EWR)

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12.5.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 125/43 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Mai 2006 zur Änderung der Entscheidung 2001/171/EG zwecks Aufhebung der Frist für die Bedingungen, unter denen die in der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Glasverpackungen gelten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1823) (Text von Bedeutung für den EWR) (2006/340/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (1), insbesondere Artikel 11 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die in der Entscheidung 2001/171/EG der Kommission (2) festgelegten Bedingungen, unter denen die in der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Glasverpackungen gelten, laufen am 30. Juni 2006 aus. (2) Der in Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 94/62/EG festgelegte Grenzwert von 100 Gewichts-ppm könnte nur durch eine Verringerung des Anteils an stofflich verwertetem Glas eingehalten werden, doch ist dies aus ökologischer Sicht nicht erstrebenswert. (3) Die Geltungsdauer der Entscheidung 2001/171/EG sollte daher verlängert werden, ohne eine zeitliche Begrenzung festzulegen. (4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 21 der Richtlinie 94/62/EG eingesetzten Ausschusses — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 6 der Entscheidung 2001/171/EG wird gestrichen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 8. Mai 2006 Für die Kommission Stavros DIMAS Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/20/EG (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 17). (2)   ABl. L 62 vom 2.3.2001, S. 20.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.