Europäische Union

2004/931/GASP: Beschluss EUPOL Kinshasa/1/2004 des politischen und sicherheitspolitischen Komitees vom 9. Dezember 2004 betreffend die Ernennung des Leiters der Polizeimission der EU in Kinshasa (DR Kongo) (EUPOL „Kinshasa“)

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31.12.2004    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 396/61 BESCHLUSS EUPOL KINSHASA/1/2004 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 9. Dezember 2004 betreffend die Ernennung des Leiters der Polizeimission der EU in Kinshasa (DR Kongo) (EUPOL „Kinshasa“) (2004/931/GASP) DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3, gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2004/847/GASP vom 9. Dezember 2004 über die Einleitung der Polizeimission der EU in Kinshasa (DR Kongo) (1), insbesondere auf die Artikel 5 und 8, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach den Artikeln 5 und 8 der Gemeinsamen Aktion 2004/847/GASP ermächtigt der Rat das politische und sicherheitspolitische Komitee, die geeigneten Beschlüsse nach Artikel 25 des Vertrags über die Europäische Union zu fassen, einschließlich der Ernennung eines Missionsleiters auf Vorschlag des Generalsekretärs/Hohen Vertreters. (2) Der Generalsekretär/Hohe Vertreter hat die Ernennung von Herrn Adílio CUSTÓDIO vorgeschlagen — BESCHLIESST: Artikel 1 Herr Adílio CUSTÓDIO wird zum Leiter der Polizeimission der EU in Kinshasa (DR Kongo) im Hinblick auf die Integrierte Polizeieinheit (IPU) (EUPOL „Kinshasa“) ab dem Tag der Einleitung der Mission ernannt. Bis dahin fungiert er als Leiter des Planungsteams. Artikel 2 Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam. Er gilt bis zum 31. Dezember 2005. Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2004. Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees Der Vorsitzende A. HAMER (1)   ABl. L 367 vom 14.12.2004, S. 30.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.