Europäische Union

2011/96/EU: Beschluss der Kommission vom 11. Februar 2011 zum Abschluss der Rechnungen Rumäniens für Ausgaben, die im Rahmen des Sonderprogramms für die Beitrittsvorbereitung in den Bereichen Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (Sapard) 2007 finanziert worden sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 759)

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12.2.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 38/42 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 11. Februar 2011 zum Abschluss der Rechnungen Rumäniens für Ausgaben, die im Rahmen des Sonderprogramms für die Beitrittsvorbereitung in den Bereichen Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (Sapard) 2007 finanziert worden sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 759) (Nur der rumänische Text ist verbindlich) (2011/96/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (1), gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 der Kommission vom 7. Juni 2000 mit finanziellen Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während eines Heranführungszeitraums (2), insbesondere auf Artikel 13, gestützt auf die mit Rumänien am 2. Februar 2001 geschlossene mehrjährige Finanzierungsvereinbarung, insbesondere auf Teil A Artikel 11 in deren Anhang, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 248/2007 der Kommission vom 8. März 2007 mit Maßnahmen zu den im Rahmen des Sapard-Programms geschlossenen mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und jährlichen Finanzierungsvereinbarungen und zum Übergang von der Förderung im Rahmen von Sapard zur Förderung im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums (3) in Verbindung mit den in Anhang II Punkt 1 dieser Verordnung genannten mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und insbesondere Teil A Artikel 11 von deren Anhang, nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat im Namen der Europäischen Union eine mehrjährige Finanzierungsvereinbarung (MFV) mit Rumänien geschlossen, die den technischen, rechtlichen und administrativen Rahmen für die Umsetzung des Sonderprogramms für die Beitrittsvorbereitung in den Bereichen Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (Sapard) festlegt. (2) Gemäß Teil A Artikel 11 des Anhangs der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen erlässt die Kommission eine Rechnungsabschlussentscheidung. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 248/2007 gilt diese Bestimmung weiterhin für Rumänien. (3) Die Fristen, die den Empfängerländern für die Vorlage der vorgeschriebenen Unterlagen bei der Kommission eingeräumt worden sind, sind abgelaufen. (4) Mit dem Beschluss K(2008) 5524 der Kommission vom 30. September 2008 wurden die Rechnungen Bulgariens und Kroatiens abgeschlossen. Vor der Überprüfung der ergänzenden Angaben, die von Rumänien angefordert worden waren, konnte der Beschluss zum Rechnungsabschluss für dieses Land damals noch nicht ergehen. (5) Die ergänzenden Angaben sind mittlerweile eingegangen. Aufgrund der vorgenommenen Überprüfungen ist die Kommission nunmehr in der Lage, einen Beschluss über die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der von der Sapard-Stelle vorgelegten Rechnungen zu treffen. (6) Dieser Beschluss wird auf der Grundlage von Buchführungsunterlagen erlassen. Er greift einem etwaigen späteren Beschluss der Kommission nicht vor, mit dem nicht in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 getätigte Ausgaben von der EU-Finanzierung ausgeschlossen werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Rechnungen der Sapard-Stelle im Hoheitsgebiet Rumäniens für die im Jahr 2007 aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanzierten Ausgaben werden hiermit abgeschlossen. Artikel 2 Die gemäß diesem Beschluss abzuschließenden Ausgaben und von der EU erhaltenen Mittel für das Haushaltsjahr 2007 (festgestellt am 31. Dezember 2007) sowie das EU-Mittel-Guthaben des Empfängerlandes zum 31. Dezember sind im Anhang aufgeführt. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet. Brüssel, den 11. Februar 2011 Für die Kommission Dacian CIOLOŞ Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87. (2)   ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 5. (3)   ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 5. ANHANG Abschluss der Rechnungen der Sapard-Stelle Rumänien Finanzjahr 2007 Bis 31.12.2007 erklärte Ausgaben und von der EU erhaltene Finanzmittel für das Haushaltsjahr 2007 (alle Beträge in Euro) Empfängerland Erklärung D2 EU-Beteiligung Haushaltsjahr 2007 Mit diesem Beschluss abgeschlossene EU-Beteiligung Mit diesem Beschluss abgetrennte EU-Beteiligung b + c insgesamt Anpassungen (1) Von der EU Erhaltene Finanzmittel (D1) Wiedereinzuziehender bzw. zu zahlender Differenzbetrag Haushaltsjahr 2007 (2)   a b c d e f g = d - e - f Rumänien 260 601 503,20 260 601 503,20 0,00 260 601 503,20 39 204,26 260 464 956,44 97 342,50  (3) EU-Mittel — Guthaben der Empfängerländer zum 31.12.2007 (alle Beträge in Euro) Empfängerland EURO-KONTO Mit diesem Beschluss abgeschlossener Saldo EURO-KONTO Mit diesem Beschluss abgetrennter Saldo DEBITORENBUCH Mit diesem Beschluss abgeschlossen DEBITORENBUCH Mit diesem Beschluss abgetrennt   h   i   Rumänien 815 476,50 0,00 2 735 476,31  (4) 0,00 (1)  Bei diesem Betrag handelt es sich um Anpassungen, die die rumänischen Behörden an den der Kommission für das Haushaltsjahr 2007 erklärten Ausgaben während der nachfolgenden Zeiträume aufgrund der für die Maßnahme 3.3 wiedereingezogenen Beträge vorgenommen haben. (2)  Dieser Betrag ist die rechnerische Differenz zwischen dem abgeschlossenen und dem erstatteten Betrag für das Haushaltsjahr 2007, ohne Berücksichtigung der in den Vorjahren gezahlten Vorschüsse. Die Kommissionsdienststellen verpflichten sich nicht zur Wiedereinziehung oder Zahlung von Beträgen zum Zeitpunkt des vorliegenden Beschlusses. (3)  Der Betrag von (–97 342,50 EUR) ist das rechnerische Ergebnis von (97 452,16 EUR) an erklärten, von der Kommission nach Prüfung der erneuten Berichterstattung für die Maßnahme 3.3 jedoch nicht erstatteten Ausgaben, von (– 92,69 EUR) an Berichtigungen, die die rumänischen Behörden im Jahr 2007 für D1 2006 vorgenommen haben, von (– 18,36 EUR) aufgrund der von der bescheinigenden Stelle erläuterten Anwendung eines falschen Wechselkurses für drei Wiedereinziehungen sowie von (1,39 EUR) aufgrund einer Rundung. (4)  In diesem Betrag sind die aufgelaufenen Zinsen auf Außenstände nicht enthalten.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.