Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/391 des Rates vom 3. März 2022 über den im Namen der Europäischen Union auf der 65. Tagung der Suchtstoffkommission zur Aufnahme von Stoffen in die Anhänge des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung und des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe zu vertretenden Standpunkt

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9.3.2022    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 79/27 BESCHLUSS (EU) 2022/391 DES RATES vom 3. März 2022 über den im Namen der Europäischen Union auf der 65. Tagung der Suchtstoffkommission zur Aufnahme von Stoffen in die Anhänge des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung und des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe zu vertretenden Standpunkt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 83 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung (im Folgenden „Übereinkommen über Suchtstoffe“) trat am 8. August 1975 in Kraft. (2) Nach Artikel 3 des Übereinkommens über Suchtstoffe kann die Suchtstoffkommission beschließen, Stoffe in die Anhänge des Übereinkommens aufzunehmen. Sie kann Änderungen der Anhänge nur entsprechend den Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vornehmen, kann aber auch beschließen, die von der WHO empfohlenen Änderungen nicht vorzunehmen. (3) Das Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe (im Folgenden „Übereinkommen über psychotrope Stoffe“) trat am 16. August 1976 in Kraft. (4) Nach Artikel 2 des Übereinkommens über psychotrope Stoffe kann die Suchtstoffkommission auf der Grundlage der Empfehlungen der WHO beschließen, Stoffe in die Anhänge dieses Übereinkommens aufzunehmen oder aus den Anhängen dieses Übereinkommens zu entfernen. Sie verfügt über weitreichende Ermessensbefugnisse, um wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen, administrativen und sonstigen Faktoren Rechnung zu tragen, darf jedoch nicht willkürlich handeln. (5) Änderungen der Anhänge des Übereinkommens über Suchtstoffe und des Übereinkommens über psychotrope Stoffe haben unmittelbare Auswirkungen auf die Tragweite des Unionsrechts im Bereich der Drogenkontrolle. Der Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates (1) gilt für die in den Anhängen dieser Übereinkommen aufgeführten Stoffe. Jede Änderung der Anhänge dieser Übereinkommen wird daher direkt in die gemeinsamen Vorschriften der Union aufgenommen. (6) Die Suchtstoffkommission soll auf ihrer voraussichtlich vom 14. bis 18. März 2022 in Wien stattfindenden 65. Tagung über die Aufnahme von drei neuen Stoffen in die Anhänge des Übereinkommens über Suchtstoffe und des Übereinkommens über psychotrope Stoffe entscheiden. (7) Die Union ist nicht Vertragspartei des Übereinkommens über Suchtstoffe oder des Übereinkommens über psychotrope Stoffe. Sie hat Beobachterstatus ohne Stimmrecht in der Suchtstoffkommission, in der zwölf Mitgliedstaaten auf ihrer 65. Tagung stimmberechtigte Mitglieder sind (2). Der Rat muss diese Mitgliedstaaten ermächtigen, den Standpunkt der Union zur Aufnahme von Stoffen in die Anhänge jener Übereinkommen vorzutragen, da diese Entscheidungen über die Aufnahme neuer Stoffe in deren Anhänge in die Zuständigkeit der Union fallen. (8) Die WHO hat die Aufnahme von zwei neuen Stoffen in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe und von einem neuen Stoff in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe empfohlen. (9) Alle vom Sachverständigenausschuss der WHO für Drogenabhängigkeit (im Folgenden „Sachverständigenausschuss“) überprüften und von der WHO zur Aufnahme in die Anhänge empfohlenen Stoffe werden nach der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) von der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht als neue psychoaktive Substanzen überwacht. (10) Nach Einschätzung des Sachverständigenausschusses ist Brorphin (chemische Bezeichnung: 1-{1-[1-(4-Bromiphenyl)ethyl]-Piperidin-4-yl}-1,3-Dihydro-2H-Benzimidazol-2-on) ein synthetisches Opioid, das anderen synthetischen Opioiden wie Morphin und Fentanyl ähnelt. Brorphin lässt sich in Bezitramid umwandeln, welches ein in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufgeführtes Opioid ist. Brorphin hat keinen therapeutischen Nutzen und ist auch nicht als Arzneimittel zugelassen. Es liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass Brorphin missbräuchlich verwendet wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und dass der Stoff ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellen könnte, sodass es gerechtfertigt ist, ihn unter internationale Kontrolle zu stellen. Folglich empfiehlt die WHO, Brorphin in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufzunehmen. (11) Brorphin wurde in vier Mitgliedstaaten entdeckt und wird in mindestens drei Mitgliedstaaten kontrolliert. Es wurde mit einer nicht tödlichen Vergiftung in Zusammenhang gebracht und wird derzeit von der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht intensiv überwacht. (12) Daher sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass Brorphin in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufzunehmen ist. (13) Nach Einschätzung des Sachverständigenausschusses ist Metonitazen (chemische Bezeichnung: N,N-Diethyl-2-(2-(4-methoxybenzyl)-5-nitro-1H-benzo[d]imidazol-1-yl)ethan-1-amin) ein synthetisches Opioid mit einer ähnlichen Struktur wie Isotonitazen und Etonitazen, welche beide in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufgeführt sind. Metonitazen wurde in präklinischen Modellen auf seine analgetische Wirkung geprüft, eine therapeutische Verwendung ist jedoch nicht bekannt. Es liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass Metonitazen missbräuchlich verwendet wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und dass der Stoff ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellen könnte, sodass es gerechtfertigt ist, ihn unter internationale Kontrolle zu stellen. Folglich empfiehlt die WHO, Metonitazen in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufzunehmen. (14) Metonitazen wurde in drei Mitgliedstaaten entdeckt und wird in mindestens drei Mitgliedstaaten kontrolliert. Es wurde mit einem Todesfall in Zusammenhang gebracht und wird derzeit von der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht intensiv überwacht. (15) Daher sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass Metonitazen in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufzunehmen ist. (16) Nach Einschätzung des Sachverständigenausschusses ist Eutylon (chemische Bezeichnung: 1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)-2-(ethylamino)butan-1-on) ein synthetisches Cathinon, das chemisch-strukturelle und pharmakologische Ähnlichkeiten mit Amphetaminen und Cathinonen aufweist, welche bereits Gegenstand internationaler Kontrolle sind. Verwandte Cathinone wie Methylon und N-Ethylnorpentylon sind in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufgeführt. Eutylon hat keinen therapeutischen Nutzen und ist auch nicht als Arzneimittel zugelassen. Es liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass Eutylon missbräuchlich verwendet wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und dass der Stoff ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellen könnte, sodass es gerechtfertigt ist, ihn unter internationale Kontrolle zu stellen. Folglich empfiehlt die WHO, Eutylon in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen. (17) Eutylon wurde in 20 Mitgliedstaaten entdeckt und wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten kontrolliert. Es wurde mit einer nicht tödlichen Vergiftung in Verbindung gebracht und in drei biologischen Proben im Zusammenhang mit schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen nachgewiesen. Eutylon wird derzeit von der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht intensiv überwacht. (18) Daher sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass Eutylon in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen ist. (19) Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union in der Suchtstoffkommission zu vertreten ist, da die Beschlüsse über die Aufnahme der drei Stoffe in die Anhänge der einschlägigen Übereinkommen der Vereinten Nationen den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere den Rahmenbeschluss 2004/757/JI, direkt beeinflussen werden. (20) Der Standpunkt der Union wird von den Mitgliedstaaten vorgetragen, die Mitglieder der Suchtstoffkommission sind, und die gemeinsam im Interesse der Union handeln. (21) Dänemark ist durch den Rahmenbeschluss 2004/757/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses. (22) Irland ist durch den Rahmenbeschluss 2004/757/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, den die Mitgliedstaaten in der Suchtstoffkommission auf deren 65. Tagung vom 14. bis 18. März 2022 im Namen der Union vertreten sollen, wenn dieses Gremium Beschlüsse über die Aufnahme von Stoffen in die Anhänge des Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung und des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe zu erlassen hat, entspricht dem im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Standpunkt. Artikel 2 Der Standpunkt nach Artikel 1 wird von den Mitgliedstaaten vorgetragen, die Mitglieder der Suchtstoffkommission sind, und die gemeinsam im Interesse der Union handeln. Artikel 3 Dieser Beschluss ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 3. März 2022. Im Namen des Rates Der Präsident G. DARMANIN (1)  Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8). (2)  Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Litauen, die Niederlande, Österreich, Polen, Schweden, Slowenien, Spanien und Ungarn. (3)  Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 1). ANHANG Von den Mitgliedstaaten, die Mitglieder der Suchtstoffkommission sind, und die gemeinsam im Interesse der Union handeln, auf der vom 14. bis 18. März 2022 zur Aufnahme neuer Stoffe in die Anhänge stattfindenden 65. Tagung der Suchtstoffkommission zu vertretender Standpunkt: (1) Brorphin ist in Anhang I des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung aufzunehmen. (2) Metonitazen ist in Anhang I des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung aufzunehmen. (3) Eutylon ist in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe von 1971 aufzunehmen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.