Europäische Union

97/295/EG: Beschluß des Rates vom 18. September 1995 über den Abschluß von Zusatzprotokollen über den Handel mit Textilwaren zum Europa-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Ländern in Mittel- und Osteuropa (Bulgarien, Ungarn, Polen, Rumänien, die Tschechische und die Slowakische Republik)

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Avis juridique important | 31997D0295 97/295/EG: Beschluß des Rates vom 18. September 1995 über den Abschluß von Zusatzprotokollen über den Handel mit Textilwaren zum Europa-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Ländern in Mittel- und Osteuropa (Bulgarien, Ungarn, Polen, Rumänien, die Tschechische und die Slowakische Republik) Amtsblatt Nr. L 127 vom 20/05/1997 S. 0001 - 0001 BESCHLUSS DES RATES vom 18. September 1995 über den Abschluß von Zusatzprotokollen über den Handel mit Textilwaren zum Europa-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Ländern in Mittel- und Osteuropa (Bulgarien, Ungarn, Polen, Rumänien, die Tschechische und die Slowakische Republik) (97/295/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft Zusatzprotokolle über den Handel mit Textilwaren zu den Europa-Abkommen mit der Republik Bulgarien, der Republik Ungarn, der Republik Polen, Rumänien sowie der Tschechischen und der Slowakischen Republik ausgehandelt. Es empfiehlt sich, diese Zusatzprotokolle zu genehmigen - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Zusatzprotokolle über den Handel mit Textilwaren zu den Europa-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien, der Republik Ungarn, der Republik Polen, Rumänien sowie der Tschechischen und der Slowakischen Republik werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut der Zusatzprotokolle ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Zusatzprotokolle für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 3 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 15 der Zusatzprotokolle vorgesehenen Notifikationen im Namen der Gemeinschaft vor. Artikel 4 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 18. September 1995. Im Namen des Rates Der Präsident P. SOLBES MIRA

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.