Europäische Union

74/257/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. April 1974 zur Agrarstrukturreform in den Niederlanden gemäß den Richtlinien Nr. 72/159/EWG und 72/160/EWG (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31974D0257 74/257/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. April 1974 zur Agrarstrukturreform in den Niederlanden gemäß den Richtlinien Nr. 72/159/EWG und 72/160/EWG (Nur der niederländische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 141 vom 24/05/1974 S. 0004 - 0006 ++++ ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18 . April 1974 zur Agrarstrukturreform in den Niederlanden gemäß den Richtlinien Nr . 72/159/EWG und Nr . 72/160/EWG ( Nur der niederländische Text ist verbindlich ) ( 74/257/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , gestützt auf die Richtlinie des Rates Nr . 72/159/EWG vom 17 . April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe ( 1 ) , insbesondere auf den Artikel 18 Absatz 3 , gestützt auf die Richtlinie des Rates Nr . 72/160/EWG vom 17 . April 1972 zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und der Verwendung der landwirtschaftlich genutzten Fläche für Zwecke der Strukturverbesserung ( 2 ) , insbesondere auf den Artikel 9 Absatz 3 , in Erwägung nachstehender Gründe : Die niederländische Regierung hat am 11 . Januar 1973 gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie Nr . 72/159/EWG und gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie Nr . 72/160/EWG folgende Vorschriften mitgeteilt : - Verfügung Nr . 102 des Vorstands der Stiftung Entwicklungs - und Sanierungsfonds für die Landwirtschaft vom 25 . Oktober 1972 : Rahmenverfügung für entwicklungsfähige landwirtschaftliche Betriebe , - Verfügung Nr . 104 des Vorstands der Stiftung Entwicklungs - und Sanierungsfonds für die Landwirtschaft vom 25 . Oktober 1972 : Durchführungsverordnung für entwicklungsfähige Ackerbau - , Viehhaltungs - und Mischbetriebe , - Verfügung des Vorstands der Stiftung Bürgschaftsfonds für die Landwirtschaft vom 14 . November 1972 : Verfügung über Bürgschaften für entwicklungsfähige Landwirtschaftsbetriebe , - Verfügung des Vorstands der Stiftung Verwaltungsfonds für landwirtschaftliche Flächen vom 15 . November 1972 zur Durchführung der Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften Nr . 72/159/EWG und Nr . 72/160/EWG vom 17 . April 1972 , - Verfügung der Zentralen Kulturtechnischen Kommission vom 27 . Oktober 1972 zur Durchführung der EWG-Modernisierungsrichtlinie in Flurbereinigungsangelegenheiten , - Verfügung Nr . 103 des Vorstands der Stiftung Entwicklungs - und Sanierungsfonds für die Landwirtschaft vom 25 . Oktober 1972 : Einstellungsprämienverfügung . Die niederländische Regierung hat ferner am 15 . Juni 1973 und am 15 . Januar 1974 gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie Nr . 75/159/EWG folgende Vorschriften mitgeteilt : - Verfügung Nr . 111 des Vorstands der Stiftung Entwicklungs - und Sanierungsfonds für die Landwirtschaft vom 1 . März 1973 : Durchführungsverfügung für entwicklungsfähige Obstbaubetriebe , - Verfügung Nr . 112 des Vorstands der Stiftung Entwicklungs - und Sanierungsfonds für die Landwirtschaft vom 1 . März 1973 : Durchführungsverfügung für entwicklungsfähige Unterglas-Gartenbaubetriebe , - Verfügung Nr . 113 des Vorstands der Stiftung Entwicklungs - und Sanierungsfonds für die Landwirtschaft vom 5 . April 1973 : Durchführungsverfügung für entwicklungsfähige Freiland-Gartenbaubetriebe , - Verfügung Nr . 121 des Vorstands der Stiftung Entwicklungs - und Sanierungsfonds für die Landwirtschaft vom 23 . Oktober 1973 : Durchführungsverfügung für entwicklungsfähige Schweinchaltungsbetriebe ; Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie Nr . 72/159/EWG sowie gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie Nr . 72/160/EWG muß die Kommission entscheiden , ob im Hinblick auf die Vereinbarkeit der mitgeteilten Rechts - und Verwaltungsvorschriften mit den genannten Richtlinien des Rates und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Richtlinien sowie des notwendigen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Maßnahmen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung an den in Artikel 15 der Richtlinie Nr . 72/159/EWG und Artikel 6 der Richtlinie Nr . 72/160/EWG genannten gemeinsamen Maßnahmen erfuellt sind . Wesentliches Ziel der Richtlinie Nr . 72/159/EWG ist es , die Bildung und Entwicklung solcher Betriebe zu fördern , die in der Lage sind , bei Anwendung rationeller Produktionsmethoden den in ihnen beschäftigten Personen ein angemessenes Einkommen , das dem Einkommen ausserlandwirtschaftlicher Berufe vergleichbar ist , sowie befriedigende Arbeitsbedingungen zu gewährleisten . Die Richtlinie Nr . 72/159/EWG verpflichtet die Mitgliedstaaten aus diesem Grunde zur Einführung eines selektiven Förderungssystems zugunsten solcher Betriebsinhaber , die durch Vorlage eines Betriebsentwicklungsplans den Nachweis erbringen können , daß ihr Betrieb nach Abschluß einer Betriebsentwicklung für wenigstens eine Arbeitskraft ein Arbeitseinkommen aus der landwirtschaftlichen Produktion erbringt , das dem Einkommen ausserlandwirtschaftlicher Berufe vergleichbar ist . Die in den zitierten Verfügungen des Vorstands der Stiftung Entwicklungs - und Sanierungsfonds für die Landwirtschaft Nrn . 102 , 104 , 111 , 112 , 113 und 121 vorgesehenen Maßnahmen zugunsten von Betrieben , die einen Betriebsentwicklungsplan vorlegen , entsprechen der genannten Zielsetzung der Richtlinie Nr . 72/159/EWG . Die Verfügung des Vorstands der Stiftung Bürgschaftsfonds für die Landwirtschaft vom 14 . November 1973 entspricht der Zielsetzung des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe c ) der Richtlinie Nr . 72/159/EWG . Die Verfügung des Vorstands der Stiftung Verwaltungsfonds für landwirtschaftliche Flächen vom 15 . November 1972 entspricht der Zielsetzung des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe a ) der Richtlinie Nr . 72/159/EWG . Die Verfügung des Zentralen Kulturtechnischen Dienstes vom 25 . Oktober 1972 entspricht der Zielsetzung des Artikels 13 Absatz 1 der Richtlinie Nr . 72/159/EWG . Wesentliches Ziel der Richtlinie Nr . 72/160/EWG ist es , für die Schaffung von Betrieben mit einer angemessenen Grösse und Struktur im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie des Rates Nr . 72/159/EWG über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe in ausreichender Weise freies Land verfügbar zu machen . Zur Erreichung dieses Ziels sind die Mitgliedstaaten daher - gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ) der Richtlinie Nr . 72/160/EWG zur Gewährung einer jährlichen Rente an hauptberufliche landwirtschaftliche Betriebsinhaber im Alter von 55-65 Jahren , die aus der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit ausscheiden , - gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ) der Richtlinie Nr . 72/160/EWG zur Gewährung einer nicht erstattungsfähigen Prämie , deren Höhe sich nach der freigesetzten landwirtschaftlich genutzten Fläche richtet , an landwirtschaftliche Betriebsinhaber , - gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c ) der Richtlinie Nr . 72/160/EWG zur Gewährung einer jährlichen Rente an landwirtschaftliche Lohnarbeitskräfte und ständig in der Landwirtschaft mithelfenden Familienangehörige im Alter von 55-65 Jahren , die in Betrieben beschäftigt sind , deren Inhaber in den Genuß der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a ) und b ) der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen kommt , verpflichtet . Die Gewährung der jährlichen Rente oder der Prämie ist davon abhängig , daß der Begünstigte die landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit einstellt und , sofern er Betriebsinhaber ist , seinen Boden entweder zu mindestens 85 % an Betriebe verkauft oder verpachtet , die gemäß der Richtlinie Nr . 72/159/EWG modernisiert werden , oder der landwirtschaftlichen Nutzung entzieht oder an eine Bodengesellschaft verkauft oder verpachtet , die ihrerseits den Boden einem der vorgenannten Verwendungszwecke zuzuführen hat . Die Mitgliedstaaten können die Rente oder die Prämie nach Maßgabe des Alters und/oder der Einkommenssituation des Begünstigten differenzieren oder nicht gewähren ; sie können die Rente , die landwirtschaftlichen Lohnarbeitskräften oder ständig mitarbeitenden Familienangehörigen gewährt wird , um die Arbeitslosenunterstützung , die der Begünstigte gegebenenfalls erhält , kürzen . Die zitierte Verfügung Nr . 103 des Vorstands der Stiftung Entwicklungs - und Sanierungsfonds für die Landwirtschaft sowie die Verfügung der Stiftung Verwaltungsfonds für die landwirtschaftlichen Flächen vom 15 . November 1972 entsprechen der Zielsetzung der Richtlinie Nr . 72/160/EWG . Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten angehört worden . Die in dieser Entscheidung getroffene Feststellung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die von der niederländischen Regierung am 11 . Januar 1973 , am 15 . Juni 1973 und am 15 . Januar 1974 gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie Nr . 72/159/EWG und gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie Nr . 72/160/EWG mitgeteilten Rechts - und Verwaltungsvorschriften erfuellen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den in Artikel 15 der Richtlinie Nr . 72/159/EWG und Artikel 6 der Richtlinie Nr . 72/160/EWG genannten gemeinsamen Maßnahmen . Artikel 2 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erstreckt sich auf erstattungsfahige Ausgaben , die sich aus Beihilfen ergeben , deren Gewährung nach dem 1 . November 1972 beschlossen wurde . Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet . Brüssel , den 18 . April 1974 Für die Kommission Der Präsident François-Xavier ORTOLI ( 1 ) ABl . Nr . L 96 vom 23 . 4 . 1972 , S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 96 vom 23 . 4 . 1972 , S . 9 .

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.