Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/1510 des Rates vom 11. Mai 2026 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine strategische Partnerschaft in den Bereichen Politik, Wirtschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/1510 31.7.2026 BESCHLUSS (EU) 2026/1510 DES RATES vom 11. Mai 2026 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine strategische Partnerschaft in den Bereichen Politik, Wirtschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 209 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 4. Mai 2016 ermächtigte der Rat die Kommission und die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zur Aufnahme von Verhandlungen über die Modernisierung des Abkommens über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits (1). Die Verhandlungen wurden am 17. Januar 2025 erfolgreich abgeschlossen. (2) Das Abkommen über eine strategische Partnerschaft in den Bereichen Politik, Wirtschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“) sollte daher unterzeichnet werden. (3) Ziel des Abkommens ist der Aufbau einer verstärkten strategischen Partnerschaft, die Intensivierung des politischen Dialogs sowie die Vertiefung und Stärkung der Zusammenarbeit in Fragen von beiderseitigem Interesse. Das Abkommen zielt auch darauf ab, die Zunahme und Nachhaltigkeit von Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien durch Ausweitung und Diversifizierung ihrer Wirtschafts- und Handelsbeziehungen und die Schaffung neuer Möglichkeiten für Arbeitnehmer und Unternehmen — insbesondere kleine und mittlere Unternehmen — gleichermaßen zu fördern und gleichzeitig zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung in ihrer wirtschaftllichen, sozialen und ökologischen Dimension beizutragen. (4) Im Einklang mit Teil IV Artikel 2.5 des Abkommens sollten einige Bestimmungen des Abkommens bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt werden. (5) Die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Union lässt die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten unberührt. Dieser Beschluss soll nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Union in Bezug auf diejenigen vom Abkommen erfassten Bereiche, die in die geteilte Zuständigkeit fallen, ihre externe Zuständigkeit auszuüben, soweit sie diese Zuständigkeit noch nicht intern ausgeübt hat. (6) Gemäß Teil IV Artikel 2.11 des Abkommens begründet dieses innerhalb der Union keine anderen Rechte oder Pflichten für Personen als die zwischen den Vertragsparteien nach dem Völkerrecht geschaffenen Rechte oder Pflichten. Das Abkommen kann demnach vor Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten nicht unmittelbar geltend gemacht werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens über eine strategische Partnerschaft in den Bereichen Politik, Wirtschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wird — vorbehaltlich des Abschlusses — genehmigt (2). Artikel 2 (1)   Unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in den betreffenden Bereichen werden die folgenden Teile des Abkommens bis zu seinem Inkrafttreten gemäß Teil IV Artikel 2.5 des Abkommens und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Notifikationen vorläufig angewandt: a) in Teil I: Artikel 1 und 2; b) in Teil II: i) Kapitel 1 und 2, ii) Kapitel 3 mit Ausnahme von Artikel 3.9 (Konsularischer Schutz), iii) Kapitel 4 bis 9; c) in Teil IV: Kapitel 1 und 2 soweit dies zur Durchführung der vorläufig angewandten Bestimmungen der Teile I und II erforderlich ist, (2)   Der Zeitpunkt, ab dem die in Absatz 1 genannten Teile des Abkommens vorläufig angewandt werden, wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 11. Mai 2026. Im Namen des Rates Die Präsidentin K. KALLAS (1)   ABl. L 276 vom 28.10.2000, S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2000/658/oj. (2)  Der Wortlaut des Abkommens wird im ABl. L, 2026/1509, 31.7.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2026/1509/oj veröffentlicht. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1510/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.