Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/416 des Rates vom 5. März 2018 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein überarbeitetes Lissabonner Abkommen über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

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19.3.2018    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 75/23 BESCHLUSS (EU) 2018/416 DES RATES vom 5. März 2018 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein überarbeitetes Lissabonner Abkommen über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4, auf Empfehlung der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Lissabonner Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung von 1958 ist ein Vertrag, der von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) verwaltet wird. Es steht den Vertragsparteien der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums offen. Dem Abkommen sind 28 Vertragsparteien beigetreten, darunter sieben Unionsmitgliedstaaten (Bulgarien, Tschechische Republik, Frankreich, Italien, Ungarn, Portugal und Slowakei). (2) Das internationale System des Lissabonner Abkommens wird derzeit überarbeitet, um es zu verbessern und mehr Mitglieder zu gewinnen, ohne dabei seine Grundsätze und Ziele anzutasten. Auf der Grundlage der Fortschritte einer Arbeitsgruppe, die im Oktober 2014 einen grundlegenden Vorschlag für die Überarbeitung erstellte, fand vom 11. bis 21. Mai 2015 in Genf eine diplomatische Konferenz zur Annahme eines überarbeiteten Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (im Folgenden „überarbeitetes Lissabonner Abkommen“) statt. (3) In Anbetracht der zentralen Rolle, die der Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere der Schutz der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, im internationalen Handel spielt, fällt das überarbeitete Lissabonner Abkommen unter die gemeinsame Handelspolitik der Union. Das überarbeitete Lissabonner Abkommen betrifft speziell den internationalen Handel, weil es im Wesentlichen diesen fördern und erleichtern soll und sich direkt und sofort auf ihn auswirkt (1). Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fällt die gemeinsame Handelspolitik in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Folglich fällt auch die Aushandlung des überarbeiteten Lissabonner Abkommens in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. (4) Gemäß Artikel 207 Absatz 3 und Artikel 218 Absatz 3 AEUV führt die Kommission die Verhandlungen für die Union in Bereichen der ausschließlichen Zuständigkeit der Union (2) — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Kommission wird ermächtigt, Verhandlungen über ein überarbeitetes Lissabonner Abkommen über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben aufzunehmen. Diese Verhandlungen werden im Benehmen mit dem Sonderausschuss gemäß Artikel 207 Absatz 3 AEUV geführt. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 5. März 2018. Im Namen des Rates Der Präsident N. DIMOV (1)  Urteil des Gerichtshofs vom 25. Oktober 2017, C-389/15, Kommission/Rat, ECLI:EU:C:2017:798. (2)  Ebd., Randnummer 76.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.