Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/444 des Rates vom 29. Januar 2024 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union auf der 13. Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkts hinsichtlich der Aufnahme des Übereinkommen zur Erleichterung von Investitionen im Dienste der Entwicklung in das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Serie L 2024/444 1.2.2024 BESCHLUSS (EU) 2024/444 DES RATES vom 29. Januar 2024 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union auf der 13. Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkts hinsichtlich der Aufnahme des Übereinkommen zur Erleichterung von Investitionen im Dienste der Entwicklung in das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates (1) geschlossen und ist am 1. Januar 1995 in Kraft getreten. (2) Gemäß Artikel X:9 des WTO-Übereinkommens ist die Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (WTO) befugt, einvernehmlich zu beschließen, ein Übereinkommen in Anhang 4 des WTO-Übereinkommens aufzunehmen. (3) Die 13. WTO-Ministerkonferenz, die vom 26. bis zum 29. Februar 2024 stattfinden wird, könnte einen Beschluss über die Aufnahme des Übereinkommens zur Erleichterung von Investitionen im Dienste der Entwicklung in Anhang 4 des WTO-Übereinkommens annehmen. (4) Da der Beschluss für die Union verbindlich ist, ist es angezeigt, den im Namen der Union auf der 13. WTO-Ministerkonferenz zu vertretenden Standpunkt festzulegen. (5) Die Verhandlungen über ein Übereinkommen zur Erleichterung von Investitionen im Dienste der Entwicklung wurden im September 2020 förmlich aufgenommen. Die Kommission führte die Verhandlungen im Namen der Union. Die Verhandlungen wurden am 6. Juli 2023 abgeschlossen. (6) Da nicht alle WTO-Mitglieder an den Verhandlungen teilgenommen haben, beabsichtigen die WTO-Mitglieder, die an den Verhandlungen teilgenommen haben, einen Antrag auf Aufnahme des Übereinkommens zur Erleichterung von Investitionen im Dienste der Entwicklung als plurilaterales Übereinkommen in Anhang 4 des WTO-Übereinkommens zu unterbreiten. Die Union sollte sich an diesem Antrag als vorbereitenden Schritt für einen möglichen Beschluss der Ministerkonferenz beteiligen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 13. WTO-Ministerkonferenz zu vertreten ist, besteht darin, sich dem zwischen den WTO-Mitgliedern erzielten Konsens über die Aufnahme des Übereinkommens zur Erleichterung von Investitionen im Dienste der Entwicklung in Anhang 4 des WTO-Übereinkommens anzuschließen. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 2024. Im Namen des Rates Die Präsidentin H. LAHBIB (1)  Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluß der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/444/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.