Europäische Union

2006/345/EG: Beschluss des Rates vom 27. März 2006 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

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13.5.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 126/23 BESCHLUSS DES RATES vom 27. März 2006 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2006/345/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen. (2) Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Beschlusses des Rates, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wurde, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit der Republik Moldau ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (nachstehend „Abkommen“ genannt) ausgehandelt. (3) Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewendet werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird vorbehaltlich eines Beschlusses des Rates über seinen Abschluss genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 3 Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewendet, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Artikel 4 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung nach Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen. Geschehen zu Brüssel am 27. März 2006. Im Namen des Rates Der Präsident H. GORBACH ABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT einerseits und DIE REPUBLIK MOLDAU (nachstehend „Moldau“ genannt) andererseits (nachstehend „Vertragsparteien“) genannt — IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Moldau bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaft verstoßende Bestimmungen enthalten, ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten sein können, IN ANBETRACHT DES UMSTANDES, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten haben, GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittstaaten, nach denen Staatsangehörige dieser Drittstaaten Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können, IN DER ERKENNTNIS, dass dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Moldau mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Moldau zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten, UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Gemeinschaft nicht beabsichtigt, im Rahmen dieser Verhandlungen das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Moldau zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen Moldaus zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen (1)   Die für die Zwecke dieses Abkommens geltenden Begriffsbestimmungen sind in Anhang IV aufgeführt. (2)   In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. (3)   In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmen. Artikel 2 Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat (1)   Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von Moldau erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen oder Erlaubnisse. (2)   Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt Moldau unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern i) das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des bezeichnenden Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt, ii) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und diese aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung eindeutig angegeben ist und iii) das Luftfahrtunternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten und/oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder Staatsangehörigen solcher Staaten befindet. (3)   Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat bezeichnetes Luftfahrtunternehmen können von Moldau verweigert, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn i) das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des bezeichnenden Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt; ii) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und diese aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung nicht eindeutig angegeben ist oder iii) das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten und/oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder Staatsangehörigen solcher Staaten befindet. Moldau übt seine sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren. Artikel 3 Sicherheit (1)   Die Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die in Anhang II Buchstabe c genannten Artikel. (2)   Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, über das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die Moldau aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihr und dem Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Luftfahrtunternehmens. Artikel 4 Besteuerung von Flugkraftstoff (1)   Die Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe d genannten Artikel. (2)   Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang II Buchstabe d genannten Abkommen die Mitgliedstaaten nicht daran, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von Moldau bezeichneten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb des Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird. Artikel 5 Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft (1)   Die Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die in Anhang II Buchstabe e genannten Artikel. (2)   Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von Moldau nach einem der in Anhang I genannten und eine der Bestimmungen aus Anhang II Buchstabe e enthaltenden Abkommen bezeichnet wurden, für Beförderungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft anwenden, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft. Artikel 6 Anhänge des Abkommens Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens. Artikel 7 Überarbeitung oder Änderung Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern. Artikel 8 Inkrafttreten und vorläufige Anwendung (1)   Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind. (2)   Bis zu seinem Inkrafttreten gemäß Absatz 1 wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats angewendet, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. (3)   Die zwischen den Mitgliedstaaten und Moldau bestehenden Abkommen und sonstigen Vereinbarungen, die am Tag der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewendet werden, sind in Anhang I Buchstabe b aufgeführt. Sie unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft getreten sind oder vorläufig angewendet werden. Artikel 9 Beendigung (1)   Bei Beendigung eines der in Anhang I aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf das in Anhang I aufgeführte Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft. (2)   Bei Beendigung aller der in Anhang I aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft. ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterzeichnet. Geschehen zu Luxemburg am elften April zweitausendsechs in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und moldauischer Sprache. Por Ia Comunidad Europea Za Evropské společenství For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Euroopa Ühenduse nimel Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Eiropas Kopienas vārdā Europos bendrijos vardu Az Európai Közösség részéről Għall-Komunità Ewropea Voor de Europese Gemeenschap W imieniu Wspólnoty Europejskiej Pela Comunidade Europeia Za Európske spoločenstvo Za Evropsko skupnost Euroopan yhteisön puolesta För Europeiska gemenskapen Pentru Comunitatea Europeanā Por la República de Moldavia Za Moldavskou republiku For Republikken Moldova Für die Republik Moldau Moldova Vabariigi nimel Για τη Δημοκρατία της Μολδαβίας For the Republic of Moldova Pour la République de Moldavie Per Ia Repubblica moldova Moldovas Republikas vārdā Moldovos Respublikos vardu A Moldovai Köztársaság részéről Għar-Repubblika tal-Moldovja Voor de Republiek Moldavië W imieniu Republiki Moldowy Pela República da Moldávia Za Moldavskú republiku Za Republiko Moldavijo Moldovan tasavallan puolesta För Republiken Moldavien Pentru Republica Moldova ANHANG I Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird a) Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Moldau und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft: — Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Moldau, unterzeichnet am 20. Juli 1993 in Wien (nachstehend als „Abkommen Moldau/Österreich“ bezeichnet), zuletzt geändert durch die Absichtserklärung, die am 10. Oktober 2002 in Wien unterzeichnet wurde; — Abkommen zwischen der Regierung der Republik Zypern und der Regierung der Republik Moldau über den Luftverkehr, unterzeichnet am 15. Juli 2002 in Chisinau (nachstehend als „Abkommen Moldau/Zypern“ bezeichnet); — Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Republik Moldau, unterzeichnet am 24. Februar 2004 in Chisinau (nachstehend als „Abkommen Moldau/Tschechische Republik“ bezeichnet); — Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Moldau über den Luftverkehr, unterzeichnet am 21. Mai 1999 in Chisinau (nachstehend als „Abkommen Moldau/Deutschland“ bezeichnet); — Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Hellenischen Republik und der Regierung der Republik Moldau, unterzeichnet am 29. März 2004 in Athen (nachstehend als „Abkommen Moldau/Griechenland“ bezeichnet); — Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Ungarn und der Regierung der Republik Moldau, unterzeichnet am 19. April 1995 in Budapest (nachstehend als „Abkommen Moldau/Ungarn“ bezeichnet); — Abkommen zwischen der Regierung der Italienischen Republik und der Regierung der Republik Moldau über den Luftverkehr, unterzeichnet am 19. September 1997 in Rom (nachstehend als „Abkommen Moldau/Italien“ bezeichnet), zuletzt geändert durch die Absichtserklärung, die am 26. Januar 2005 in Rom unterzeichnet wurde; — Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Litauen und der Regierung der Republik Moldau, unterzeichnet am 5. April 1996 in Vilnius (nachstehend als „Abkommen Moldau/Litauen“ bezeichnet); zuletzt geändert durch Notenwechsel, unterzeichnet in Chisinau am 8. November 2004; — Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Luftverkehr, unterzeichnet am 17. Juni 1958, bestätigt durch die gemeinsame Erklärung über bilaterale Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik Moldau, unterzeichnet am 29. Oktober 1996 in Chisinau (nachstehend als „Abkommen Moldau/Niederlande“ bezeichnet); — Abkommen zwischen der Regierung der Republik Polen und der Regierung der Republik Moldau über den zivilen Luftverkehr, unterzeichnet am 27. Juli 1995 in Warschau (nachstehend als „Abkommen Moldau/Polen“ bezeichnet); — Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Regierung der Republik Moldau über den Luftverkehr, paraphiert am 18. November 1994 in Kishinev (nachstehend als „Abkommen Moldau/Vereinigtes Königreich“ bezeichnet). b) Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen Moldau und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft: — Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Estland und der Regierung der Republik Moldau, paraphiert am 23. September 1999 in Tallinn (nachstehend als „Abkommen Moldau/Estland“ bezeichnet); — Abkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Republik Moldau über den Luftverkehr, paraphiert am 29. Juli 1999 in Chisinau (nachstehend als „Abkommen Moldau/Frankreich“ bezeichnet); — Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Lettland und der Regierung der Republik Moldau, paraphiert am 28. April 2004 in Riga (nachstehend als „Abkommen Moldau/Lettland“ bezeichnet); — Abkommen zwischen der Portugiesischen Republik und der Republik Moldau über den Luftverkehr, paraphiert am 17. Februar 2005 in Lissabon (nachstehend als „Abkommen Moldau/Portugal“ bezeichnet). ANHANG II Liste der Artikel, die Teil der in Anhang I genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 Bezug genommen wird a) Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat: — Artikel 3 Absatz 5 des Abkommens Moldau/Österreich — Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens Moldau/Zypern — Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Moldau/Tschechische Republik — Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Moldau/Estland — Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens Moldau/Frankreich — Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens Moldau/Griechenland — Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Moldau/Ungarn — Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens Moldau/Niederlande — Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Moldau/Polen — Artikel 4 Absatz 4 des Abkommens Moldau/Vereinigtes Königreich. b) Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen: — Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Moldau/Österreich — Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Moldau/Zypern — Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens Moldau/Tschechische Republik — Artikel 4 des Abkommens Moldau/Estland — Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens Moldau/Frankreich — Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens Moldau/Griechenland — Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Moldau/Ungarn — Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Moldau/Litauen — Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Moldau/Polen — Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Moldau/Vereinigtes Königreich. c) Sicherheit: — Artikel 13 des Abkommens Moldau/Zypern — Artikel 8 des Abkommens Moldau/Tschechische Republik — Artikel 12 des Abkommens Moldau/Estland — Artikel 8 des Abkommens Moldau/Frankreich — Artikel 12 des Abkommens Moldau/Deutschland — Artikel 7 des Abkommens Moldau/Griechenland — Artikel 16 des Abkommens Moldau/Lettland. d) Besteuerung von Flugkraftstoff: — Artikel 7 des Abkommens Moldau/Österreich — Artikel 7 des Abkommens Moldau/Zypern — Artikel 9 des Abkommens Moldau/Tschechische Republik — Artikel 6 des Abkommens Moldau/Estland — Artikel 10 des Abkommens Moldau/Frankreich — Artikel 6 des Abkommens Moldau/Deutschland — Artikel 10 des Abkommens Moldau/Griechenland — Artikel 6 des Abkommens Moldau/Ungarn — Artikel 7 des Abkommens Moldau/Lettland — Artikel 6 des Abkommens Moldau/Litauen — Artikel 9 des Abkommens Moldau/Polen — Artikel 8 des Abkommens Moldau/Vereinigtes Königreich. e) Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft: — Artikel 11 des Abkommens Moldau/Österreich — Artikel 16 des Abkommens Moldau/Zypern — Artikel 13 des Abkommens Moldau/Tschechische Republik — Artikel 10 des Abkommens Moldau/Estland — Artikel 14 des Abkommens Moldau/Frankreich — Artikel 10 des Abkommens Moldau/Deutschland — Artikel 13 des Abkommens Moldau/Griechenland — Artikel 13 des Abkommens Moldau/Ungarn — Artikel 8 des Abkommens Moldau/Italien — Artikel 11 des Abkommens Moldau/Lettland — Artikel 10 des Abkommens Moldau/Litauen — Artikel 8 des Abkommens Moldau/Polen — Artikel 7 des Abkommens Moldau/Vereinigtes Königreich. ANHANG III Liste der sonstigen Staaten gemäß Artikel 2 a) Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) b) Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) c) Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) d) Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr). ANHANG IV Begriffsbestimmungen Der Ausdruck „Mitgliedstaat“ bezeichnet die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Der Ausdruck „Niederlassung eines Luftfahrtunternehmens (Fluggesellschaft) der Gemeinschaft im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats“ setzt voraus, dass eine effektive und tatsächliche Luftverkehrstätigkeit im Rahmen fester Vereinbarungen ausgeübt wird. Die rechtliche Form einer derartigen Niederlassung — Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft mit Rechtspersönlichkeit — sollte diesbezüglich nicht der ausschlaggebende Faktor sein. Ist ein Unternehmen im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten im Sinne des Vertrags niedergelassen, so sollte es zur Vermeidung der Umgehung nationaler Vorschriften dafür sorgen, dass jede dieser Niederlassungen die Verpflichtungen erfüllt, die ihm — im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht — durch die für seine Tätigkeiten geltenden nationalen Rechtsvorschriften gegebenenfalls auferlegt sind (1). Der Ausdruck „Betriebsgenehmigung“ bezeichnet eine Genehmigung, die einem Unternehmen von dem zuständigen Mitgliedstaat erteilt wird und das Unternehmen je nach den Angaben in der Genehmigung berechtigt, Fluggäste, Post und/oder Fracht im gewerblichen Luftverkehr zu befördern. Der Ausdruck „Luftverkehrsbetreiberzeugnis“ bezeichnet eine von den zuständigen Behörden einem Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen ausgestellte Urkunde, in der dem betreffenden Luftverkehrsbetreiber bescheinigt wird, dass er über die fachliche Eignung und Organisation verfügt, um den sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen für die in dem Zeugnis genannten Luftverkehrstätigkeiten zu gewährleisten. Voraussetzungen einer „wirksamen gesetzlichen Kontrolle“ sind unter anderem aber nicht ausschließlich, dass das betreffende Luftfahrtunternehmen über eine von den zuständigen Behörden ausgestellte Betriebsgenehmigung verfügt und die von den zuständigen Behörden festgelegten Kriterien für die Erbringung internationaler Luftverkehrsdienste erfüllt; hierzu zählen der Nachweis ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit, die Fähigkeit, gegebenenfalls Erfordernisse des öffentlichen Interesses, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen usw. zu erfüllen, und die Bedingung, dass der Mitgliedstaat, der die Genehmigung erteilt, über Programme für die Flug- und Luftsicherheitsaufsicht, die mindestens den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation entsprechen, verfügt und diese unterhält. (1)  Verordnung (EG) Nr. 847/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Aushandlung und Durchführung von Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 7). Berichtigte Fassung in ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 3.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.