Europäische Union

2009/537/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 2009 zur Änderung der Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens hinsichtlich bestimmter milchverarbeitender Betriebe in Bulgarien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5314) (Text von Bedeutung für den EWR)

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11.7.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 180/18 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Juli 2009 zur Änderung der Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens hinsichtlich bestimmter milchverarbeitender Betriebe in Bulgarien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5314) (Text von Bedeutung für den EWR) (2009/537/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Anhang VI Kapitel 4 Abschnitt B Buchstabe f Unterabsatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens wurden Bulgarien Übergangsfristen eingeräumt, die für die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1) durch bestimmte milchverarbeitende Betriebe gelten. (2) Bulgarien hat Garantien dafür vorgelegt, dass drei milchverarbeitende Betriebe den Modernisierungsprozess abgeschlossen haben und nun in vollem Umfang dem Gemeinschaftsrecht entsprechen. Einer dieser Betriebe darf EU-konforme und nicht EU-konforme Rohmilch annehmen und verarbeiten, ohne sie zu trennen. Dieser Betrieb sollte daher in das Verzeichnis in Kapitel I der Anlage zu Anhang VI aufgenommen werden. Ein in Kapitel 1 aufgeführter milchverarbeitender Betrieb wird nur EU-konforme Rohmilch verarbeiten und wird daher als zugelassener EU-Milchverarbeitungsbetrieb betrachtet. Dieser Betrieb sollte daher aus dem Verzeichnis in Kapitel 1 der Anlage zu Anhang VI gestrichen werden. (3) Die Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens sollte folglich entsprechend geändert werden. (4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens wird gemäß dem Anhang dieser Entscheidung geändert. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 8. Juli 2009 Für die Kommission Androulla VASSILIOU Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. ANHANG Kapitel I der Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens wird wie folgt geändert: 1. Folgender Eintrag wird angefügt: Nr. Veterinär-Nr. Name des Betriebs Stadt/Straße oder Dorf/Region „47 2812010 ET ‚Mladost-2-Yanko Yanev‘ gr.Yambol, ul. ‚Yambolen‘ 13“ 2. Folgender Eintrag wird gestrichen: Nr. Veterinär-Nr. Name des Betriebs Stadt/Straße oder Dorf/Region „22 BG 2012043 ‚Agroprodukt‘ OOD gr.Sliven kv.Industrialen“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.