Europäische Union

2014/179/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2014 zur Änderung des Beschlusses EZB/2004/2 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/1)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2014-03-29

Quellenkennung: 32014D0001(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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eim EZB-Rat zu belassen, können Stellungnahmen der EZB jedoch vom Direktorium verabschiedet werden, und zwar nach Maßgabe der Anmerkungen des EZB-Rates und unter Beachtung der Mitwirkungsrechte des Erweiterten Rates. Das Direktorium ist befugt, die endgültige Fassung von Stellungnahmen der EZB zu besonders technischen Fragen zu erstellen sowie faktische Änderungen oder Berichtigungen aufzunehmen. Stellungnahmen der EZB werden vom Präsidenten unterzeichnet. Bei Stellungnahmen der EZB, die hinsichtlich der Aufsicht über die Kreditinstitute verabschiedet werden sollen, kann der EZB-Rat das Aufsichtsgremium konsultieren. “ ▼B 9. Artikel 17.8 erhält folgende Fassung: „17.8. Die Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ( 5 ) wird auf die in Artikel 34 der Satzung genannten Rechtsakte angewendet. 10. Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 17a Rechtsinstrumente der EZB in Bezug auf Aufsichtsaufgaben 17a.1. Soweit in Verordnungen, die von der EZB gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 erlassen werden, und in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, findet Artikel 17 auf die Rechtsinstrumente der EZB in Bezug auf Aufsichtsaufgaben Anwendung. 17a.2. Leitlinien der EZB in Bezug auf Aufsichtsaufgaben nach Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 werden vom EZB-Rat erlassen und bekannt gegeben sowie im Auftrag des EZB-Rates vom Präsidenten unterzeichnet. Die Bekanntgabe an die für die Aufsicht über Kreditinstitute zuständigen nationalen Behörden kann in Form eines Telefax, einer elektronischen Nachricht, eines Fernschreibens oder in Papierform erfolgen. 17a.3. Anweisungen der EZB in Bezug auf Aufsichtsaufgaben nach Artikel 6 Absatz 3 und Absatz 5 Buchstabe a, Artikel 7 Absätze 1 und 4, Artikel 9 Absatz 1 sowie Artikel 30 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 werden vom EZB-Rat erlassen und bekannt gegeben sowie im Auftrag des EZB-Rates vom Präsidenten unterzeichnet. Sie müssen mit Gründen versehen werden. Die Bekanntgabe an die für die Aufsicht über Kreditinstitute zuständigen nationalen Behörden kann in Form eines Telefax, einer elektronischen Nachricht, eines Fernschreibens oder in Papierform erfolgen. 17a.4. Beschlüsse der EZB in Bezug auf beaufsichtigte Unternehmen und Unternehmen, die die Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts beantragt haben, werden vom EZB-Rat erlassen und vom Präsidenten unterzeichnet. Sie werden den Personen bekannt gegeben, an die sie gerichtet sind.“ 11. Artikel 18 erhält folgende Fassung: „Artikel 18 Verfahren gemäß Artikel 128 Absatz 2 des Vertrags Die Erteilung der in Artikel 128 Absatz 2 des Vertrags vorgesehenen Genehmigung für das jeweilige Folgejahr erfolgt für sämtliche Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, im letzten Quartal eines jeden Jahres in Form eines einzigen Beschlusses des EZB-Rates.“ 12. Artikel 20 wird gestrichen. 13. Artikel 23.1 erhält folgende Fassung: „23.1. Die Aussprachen der Beschlussorgane der EZB und aller von diesen eingesetzten Ausschüsse und Arbeitsgruppen, des Aufsichtsgremiums, seines Lenkungsausschusses und aller seiner vorübergehend eingerichteten nachgeordneten Strukturen sind vertraulich, sofern der EZB-Rat den Präsidenten nicht dazu ermächtigt, das Ergebnis der Beratungen zu veröffentlichen. Bezieht sich ein solcher Beschluss auf die Aussprachen des Aufsichtsgremiums, seines Lenkungsausschusses oder einer seiner vorübergehend errichteten nachgeordneten Strukturen, konsultiert der Präsident zuvor den Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums.“ 14. Artikel 23.3 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Von der EZB erstellte oder verwahrte Dokumente werden gemäß den organisatorischen Regelungen zum Berufsgeheimnis und zur Handhabung und Vertraulichkeit von Informationen klassifiziert und behandelt.“ 15. Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 23a Vertraulichkeit und Geheimhaltung von Aufsichtsaufgaben 23a.1. Die Mitglieder des Aufsichtsgremiums, des Lenkungsausschusses und der vom Aufsichtsgremium eingerichteten nachgeordneten Strukturen unterliegen auch nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses den in Artikel 37 der Satzung festgelegten Geheimhaltungspflichten. 23a.2. Beobachter haben keinen Zugang zu vertraulichen Informationen über einzelne Institute. 23a.3. Die Dokumente, die von dem Aufsichtsgremium, dem Lenkungsausschuss und von den vom Aufsichtsgremium vorübergehend eingerichteten nachgeordneten Strukturen erstellt werden, sind Dokumente der EZB und werden daher gemäß den in Artikel 23.3 festgelegten Regeln klassifiziert und behandelt.“ 16. Der im Anhang enthaltene Text wird als Anhang angefügt. Artikel 2 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am 24. Januar 2014 in Kraft. ANHANG „ANHANG gemäß Artikel 13c Ziffer iv 1. Für die Zwecke des Abstimmungsverfahrens nach Artikel 13c ist den vier Vertretern der EZB nach Maßgabe der nachstehenden Nummern für das Stimmgewichtskriterium der Median der gewogenen Stimmen der teilnehmenden Mitgliedstaaten, für das Bevölkerungszahlkriterium der Median der Bevölkerung der teilnehmenden Mitgliedstaaten und für das Mitgliederzahlkriterium eine Stimme kraft ihrer Mitgliedschaft im Aufsichtsgremium zuzuweisen. 2. Werden die den teilnehmenden Mitgliedstaaten durch Artikel 3 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen zugewiesenen gewogenen Stimmen der Mitglieder, die die teilnehmenden Mitgliedstaaten vertreten, aufsteigend angeordnet, ist der Median der gewogenen Stimmen die mittlere Zahl der gewogenen Stimmen, falls die Anzahl der teilnehmenden Mitgliedstaaten ungerade ist, bzw. das arithmetische Mittel der beiden mittleren Zahlen — gerundet auf die nächste ganze Zahl —, falls die Anzahl der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerade ist. Zu der Gesamtzahl der gewogenen Stimmen der teilnehmenden Mitgliedstaaten ist das Vierfache des Medians der gewogenen Stimmen zu addieren. Die sich daraus ergebende Anzahl der gewogenen Stimmen stellt die ‚Gesamtzahl der gewogenen Stimmen‘ dar. 3. Der Median der Bevölkerungszahlen wird nach demselben Grundsatz bestimmt. Hierzu wird auf die Zahlen zurückgegriffen, die der Rat der Europäischen Union entsprechend Anhang III Artikel 1 und 2 des Beschlusses 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung ( 6 ) veröffentlicht hat. Zu der Gesamtbevölkerungszahl aller teilnehmenden Mitgliedstaaten ist das Vierfache des Medians der Bevölkerungszahlen der teilnehmenden Mitgliedstaaten zu addieren. Die sich daraus ergebende Bevölkerungszahl stellt die ‚Gesamtbevölkerung‘ dar. ( 1 ) ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63. ( 2 ) Beschluss EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33). ( 3 ) ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.“ ( 4 ) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.“ ( 5 ) ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58.“ ( 6 ) ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35.“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.