Europäische Union

97/14/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1996 über die der Compagnie Générale Maritime im Rahmen eines Umstrukturierungsplans gewährte Beihilfe (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31997D0014. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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irtschaftlichen Aktivitäten und die für das Unternehmen nicht wesentlichen Aktiva. Die letzte Beihilfetranche vollendet die finanzielle Umstrukturierung, indem sie die Verschuldung des Unternehmens auf ein Niveau zurückführt, das mit dem anderer Unternehmen dieser Branche vergleichbar ist und mit den aus dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb erwirtschafteten Mitteln getilgt werden kann. In OECD-Prognosen wird ein Wachstum des Welthandels in einer Größenordnung von 8 % und eine Überkapazität auf bestimmten Seeschiffahrtslinien vorhergesagt. Aus den Gutachten unabhängiger Sachverständiger geht hervor, daß CGM in Bereichen tätig ist, in denen das Unternehmen ab 1998, unter Umständen auch früher, noch Vorteile ziehen kann. Nach den zur Zeit vorliegenden Prognosen sollte CGM ab 1997 Gewinne erwirtschaften, so daß geschlossen werden kann, daß die Lebensfähigkeit des Unternehmens mittels der Beihilfe wiederhergestellt wurde. ii) Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen durch die Beihilfe Eine Voraussetzung für die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen ist, daß die getroffenen Maßnahmen nach Möglichkeit ohne Auswirkungen auf die Konkurrenten sein sollen. Dies muß insbesondere dann sichergestellt werden, wenn es auf dem betreffenden Markt der Gemeinschaft, der vom Beihilfebegünstigten bedient wird, eine Überkapazität in der Produktion gibt; bestehen demgegenüber keine strukturellen Produktionsüberkapazitäten, verlangt die Kommission in der Regel keinen Kapazitätsabbau als Gegenleistung für die Beihilfe. Allerdings darf die Beihilfe ausschließlich der Wiederherstellung der Rentabilität des Begünstigten dienen und es diesem nicht ermöglichen, seine Produktionskapazität bei der Umsetzung des Umstrukturierungsplans zu erweitern. In dieser Hinsicht haben unabhängige Sachverständige bestätigt, daß der Betrieb der Linien zu den französischen Antillen (Bananenhandel) und den französischen überseeischen Besitzungen einschließlich der Inseln im Indischen Ozean und im Pazifik die Haupttätigkeit von CGM darstellt. Die Umstrukturierung des Unternehmens fällt damit unter die Definition des "Gemeinschaftsinteresses", weil CGM sich zum einen von derzeit gewinnbringenden Linien zurückgezogen hat und das Unternehmen zum anderen nach erfolgter Privatisierung den normalen Marktkräften ausgesetzt sein wird. Die unternehmerische Strategie wird sich dann vollständig nach den Marktbedingungen richten. Außerdem sind strukturelle Überkapazitäten auf den zur Zeit von CGM bedienten Linien nicht belegbar. Hinsichtlich der auf die Bedienung der Antillen-Linie bezogenen Beschwerden verfügt die Kommission über keine ausreichenden Beweismittel, die eine förmliche Prüfung der vorgeworfenen wettbewerbswidrigen Verhaltensweise nach Artikel 86 EG-Vertrag über den Mißbrauch einer beherrschenden Stellung rechtfertigen würde. In bezug auf die Verwendung der Beihilfe zur Förderung der Marktentwicklung hat die Kommission zu berücksichtigen, daß CGM bislang bereits über eine Beteiligung an einem Konsortium Seeverkehrsverbindungen mit den Inseln anbietet. Die Kommission wird durch Auflagen dafür Sorge tragen, daß CGM die letzte Beihilfetranche nicht zum Ausbau neuer oder nicht kostendeckender Dienste auf diesen Strecken nutzt. iii) Verhältnismäßigkeit von Kosten und Nutzen der Umstrukturierung Umfang und Intensität der Beihilfe müssen auf das für die Umstrukturierung unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt sein und mit dem aus Sicht der Gemeinschaft erwarteten Nutzen in Verbindung stehen. Folglich muß der Beihilfebegünstigte aus eigenen Mitteln einen wesentlichen Beitrag zum Umstrukturierungsplan leisten, und dem Unternehmen dürfen keine Mittel vorgeschossen werden, die für aggressive, marktverzerrende Maßnahmen verwendet werden können. Die gewährte Beihilfe entspricht dem erforderlichen Mindestmaß, das CGM die Wiedererlangung der Lebensfähigkeit und Rentabilität ermöglicht, damit das Unternehmen privatisiert werden kann. Die Beihilfe wurde im Hinblick auf die tatsächlichen Bedürfnisse von CGM und die Erreichung der für die Umstrukturierung festgelegten Ziele gewährt. Außerdem wurde bestätigt, daß die von der französischen Regierung insgesamt zur Auszahlung vorgesehene Beihilfe dem erforderlichen Mindestmaß entspricht, das für die Erreichung der Lebensfähigkeit von CGM erforderlich ist und die geplante Privatisierung ermöglicht: Die Beihilfe schafft eine dem Unternehmen angemessene Finanzstruktur, ohne ihm überschüssige Liquidität bereitzustellen. Wie bereits ausgeführt wurde, hat CGM auch die Erlöse aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen, die sich auf 1 360 Millionen ffrs belaufen, zur Umstrukturierung verwendet. Die Beihilfe ist befristet, sie wurde für den Zeitraum 1993 bis 1996 gewährt. Nach der Privatisierung des Unternehmen sind keine weiteren Beihilfen vorgesehen. iv) Vollständige Durchführung des Umstrukturierungsplans und Einhaltung der Auflagen Der für das Unternehmen 1992 angenommene vollständige Umstrukturierungsplan sah eine Wiederherstellung der Lebensfähigkeit durch spezifische Maßnahmen vor. Dieser Plan wurde umgesetzt und die Lebensfähigkeit wiederhergestellt. Die Kommission hatte keine Auflagen gemacht, da ihr der genannte Plan nicht zur Genehmigung vorgelegt worden war. v) Kontrolle durch die Kommission anhand von Jahresberichten Vorgesehen ist die Kontrolle der Durchführung des Umstrukturierungsplans durch die Kommission. Zu diesem Zweck wird der Kommission bis zum 1. Februar 1997 Bericht erstattet. X Es wurde eine Beihilfe über 2 050 Millionen ffrs gewährt. Die Auszahlung weiterer Mittel in Höhe von 1 125 Millionen ffrs soll noch erfolgen, bevor das Unternehmen privatisiert wird. Bislang wurden von den vorgesehenen 1 125 Millionen ffrs bereits 250 Millionen ffrs im Juni 1996 für die Begleichung unmittelbar fälliger Verbindlichkeiten ausgezahlt. Außerdem tragen die französischen Behörden mit 148 Millionen ffrs auf eine solche Weise zu der Übertragung des Gebäudes der CGM-Hauptverwaltung sowie des entsprechenden Leasingvertrags auf CGMF (nach Neubewertung zur Berücksichtigung des Immobilienpreisrückgangs) bei, daß der Vorgang für CGM ohne Auswirkungen bleibt. Der Nachweis einer Verfälschung des Wettbewerbs in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise durch die Beihilfe wurde nicht erbracht; demgegenüber hat sich bestätigt, daß der staatliche Eingriff eine umfassende Umstrukturierung und Wiedererlangung der Rentabilität eines Seeverkehrsunternehmens der Gemeinschaft ermöglicht hat, das an Bord seiner Schiffe Seeleute der Gemeinschaft beschäftigt. Die französischen Behörden haben sich außerdem dazu verpflichtet, die Privatisierung von CGM auf transparente Weise durchzuführen. XI ALLGEMEINE ERWAEGUNGEN Die Kommission weist darauf hin, daß sie gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag im voraus von jeder Maßnahme zu unterrichten ist, die Elemente einer staatlichen Beihilfe enthalten kann. Darüber hinaus sind die Mitgliedstaaten gehalten, vor einer abschließenden Entscheidung der Kommission keine staatlichen Beihilfemaßnahmen durchzuführen. Die Kommission bedauert, daß die französische Regierung die aufschiebende Wirkung von Artikel 93 Absatz 3 außer Acht gelassen und CGM die Beihilfe unrechtmäßig gewährt hat - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1a) Die Umstrukturierungsbeihilfe, die CGM im Zeitraum 1992 bis 1996 in Form von Kapitalerhöhungen gewährt wurde, ist unrechtmäßig und verstößt gegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag. Die Beihilfe kann jedoch gemäß Artikel 93 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, sofern die französische Regierung die Auflagen in Absatz 2 dieses Artikels einhält. (1b) Die für CGM vorgesehene zusätzliche Umstrukturierungsbeihilfe in Form einer weiteren Kapitalerhöhung im Jahr 1996 wird ebenfalls gemäß Artikel 93 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen, sofern die französische Regierung die Verpflichtungen und Auflagen in Absatz 2 dieses Artikels einhält. (2) Die französischen Behörden halten folgende Auflagen und Verpflichtungen ein: - CGM beschränkt sich bis zum Abschluß der Privatisierung auf den Betrieb der bestehenden Liniendienste. - CGM beschränkt sich bis zum Abschluß der Privatisierung im Indischen Ozean auf eine Kapazität, die mit der im Rahmen des Konsortiums angebotenen Kapazität vergleichbar ist. Diese Kapazität wird auf 9 000 TEU für Hin- und Rückfahrt auf Jahresbasis festgelegt. - Die französischen Behörden legen der Kommission nach der Privatisierung, spätestens jedoch am 1. Februar 1997, einen Bericht vor. Darin sind die von CGM bedienten Linien, die Beförderungskapazität auf diesen Linien und die Betriebsergebnisse im einzelnen so anzugeben, daß die Kommission prüfen kann, ob die Beihilfe nicht zur Unterstützung aggressiven Marktverhaltens oder nicht kostendeckender Tätigkeiten genutzt wurde. Im Bericht sind ebenfalls detaillierte Angaben zum Privatisierungsverfahren zu machen, damit die Kommission überprüfen kann, ob die für das Unternehmen festgelegten Finanzziele erreicht wurden. - CGM darf vor Abschluß der Privatisierung auf keiner seiner Linien Tarife anwenden, die die Betriebsmehrkosten nicht vollständig decken. In dem vorzulegenden Bericht sind daher die Betriebsergebnisse aller von CGM bis zum Abschluß der Privatisierung durchgeführten Dienste im einzelnen anzugeben, die entweder mit eigener oder mit gecharterter Schiffskapazität erbracht werden. - CGM erhält keine weiteren Beihilfen und alle gewährten Beihilfen sind für die materielle und finanzielle Umstrukturierung des Unternehmens zu verwenden. - Der Plan zur Umstrukturierung von CGM wird wie mit der Kommission vereinbart vollständig durchgeführt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 17. Juli 1996 Für die Kommission Neil KINNOCK Mitglied der Kommission (1) Entscheidung 96/C 58/06 der Kommission (ABl. Nr. C 58 vom 28. 2. 1996, S. 4) und Entscheidung 96/C 58/07 der Kommission (ABl. Nr. C 58 vom 28. 2. 1996, S. 6). (2) "Finanzielle und steuerliche Maßnahmen im Seeverkehr mit Schiffen, die in der Gemeinschaft eingetragen sind", Anhang I, Dokument SEC(89) 921 endg. vom 3. 8. 1989. (3) "Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" (ABl. Nr. C 368 vom 23. 12. 1994, S. 12).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.