Europäische Union

2009/161/EG: Beschluss des Rates vom 25. September 2008 zur Annahme der Anlage 8 zum Internationalen Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen im Namen der Gemeinschaft

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0161. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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hrzeuggewichtsbescheinigung akzeptieren, so wird sie von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien als gültige Gewichtmessung akzeptiert und anerkannt. Grundsätzlich akzeptieren die zuständigen Behörden die Angaben in dieser Bescheinigung als gültig und fordern keine zusätzlichen Gewichtsmessungen. Um Missbrauch vorzubeugen, können die zuständigen Behörden jedoch in Ausnahmefällen und vor allem bei mutmaßlichen Unregelmäßigkeiten das Fahrzeuggewicht in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften überprüfen. Gewichtsmessungen zur Erstellung dieser Bescheinigung werden auf Antrag des/der Verkehrsunternehmer(s)/Fahrer(s) des Nutzfahrzeugs, dessen/deren Fahrzeug im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien, die diese Bescheinigungen akzeptieren, zugelassen ist, von anerkannten Wiegestationen durchgeführt, wobei die Kosten auf die geleisteten Dienste begrenzt sind. Für die Zwecke dieser Bescheinigung sind die anerkannten Wiegestationen mit Waagen ausgerüstet, die entweder entsprechen der OIML-Empfehlung R 76 „Nichtselbsttätige Waagen“ der Genauigkeitsklasse III oder darüber; der OIML-Empfehlung R 134 „Selbsttätige Instrumente zum Wiegen von Straßenfahrzeugen während der Fahrt“, Genauigkeitsklassen 2 oder darüber, bei Einzelachslastmessungen können höhere Messfehlerwerte auftreten. SANKTIONEN Verkehrsunternehmer/Fahrer von Straßengüterfahrzeugen unterliegen hinsichtlich falscher Erklärungen in der Internationalen Fahrzeuggewichtsbescheinigung den innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Bei der Bestimmung der Gültigkeit der Gewichtsmessung(en) ist für jede Waage eine Schätzung des möglichen Messfehlers vorzunehmen. Dieser Fehlerwert, der sich aus dem Grundfehler der Wiegeausrüstung und dem auf externe Faktoren zurückzuführenden Messfehler zusammensetzt, ist vom gemessenen Gewicht abzuziehen, um sicherzustellen, dass ein mögliches Übergewicht nicht durch die Ungenauigkeit der Waage und/oder das Wiegeverfahren verursacht wird. Daher werden gegen Verkehrsunternehmer, die diese Bescheinigung verwenden, keine Geldbußen verhängt, sofern die in dieser Bescheinigung angegebene(n) Gewichtsmessung(en) abzüglich des höchsten möglichen Messfehlers (d. h. maximal 2 vom Hundert oder 800 kg bei einem 40-t-Fahrzeug) das in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgeschriebene höchstzulässige Gesamtgewicht nicht überschreitet/überschreiten. ANLAGE zur INTERNATIONALEN FAHRZEUGGEWICHTSBESCHEINIGUNG (IVWC) Nach Nummer 7.1 der IVWC vorgeschriebene Skizzen von Straßengüterfahrzeugtypen Nr. Straßengüterfahrzeuge Fahrzeugtyp * bedeutet erste alternative Radachsenkonfiguration ** bedeutet zweite alternative Radachsenkonfiguration Abstand zwischen den Radachsen (m)  (1) I.    EINZELFAHRZEUGE 1 A2 D < 4,0 2 A2* D ≥ 4,0 3 A3   4 A4   5 A3*   6 A4*   7 A5   II.    FAHRZEUGKOMBINATION 1 A2 T2   2 A2 T3   3 A3 T2   4 A3 T3   5 A3 T3*   6 A2 C2   7 A2 C3   8 A3 C2   9 A3 C3   10 A2 C1   11 A3 C1   III.    GELENKFAHRZEUGE 1 mit 3 Achsen A2 S1   2 mit 4 Achsen (Einzel- oder Tandemachsen) A2 S2 D ≤ 2,0 A2 S2* D > 2,0 A3 S1   3 mit 5 oder 6 Achsen (Einzel-, Tandem- oder Dreifachachsen) A2 S3   A2 S3*   A2 S3**   A3 S2 D ≤ 2,0     A3 S2* D > 2,0     A3 S3       A3 S3*   A3 S3**   Ohne Skizze An Sn   (1)  Keine Angabe, wenn nicht relevant

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.