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93/88/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1992 über die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an der Durchführung eines zweiten Programms für den Austausch von Veterinärbeamten

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Avis juridique important | 31993D0088 93/88/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1992 über die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an der Durchführung eines zweiten Programms für den Austausch von Veterinärbeamten Amtsblatt Nr. L 036 vom 12/02/1993 S. 0048 - 0050 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 48 S. 0083 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 48 S. 0083 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1992 über die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an der Durchführung eines zweiten Programms für den Austausch von Veterinärbeamten (93/88/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 92/337/EWG (2), insbesondere auf Artikel 34, in Erwägung nachstehender Gründe: Im Rahmen der neuen Strategie im Bereich der Veterinärkontrollen sollten Programme für den Austausch von Veterinärbeamten durchgeführt werden, um eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Veterinärdiensten zu fördern. In Artikel 22 der Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 92/438/EWG (4), sowie in Artikel 21 der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (5) sind insbesondere Austauschprogramme für die Beamten vorgesehen, die Veterinärkontrollen der aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse und Tiere durchführen. Bei diesen Programmen sind die Erfahrungen zu berücksichtigen, die bei einem ersten, auf der Grundlage der Entscheidung 91/280/EWG der Kommission (6) durchgeführten Austauschprogramm gewonnen wurden. Zur Unterstützung dieses zweiten Programms ist eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft vorzusehen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Gemeinschaft beteiligt sich finanziell an dem im Anhang näher beschriebenen Austauschprogramm für Veterinärbeamte. Artikel 2 (1) Die Mitgliedstaaten bezeichnen die für das Austauschprogramm zuständigen Behörden. (2) Die Entsendungsmitgliedstaaten - gewährleisten die Fortzahlung der Dienstbezuege ihrer Beamten für die Dauer des Austauschprogramms; - tragen die Aufenthaltskosten ihrer Beamten nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Bestimmungen. Die Behörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß bei den Aufenthaltskosten ihrer Beamten die Situation im Gastmitgliedstaat berücksichtigt wird; - tragen nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Bestimmungen die Reisekosten für zwei Hin- und Rückfahrten zwischen dem Entsendungs- und dem Aufenthaltsort, sie tragen ausserdem die Reisekosten innerhalb des Gastmitgliedstaats zwischen dem Ort, an dem die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich genannte Information stattfindet, und der ersten Kontrollstelle sowie zwischen der ersten und zweiten Kontrollstelle, denen ihre Beamten zugewiesen werden; - sorgen erforderlichenfalls für eine angemessene Sprachausbildung ihrer Beamten; - informieren ihre Beamten vor der Entsendung über die finanziellen Bedingungen sowie die Art und die Organisation ihres Austauschprogramms. (3) Die Gastmitgliedstaaten - treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Eingliederung der Gastbeamten; - informieren die Gastbeamten über die allgemeine Organisation und die Kontrollverfahren, wobei sowohl die Gemeinschaftsregelung als auch die innerstaatlichen Vorschriften zu berücksichtigen sind. Artikel 3 (1) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft deckt die in Artikel 2 Absatz 2 zweiter und dritter Gedankenstrich genannten Ausgaben der Entsendungsmitgliedstaaten. Sie deckt ausserdem die in Artikel 2 Absatz 2 vierter Gedankenstrich genannten Ausgaben der Entsendungsmitgliedstaaten bis zu einem Hoechstbetrag von 1 000 ECU je Beamten, der einen Sprachkurs absolviert. (2) Die Mitgliedstaaten können einen Vorschuß in Höhe von 50 % der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft erhalten, wenn sie der Kommission bis zum 1. Oktober 1992 eine Bescheinigung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden sowie die entsprechenden Belege vorlegen, aus denen hervorgeht, daß die in Artikel 2 vorgesehenen Ausgaben gemäß der innerstaatlichen Vorschriften gebunden worden sind. Artikel 4 (1) Die Komimssion erstattet den Mitgliedstaaten die in Artikel 3 genannten Ausgaben gegen Vorlage entsprechender Belege. (2) Zu den in Absatz 1 genannten Belegen gehören insbesondere - Name und Anschrift der Beamten, die an dem Austausch teilnehmen; - eine Bescheinigung des Gastmitgliedstaats; - eine Übersicht über die dem Entsendungsmitgliedstaat entstandenen Kosten; - eine Kopie der einschlägigen Vorschriften des Entsendungsmitgliedstaats über die im Austauschprogramm genannten Ausgaben; - ein Beleg des Entsendungsmitgliedstaats über die durch die Sprachausbildung entstandenen Kosten. Artikel 5 (1) Die Kommission führt bis zum 31. März 1993 eine fachliche und finanzielle Bewertung des Austauschs anhand der Berichte der für die Koordinierung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durch. Diese Berichte müssen bis 15. Februar 1993 bei der Kommission eingehen und enthalten einen Abschnitt, in dem die Beamten, die an dem Austauschprogramm teilgenommen haben, Stellung nehmen können. (2) Die gewonnenen Erfahrungen dienen der Verbesserung und Intensivierung der Folgeprogramme. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 22. Dezember 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. (2) ABl. Nr. L 187 vom 7. 7. 1992, S. 45. (3) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 1. (4) ABl. Nr. L 243 vom 25. 8. 1992, S. 27. (5) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56. (6) ABl. Nr. L 142 vom 6. 6. 1991, S. 40. ANHANG I. Allgemeines 1. Bei den Beamten, die für die Teilnahme an dem Austauschprogramm in Betracht kommen, handelt es sich in der Regel um sachkundige Tierärzte, die mit der Kontrolle von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen und Tieren befasst sind. Sie müssen in jedem Fall Erfahrung in der Organisation und Durchführung von Kontrollen besitzen. 2. Im Gastland übernehmen die Beamten Beobachteraufgaben bei einer Kontrollstelle für die Einfuhr von Erzeugnissen und/oder lebenden Tieren aus Drittländern, unbeschadet der Tätigkeiten, die ihnen vom Leiter der Stelle zugewiesen und unter dessen Verantwortung durchgeführt werden können. Die Behörden des Gastmitgliedstaats können jedoch mit Zustimmung der Behörden des Entsendungsmitgliedstaats beschließen, daß die Beamten voll im Gastdienst mitarbeiten und ihnen Aufgaben im Zusammenhang mit ihrem Amt übertragen werden können. In diesem Fall ist der ausländische Beamte für die Dauer des Austauschs in bezug auf die zivilrechtliche Haftung bei Ausübung seiner Tätigkeit den Beamten des Gastlandes gleichgestellt. Die Beamten haben die üblichen Vertraulichkeitsregeln und die für den Dienstort geltende Disziplinarordnung zu beachten. Sie geben eine entsprechende Verpflichtungserklärung ab. II. Laufzeit 1. Das Austauschprogramm beginnt Mitte September 1992. 2. Das Programm dauert zwei Monate, einschließlich einer zweiwöchigen Einführung gemäß Artikel 2 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich. Im Rahmen des Austauschprogramms werden die Beamten in zwei Kontrollstellen eingesetzt. III. Verteilung der Beamten "" ID="1">Belgien> ID="2">1> ID="3">Dänemark: 1 "> ID="1">Dänemark> ID="2">1> ID="3">Deutschland: 1 "> ID="1">Deutschland> ID="2">5> ID="3">Belgien: 1 Spanien: 1 Niederlande: 1 Portugal: 1 Vereinigtes Königreich: 1 "> ID="1">Spanien> ID="2">1> ID="3">Belgien: 1 "> ID="1">Frankreich> ID="2">1> ID="3">Niederlande: 1 "> ID="1">Irland> ID="2">1> ID="3">Vereinigtes Königreich: 1 "> ID="1">Luxemburg> ID="2">1> ID="3">Belgien: 1 "> ID="1">Niederlande> ID="2">4> ID="3">Spanien: 1 Frankreich: 1 Italien: 1 Vereinigtes Königreich: 1 "> ID="1">Portugal> ID="2">1> ID="3">Italien: 1 "> ID="1">Vereinigtes Königreich> ID="2">3> ID="3">Deutschland: 1 Frankreich: 1 Niederlande: 1 ">

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.