Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/435 der Europäischen Zentralbank vom 8. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2010/275/EU über die Verwaltung von der Griechischen Republik gewährten zusammengelegten bilateralen Krediten (EZB/2022/9)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D0435. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

16.3.2022    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 88/196 BESCHLUSS (EU) 2022/435 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 8. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2010/275/EU über die Verwaltung von der Griechischen Republik gewährten zusammengelegten bilateralen Krediten (EZB/2022/9) DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 132, gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 17 und 21, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verzinsung von Einlagen, die nach Maßgabe des Beschlusses 2010/275/EU der Europäischen Zentralbank (EZB/2010/4) (1) bei der Europäischen Zentralbank (EZB) gehalten werden, sollte an die Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte gemäß der Leitlinie (EU) 2019/671 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/7) (2) angeglichen werden, um eine konsistente Verzinsung vergleichbarer Einlagen im gesamten Eurosystem zu gewährleisten. (2) Daher sollte der Beschluss 2010/275/EU (EZB/2010/4) entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Änderung Artikel 5 des Beschlusses 2010/275/EU (EZB/2010/4) erhält folgende Fassung: „Artikel 5 Verzinsung Das bei der EZB gehaltene Konto im Namen der Kreditgeber wird wie folgt verzinst: a) Liegt der Einlagesatz am jeweiligen Kalendertag bei null Prozent oder höher (positiv), so erfolgt die Verzinsung mit null Prozent oder zum Euro Short-Term Rate (EURSTR), je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist. b) Liegt der Einlagesatz am jeweiligen Kalendertag unter null Prozent (negativ), so erfolgt die Verzinsung zum Einlagesatz oder zum Euro Short-Term Rate (EURSTR), je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am fünften Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 4. April 2022. Geschehen zu Frankfurt am Main am 8. März 2022. Die Präsidentin der EZB Christine LAGARDE (1)  Beschluss 2010/275/EU der Europäischen Zentralbank vom 10. Mai 2010 über die Verwaltung von der Griechischen Republik gewährten zusammengelegten bilateralen Krediten und zur Änderung des Beschlusses EZB/2007/7 (EZB/2010/4) (ABl. L 119 vom 13.5.2010, S. 24). (2)  Leitlinie (EU) 2019/671 der Europäischen Zentralbank vom 9. April 2019 über Inlandsgeschäfte zur Verwaltung von Aktiva und Passiva durch die nationalen Zentralbanken (EZB/2019/7) (ABl. L 113 vom 29.4.2019, S. 11).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.