Europäische Union

2009/830/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. November 2009 zur Änderung des Anhangs der Entscheidung 2007/453/EG hinsichtlich des BSE-Status von Chile, Kolumbien und Japan (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 8590) (Text von Bedeutung für den EWR)

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12.11.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 295/11 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. November 2009 zur Änderung des Anhangs der Entscheidung 2007/453/EG hinsichtlich des BSE-Status von Chile, Kolumbien und Japan (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 8590) (Text von Bedeutung für den EWR) (2009/830/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren. Zu diesem Zweck ist der BSE-Status (bovine spongiforme Enzephalopathie) von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon („Länder oder Gebiete“) durch Einstufung in eine von drei Kategorien je nach BSE-Risiko festzulegen: vernachlässigbares BSE-Risiko, kontrolliertes BSE-Risiko und unbestimmtes BSE-Risiko. (2) Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (2) führt Länder und Gebiete nach ihrem BSE-Risikostatus auf. (3) Die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) spielt eine führende Rolle bei der Einstufung von Ländern und Gebieten nach deren BSE-Risiko. Die Liste im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG trägt der Entschließung Nr. XXI der OIE von Mai 2008 — Anerkennung des BSE-Status von Mitgliedern — hinsichtlich des BSE-Status von Mitgliedstaaten und Drittländern Rechnung. (4) In der Entscheidung 2007/453/EG sind Finnland und Schweden derzeit als Länder mit vernachlässigbarem BSE-Risiko aufgeführt, alle anderen Mitgliedstaaten als Länder mit kontrolliertem BSE-Risiko. Auch Drittländer sind nach ihrem BSE-Status aufgelistet. Im Mai 2009 nahm die OIE die Entschließung Nr. XXII — Anerkennung des BSE-Risikostatus von Mitgliedern — an. Darin wird Chile ein vernachlässigbares BSE-Risiko und Kolumbien sowie Japan ein kontrolliertes BSE-Risiko zuerkannt. Daher sollte die Liste der Entscheidung 2007/453/EG entsprechend geändert werden, damit sie in Bezug auf die drei genannten Länder der genannten Entschließung entspricht. Bis zur endgültigen Schlussfolgerung der OIE über den BSE-Risikostatus aller Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der vereinheitlichten strengen BSE-Schutzmaßnahmen in der Gemeinschaft sollte derzeit keine Änderung des anerkannten BSE-Status der Mitgliedstaaten erfolgen. (5) Die Entscheidung 2007/453/EG sollte daher entsprechend geändert werden. (6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG wird durch den Wortlaut des Anhangs der vorliegenden Entscheidung ersetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 11. November 2009 Für die Kommission Androulla VASSILIOU Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. (2)   ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84. ANHANG „ LISTE VON LÄNDERN ODER GEBIETEN A.   Länder oder Gebiete mit vernachlässigbarem BSE-Risiko Mitgliedstaaten — Finnland — Schweden EFTA-Länder — Island — Norwegen Drittländer — Argentinien — Australien — Chile — Neuseeland — Paraguay — Singapur — Uruguay B.   Länder oder Gebiete mit kontrolliertem BSE-Risiko Mitgliedstaaten — Belgien, Bulgarien, Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Vereinigtes Königreich EFTA-Länder — Liechtenstein — Schweiz Drittländer — Brasilien — Kanada — Kolumbien — Japan — Mexiko — Taiwan — Vereinigte Staaten von Amerika C.   Länder oder Gebiete mit unbestimmtem BSE-Risiko — Länder oder Gebiete, die nicht unter Buchstabe A oder B dieses Anhangs aufgeführt sind.“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.