Europäische Union

2011/287/EU: Beschluss des Rates vom 13. Mai 2011 zur Festlegung des von der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkts zum Beitritt der Republik Vanuatu zur Welthandelsorganisation

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19.5.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 132/14 BESCHLUSS DES RATES vom 13. Mai 2011 zur Festlegung des von der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkts zum Beitritt der Republik Vanuatu zur Welthandelsorganisation (2011/287/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 7. Juli 1995 stellte die Regierung der Republik Vanuatu einen Antrag auf Beitritt zum Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) nach Artikel XII dieses Übereinkommens. (2) Am 11. Juli 1995 wurde eine Arbeitsgruppe für den Beitritt Vanuatus zur WTO eingesetzt, um eine Einigung über Beitrittsbedingungen zu erzielen, die für die Republik Vanuatu und alle WTO-Mitglieder annehmbar sind. (3) Die Kommission hat im Namen der Union eine Reihe umfassender von der Republik Vanuatu zu erfüllender Marktöffnungsverpflichtungen ausgehandelt, die für die Union von besonderer Bedeutung sind. (4) Diese Verpflichtungen wurden inzwischen in das Protokoll über den Beitritt der Republik Vanuatu zur WTO aufgenommen. (5) Mit dem Beitritt der Republik Vanuatu zur WTO verbindet sich die Erwartung, dass dadurch die Wirtschaftsreform und die nachhaltige Entwicklung in dem Land dauerhaft gefördert werden. (6) Das Beitrittsprotokoll sollte daher genehmigt werden. (7) Artikel XII des Übereinkommens zur Errichtung der WTO bestimmt, dass die Beitrittsbedingungen zwischen dem Beitrittskandidaten und der WTO zu vereinbaren sind und dass die WTO-Ministerkonferenz die Beitrittsbedingungen aufseiten der WTO genehmigt. Artikel IV Absatz 2 des Übereinkommens zur Errichtung der WTO bestimmt, dass zwischen den Tagungen der Ministerkonferenz der Allgemeine Rat deren Aufgaben wahrnimmt. (8) Daher ist es notwendig, den Standpunkt der Union im Allgemeinen Rat festzulegen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der von der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zu vertretende Standpunkt besteht darin, dass die Union den WTO-Beitritt der Republik Vanuatu befürwortet. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2011. Im Namen des Rates Der Präsident MARTONYI J.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.