Europäische Union

78/523/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. Mai 1978 über Maßnahmen der Italienischen Republik zur Beschränkung des Nitratgehalts in bestimmten Futtermitteln (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31978D0523 78/523/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. Mai 1978 über Maßnahmen der Italienischen Republik zur Beschränkung des Nitratgehalts in bestimmten Futtermitteln (Nur der italienische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 159 vom 17/06/1978 S. 0045 - 0045 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Mai 1978 über Maßnahmen der Italienischen Republik zur Beschränkung des Nitratgehalts in bestimmten Futtermitteln (Nur der italienische Text ist verbindlich) (78/523/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 74/63/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 über die Festlegung von Hoechstgehalten an unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen in Futtermitteln (1), zuletzt geändert durch die zweite Richtlinie 76/934/EWG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Italienische Republik hat am 7. September 1976 den Nitratgehalt bestimmter Futtermittel eingeschränkt. Nach dem augenblicklichen Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse und nach Konsultation des wissenschaftlichen Futtermittelausschusses ist eine Festlegung von Hoechstgehalten an Nitraten in Futtermitteln nicht erforderlich. Aus diesem Grund besteht kein Anlaß, die Anhänge der oben genannten Richtlinie hinsichtlich der Nitrate zu ändern. Demzufolge muß die Italienische Republik die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Verfügungen, die den Nitratgehalt in bestimmten Futtermitteln beschränken, aufzuheben. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Es besteht kein Anlaß, Hoechstgehalte für Nitrate in Futtermitteln festzusetzen. Artikel 2 Die Italienische Republik trifft die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung innerhalb eines Monats nach Notifizierung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 30. Mai 1978 Für die Kommission Der Vizepräsident Finn GUNDELACH (1)ABl. Nr. L 38 vom 11.2.1974, S. 31. (2)ABl. Nr. L 364 vom 31.12.1976, S. 20.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.