Europäische Union

94/73/EG, Euratom: Entscheidung der Kommission vom 1. Februar 1994 zur Änderung der Entscheidung 90/180/Euratom, EWG, mit der die Niederlande ermächtigt werden, bei der Berechnung der Grundlage für die Mehrwertsteuer-eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31994D0073 94/73/EG, Euratom: Entscheidung der Kommission vom 1. Februar 1994 zur Änderung der Entscheidung 90/180/Euratom, EWG, mit der die Niederlande ermächtigt werden, bei der Berechnung der Grundlage für die Mehrwertsteuer-eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Nur der niederländische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 036 vom 08/02/1994 S. 0011 - 0011 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 1. Februar 1994 zur Änderung der Entscheidung 90/180/Euratom, EWG, mit der die Niederlande ermächtigt werden, bei der Berechnung der Grundlage für die Mehrwertsteuer-eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (94/73/EG, Euratom) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 13, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (2), nachstehend "Sechste Richtlinie" genannt, können die Mitgliedstaaten bestimmte Umsätze entweder weiterhin von der Steuer befreien oder aber besteuern. Diese Umsätze sind bei der Festsetzung der Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel zu berücksichtigen. Mit Wirkung vom Haushaltsjahr 1989 hat die Kommission in bezug auf die Niederlande auf der Grundlage der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 die Entscheidung 90/180/Euratom, EWG (3) erlassen, mit der die Niederlande ermächtigt werden, bei der Berechnung der Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln. Die Niederlande besteuern seit dem 1. Januar 1991 die in Anhang F Nummer 2 der Sechsten Richtlinie aufgeführten Leistungen von Notaren und Gerichtsvollziehern. Deshalb sind mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an die in diesem Zusammenhang erteilten Ermächtigungen aufzuheben. Der Beratende Ausschuß für Eigenmittel hat den Bericht mit den Stellungnahmen seiner Mitglieder zu dieser Entscheidung genehmigt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 2 Ziffer 1 der Entscheidung 90/180/Euratom, EWG wird für die ab dem 1. Januar 1991 getätigten Umsätze aufgehoben. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 1. Februar 1994 Für die Kommission Peter SCHMIDHUBER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 155 vom 7. 6. 1989, S. 9. (2) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1. (3) ABl. Nr. L 99 vom 19. 4. 1990, S. 30.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.