Europäische Union

2009/252/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. März 2009 betreffend Ausnahmen von einigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1568) Text von Bedeutung für den EWR

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21.3.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 75/11 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. März 2009 betreffend Ausnahmen von einigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1568) (Nur der dänische, der deutsche, der englische, der estnische, der französische, der griechische, der lettische, der litauische, der maltesische, der niederländische, der polnische und der slowakische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2009/252/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14, gestützt auf die Anträge des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Französischen Republik, der Hellenischen Republik, Irlands, der Republik Lettland, der Republik Litauen, des Großherzogtums Luxemburg, der Republik Malta, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen und der Slowakischen Republik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 wurde ein neuer gemeinsamer Rahmen für Unternehmensregister ausschließlich für statistische Zwecke geschaffen, um die Entwicklung von Unternehmensregistern in einem harmonisierten Rahmen aufrechterhalten zu können. (2) Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 sieht vor, dass die Kommission, wenn eine umfassende Überarbeitung der Unternehmensregister erforderlich wird, auf Ersuchen eines Mitgliedstaats für einen Übergangszeitraum höchstens bis zum 25. März 2010 eine Ausnahmeregelung zulassen kann. Für Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Fischzucht, öffentliche Verwaltung, Verteidigung und obligatorische Sozialversicherung sowie für die zusätzlichen Merkmale betreffend Unternehmensgruppen kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats für einen Übergangszeitraum höchstens bis zum 25. März 2013 eine Ausnahmeregelung zulassen. (3) Einige Mitgliedstaaten haben eine solche Ausnahmeregelung beantragt. (4) Da die Anträge der Mitgliedstaaten aufgrund der Notwendigkeit einer weiteren Anpassung ihrer nationalen statistischen Systeme legitim sind, erscheint es gerechtfertigt, diese Ausnahmen zu genehmigen — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Den im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten werden unter den Bedingungen und in den Grenzen, die dieser Anhang vorgibt, Ausnahmegenehmigungen erteilt, damit sie ihre jeweiligen nationalen statistischen Systeme an die Verordnung (EG) Nr. 177/2008 anpassen können. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Französische Republik, die Hellenische Republik, Irland, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen und die Slowakische Republik gerichtet. Brüssel, den 11. März 2009 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6. ANHANG GEWÄHRTE AUSNAHMEREGELUNGEN Mitgliedstaat Gewährte Ausnahmeregelung Ende der Ausnahmeregelung Belgien Merkmale 4.1, 4.2a, 4.3 bis 4.7 und 4.9 25. März 2010 Merkmale 1.8 bis 1.12a, 1.13a, 3.12, 4.11, 4.12a und 4.13a 30. Juni 2011 Dänemark Erfassung von Unternehmensgruppen 30. Juni 2009 Erfassung von Unternehmensgruppen, die nicht zu den von Eurostat mitgeteilten größten multinationalen Unternehmensgruppen (MNU) gehören 31. Dezember 2009 Deutschland Merkmal 3.11 und letzter Teil der Merkmals 1.7a (Verweis auf Zolldateien oder das Register der außergemeinschaftlichen Marktteilnehmer) 25. März 2010 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Fischzucht, öffentliche Verwaltung, Verteidigung und obligatorische Sozialversicherung 31. Dezember 2012 Estland Merkmal 1.12a 25. März 2010 Irland Volle Ausnahmeregelung 31. Dezember 2008 Merkmal 1.3 31. Dezember 2009 Merkmal 3.11 Erfassung von Unternehmensgruppen, die nicht zu den von Eurostat mitgeteilten größten MNU gehören 25. März 2010 Merkmale 1.8 bis 1.12b, 1.13a, 3.12, 4.1, 4.2a, 4.5 bis 4.7, 4.9, 4.13a 31. Dezember 2012 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Fischzucht, öffentliche Verwaltung, Verteidigung und obligatorische Sozialversicherung 25. März 2013 Griechenland Unternehmensgruppen und ihre Merkmale 31. Dezember 2008 Erfassung von Unternehmensgruppen, die nicht zu den von Eurostat mitgeteilten größten MNU zählen 25. März 2010 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Fischzucht, öffentliche Verwaltung, Verteidigung und obligatorische Sozialversicherung sowie die zusätzlichen Merkmale betreffend die Unternehmensgruppen 25. März 2013 Frankreich Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Fischzucht 30. Juni 2012 Lettland Multinationale Unternehmensgruppen und ihre Merkmale 31. Dezember 2008 Erfassung von Unternehmensgruppen, die nicht zu den von Eurostat mitgeteilten größten MNU gehören 5. März 2010 Die zusätzlichen Merkmale betreffend die Unternehmensgruppen 31. Dezember 2010 Litauen Multinationale Unternehmensgruppen und ihre Merkmale 25. März 2010 Die zusätzlichen Merkmale betreffend die Unternehmensgruppen 25. März 2013 Luxemburg Unternehmensgruppen und ihre Merkmale 31. Dezember 2008 Erfassung von Unternehmensgruppen, die nicht zu den von Eurostat mitgeteilten größten MNU gehören 31. Dezember 2009 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Fischzucht, öffentliche Verwaltung, Verteidigung und obligatorische Sozialversicherung 31. Dezember 2010 Die zusätzlichen Merkmale betreffend die Unternehmensgruppen 25. März 2013 Malta Unternehmensgruppen und ihre Merkmale 31. Dezember 2008 Erfassung von Unternehmensgruppen, die nicht zu den von Eurostat mitgeteilten größten MNU gehören 25. März 2010 Die zusätzlichen Merkmale betreffend die Unternehmensgruppen 25. März 2013 Niederlande Merkmale 1.12a, 1.13a, 3.11, 4.4, 4.11, 4.12a und 4.13a 25. März 2010 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Fischzucht, öffentliche Verwaltung, Verteidigung und obligatorische Sozialversicherung sowie die zusätzlichen Merkmale betreffend die Unternehmensgruppen 25. März 2013 Österreich Merkmal 3.11 betreffend Teilsektoren (öffentliche, nationale private sowie ausländisch kontrollierte Unternehmen) von S.11, S. 122, S. 123, S. 124 und S.125; Unternehmensgruppen und ihre Merkmale 25. März 2010 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Fischzucht 31. Dezember 2011 Örtliche Einheiten und ihre Merkmale in öffentlicher Verwaltung, Verteidigung und obligatorischer Sozialversicherung 31. Dezember 2012 Polen Daten über multinationale Unternehmensgruppen und ihre Übermittlung an Eurostat 31. März 2009 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Fischzucht 31. Dezember 2011 Slowakei Zusätzliche Merkmale betreffend die Unternehmensgruppen 30. Juni 2009

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.